Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.03.1994, Az.: 14 UF 118/93

Träger der Unterhaltsvorschußkasse; Vorschußleistung; Zahlung von Unterhalt; Warnfunktion der Rechtswahrungsanzeige; Bemühen um Einkommen; Zurechnung eines fiktiven Einkommens; Nebentätigkeit; Erwerbstätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
14 UF 118/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 16529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1994:0317.14UF118.93.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1994, 1557-1558 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Vorschußleistungen, die der Träger in der Zeit vor Erlaß des Bewilligungsbescheides oder nach mehrmonatiger Unterbrechung erneut erbracht hat, werden von der Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Unterhalt ohne Verzug für die Vergangenheit an den Träger der Unterhaltsvorschußkasse gemäß § 7 Abs. 2 UVG nicht erfaßt. Eine ausreichende Warnfunktion der Rechtswahrungsanzeige ist hierbei nicht gewährleistet.

2. Bemüht sich der minderjährigen Kindern Unterhalt schuldende Unterhaltspflichtige nicht um ein ausreichend hohes Einkommen, so kann ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen sein. Dabei kann neben der nicht vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit auch eine Nebentätigkeit zuzumuten sein.