Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.03.1994, Az.: 12 WF 22/94
Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses; Unterhaltsrechtliche Kriterien; Voraussetzungen der Gewährung; Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Kostenfestsetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.03.1994
- Aktenzeichen
- 12 WF 22/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 11076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:0302.12WF22.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1360a Abs. 4 BGB
- § 103 ZPO
- § 104 ZPO
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 1411 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Unterhaltsrechtliche Kriterien sind für die Beurteilung der Rückzahlung eines Prozeßkostenvorschusses
2. Liegen die Voraussetzungen der Gewährung nicht mehr vor, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung. Dies ist der Fall, wenn eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschußempfängers eingetreten ist oder die Rückgewährung aus anderen Gründen billig erscheint.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt diese Prüfung nicht. Es erfolgt im Grundsatz keine Anrechnung des geleisteten Prozeßkostenvorschuß auf die vom Vorschußpflichtigen zu erstattenden Kosten.
4. Übertreffen der Prozeßkostenvorschuß und die Kostenerstattung die tatsächlichen Kosten auf Seiten des Berechtigten und entsteht somit ein Gewinn, so kann eine andere Beurteilung erfolgen.