NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz

Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157 - VORIS 83000 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) (1)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes1
Beschwerdestelle Pflege1a
Zweiter Abschnitt
Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur
Landespflegebericht2
Örtliche Pflegeberichte3
Örtliche Pflegekonferenzen4
Bereitstellung5
Eigener Wirkungskreis6
Dritter Abschnitt
Förderung der Pflegeeinrichtungen
Allgemeine Fördervoraussetzungen7
Besonderheiten der Förderung nach den §§ 9 und 10 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7a
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7b
Allgemeine Verfahrensgrundsätze für die Förderung wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie7c
Gegenstand der Förderung8
Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen9
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege10
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Kurzzeitpflegeplätze10a
Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen11
Zuständigkeit12
Berichtspflicht13
(weggefallen)14
Landesrechnungshof15
Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen16
Vierter Abschnitt
Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft
Fördervoraussetzungen und Höhe der Förderung16a
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Mitgliedschaft in der Pflegesatzkommission17
Verarbeitung personenbezogener Daten18
(weggefallen)19
In-Kraft-Treten20

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 917) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Pflegegesetz in der ab dem 22. Juni 2022 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 1a, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NPflegeG - Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die Kommunen, die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Pflegekassen, der Medizinische Dienst sowie die Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen eng zusammen.

(2) Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels fördert das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans zusätzlich zu der im Dritten Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Förderung weitere Maßnahmen, die der zielgerichteten Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur einzelner Leistungsarten der Pflegeversicherung nach dem Vierten Kapitel des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) dienen. Insbesondere werden die Leistungsarten gefördert, bei denen die Landesregierung eine anhaltende Unterversorgung feststellt.

(3) Die Regelungen des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Angebote von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Teils 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs.

§ 1a NPflegeG - Beschwerdestelle Pflege

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Im für Soziales zuständigen Ministerium wird eine "Beschwerdestelle Pflege" eingerichtet, an die sich insbesondere pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen mit Beschwerden und Hilfeersuchen in Fragen der pflegerischen Versorgung wenden können. Die Beschwerdestelle Pflege hat die Aufgabe,

  1. 1.

    sich für die Wahrung der Rechte von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen sowie Beschäftigten von Pflegeeinrichtungen einzusetzen,

  2. 2.

    auf eine Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der pflegerischen Versorgung hinzuwirken,

  3. 3.

    Beschwerden oder Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den zugrunde liegenden Sachverhalt, auch unter Einbeziehung der in Nummer 4 genannten für die Sachverhaltsaufklärung zuständigen Stellen, zu prüfen,

  4. 4.

    die für die Überwachung oder für die Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen zuständigen Stellen zu informieren, wenn sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ergeben, und

  5. 5.

    die beschwerdeführenden und hilfesuchenden Personen über das Ergebnis der Prüfung zu informieren und gegebenenfalls Stellen zu nennen, die für das Anliegen Beratung anbieten.

Die Beschwerdestelle Pflege nimmt die ihr obliegenden Aufgaben unabhängig und weisungsungebunden wahr.

(2) Die Beschwerdestelle Pflege arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 mit den Behörden des Landes, den Kommunen, den Trägern von Pflegeeinrichtungen und ihren Vereinigungen, den Pflegekassen und ihren Vereinigungen, dem Medizinischen Dienst sowie den Interessenvertretungen der pflegebedürftigen Menschen, des Pflegepersonals und der pflegenden Angehörigen mit dem Ziel einer zügigen und transparenten Bearbeitung und Aufklärung zusammen.

(3) Die Beschwerdestelle Pflege berichtet der Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag jährlich über ihre Tätigkeit.

§§ 2 - 6, Zweiter Abschnitt - Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur