Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 08.03.1994, Az.: 12 UF 168/93
Vereinbarung im Ehevertrag; Sittenwidrigkeit; Scheidungswilliger Ehegatte; Abhalten von Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen; Einschränkung des Scheidungsantragsrechts; Zahlungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.03.1994
- Aktenzeichen
- 12 UF 168/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 16518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:0308.12UF168.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 138 BGB
- § 1408 BGB
Fundstelle
- FamRZ 1994, 1454-1456 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung im Ehevertrag, welche den verpflichteten und potentiell scheidungswilligen Ehegatten von einer Antragstellung abhalten soll und dazu auch zweckgerichtet und nach den Vorstellungen der Ehegatten auch objektiv geeignet ist (§ 138 BGB).
2. Eine schrifliche Niederlegung der Zwecksetzung ist nicht erforderlich. Dies kann auch im Rahmen der Auslegung des Vertrages erfolgen.
3. Daß der Ausgleich der der Scheidung verbundenen Nachteile ausschlaggebend für die vertragliche Regelung gewesen ist, und nicht die Einschränkung des Scheidungsantragsrechts, ist vom anderen Ehegatten darzulegen und notfalls zu beweisen.
4. Der Ehepartner kann durch eine Zahlungsvereinbarung von 15.000 DM objektiv von der Stellung eines Scheidungsantrags abgehalten werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß unter den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen die Zahlung den Ehepartner nur unerheblich beeinträchtigt hätte.