Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 18 NKiTaG - Kindertagespflegepersonen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII können nur Kindertagespflegepersonen nachweisen, die über

  1. 1.

    eine Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3,

  2. 2.

    eine Qualifikation im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 oder

  3. 3.

    eine pädagogische Qualifikation, die vom Fachministerium nach Umfang und Inhalt als einer in der Nummer 1 oder 2 genannten Qualifikation gleichwertig anerkannt wurde,

verfügen. 2Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege hat unabhängig von einem Nachweis nach Satz 1 auch eine Kindertagespflegeperson, die am 31. Juli 2021 über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt oder die am 31. Juli 2021 als Kindertagespflegeperson für eine erlaubnisfreie Förderung mindestens eines fremden Kindes Leistungen nach § 23 SGB VIII erhält.

(2) 1Für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen sorgt der örtliche Träger. 2Kindertagespflegepersonen sollen sich regelmäßig fachlich fortbilden. 3Der örtliche Träger soll darauf hinwirken, dass Kindertagespflegepersonen mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

(3) 1Die Kindertagespflegepersonen haben das Wohl der Kinder während der Betreuung zu gewährleisten. 2Die Verpflichtung nach § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten, gilt auch für Kindertagespflegepersonen im Sinne dieses Gesetzes, die keiner Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedürfen. 3Die Unterrichtung hat gegenüber der Gemeinde zu erfolgen, wenn diese die Aufgabe der Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt.

(4) Eine nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.

(5) Sind unter den bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, zu deren Betreuung die Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt, mehr als drei Kinder, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so darf die Kindertagespflegeperson Betreuungsverhältnisse für insgesamt höchstens acht Kinder vereinbaren.

(6) 1Um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII weiter bestehen und ob das Wohl der Kinder im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gewährleistet ist, sind die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten befugt, Grundstücke sowie Räume, die der Förderung der Kinder dienen und die nicht auch als Wohnräume genutzt werden, während der üblichen Betreuungszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Die örtlichen Träger und die von ihnen Beauftragten können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen. 3Kindertagespflegepersonen haben den örtlichen Trägern sowie den von ihnen Beauftragten für die Überprüfung nach Satz 1 Auskunft über die Räume zu erteilen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.