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§ 11 NPflegeG - Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur Kurzzeitpflege

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach § 9.

(2) Die Förderung entfällt, wenn das für die Investitionen eingesetzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) Absatz 2 gilt nur für Investitionen, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen werden.