§ 11 NPflegeG - Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9.
(2) Die Förderung entfällt, wenn das für die Investitionen eingesetzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Absatz 2 gilt nur für Investitionen, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen werden.