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§ 11 NPflegeG - Verordnung zur Durchführung der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über

  1. 1.
    das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§ 9 und 10 sowie die Dauer der Förderung,
  2. 2.
    den Mindestbetrag für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
  3. 3.
    die Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen nach § 8 Abs. 1,
  4. 4.
    Art, Höhe und Laufzeit der den Folgeaufwendungen nach § 8 Abs. 2 zuzurechnenden Aufwendungen,
  5. 5.
    die Höchstbeträge für Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2,
  6. 6.
    die Höhe der Pauschale nach § 9,
  7. 7.
    die Höhe des nach § 10 Abs. 1 Satz 2 förderfähigen Betrages.