Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.08.1998, Az.: 17 L 3267/96
Wahlanfechtungsverfahren; Fortsetzungsfeststellungsbegehren; Ungültigkeitserklärung; Wahl; Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.08.1998
- Aktenzeichen
- 17 L 3267/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 14164
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1998:0801.17L3267.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
Fundstellen
- ZfPR 1999, 23
- ZfPR 2000, 16
- ZfPR 1999, 57
Amtlicher Leitsatz
Läuft während eines Wahlanfechtungsverfahrens die Amtszeit des Personalrats ab, so kann eine gestaltende Entscheidung, wie sie die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist, nicht mehr ergehen. Das Wahlanfechtungsverfahren kann aber dann, wenn mit einem wiederholten Auftreten der Streitfrage zu rechnen ist, mit einem Antrag auf Feststellung fortgesetzt werden, daß ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorgelegen hat.