Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.03.1994, Az.: 14 UF 118/93
Träger der Unterhaltsvorschußkasse; Vorschußleistung; Zahlung von Unterhalt; Warnfunktion der Rechtswahrungsanzeige; Bemühen um Einkommen; Zurechnung eines fiktiven Einkommens; Nebentätigkeit; Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.03.1994
- Aktenzeichen
- 14 UF 118/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 16529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1994:0317.14UF118.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1603 Abs. 2 BGB
- § 7 UVG
Fundstelle
- FamRZ 1994, 1557-1558 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Vorschußleistungen, die der Träger in der Zeit vor Erlaß des Bewilligungsbescheides oder nach mehrmonatiger Unterbrechung erneut erbracht hat, werden von der Verpflichtung eines Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Unterhalt ohne Verzug für die Vergangenheit an den Träger der Unterhaltsvorschußkasse gemäß § 7 Abs. 2 UVG nicht erfaßt. Eine ausreichende Warnfunktion der Rechtswahrungsanzeige ist hierbei nicht gewährleistet.
2. Bemüht sich der minderjährigen Kindern Unterhalt schuldende Unterhaltspflichtige nicht um ein ausreichend hohes Einkommen, so kann ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen sein. Dabei kann neben der nicht vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit auch eine Nebentätigkeit zuzumuten sein.