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§ 35 NKiTaG - Art, Umfang und Höhe der pauschalierten Finanzhilfe und der weiteren finanziellen Förderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für Kindertagespflegepersonen in seinem Zuständigkeitsbereich

  1. 1.

    mit einer Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

  2. 2.

    mit einer Qualifikation nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

  3. 3.

    mit einer durch das Fachministerium anerkannten Qualifikation von insgesamt 560 Unterrichtsstunden oder

  4. 4.

    mit einer Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder einer hierzu gleichwertigen Qualifikation nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

eine pauschalierte Finanzhilfe für Ausgaben der laufenden Geldleistung.

(2) 1Die pauschalierte Finanzhilfe ist gesondert für jeweils diejenige Gruppe von Kindertagespflegepersonen zu berechnen, die über eine Qualifikation nach der jeweils gleichen Nummer des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 4 verfügt, und beträgt für jede gesondert zu berechnende Gruppe von Kindertagespflegepersonen

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2Dabei sind für "JWP" die jeweilige Jahreswochenstundenpauschale nach Absatz 3, für "GU3" die geleisteten Gesamtbetreuungsstunden aller Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers für die Betreuung von fremden Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres während eines Kindergartenjahres und für "GÜ3" die geleisteten Gesamtbetreuungsstunden aller Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers für die Betreuung von fremden Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres während eines Kindergartenjahres einzusetzen. 3Für "X % AQua" ist der prozentuale Anteil jeder nach Satz 1 gesondert zu berechnenden Gruppe von Kindertagespflegepersonen an allen Kindertagespflegepersonen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers einzusetzen.

(3) Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt für eine Kindertagespflegeperson mit einer Qualifikation nach

  1. 1.

    Absatz 1 Nr. 1 1 267 Euro,

  2. 2.

    Absatz 1 Nr. 2 1 088 Euro,

  3. 3.

    Absatz 1 Nr. 3 709 Euro und

  4. 4.

    Absatz 1 Nr. 4 603 Euro.

(4) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung der Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 500 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von einer pädagogischen Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern wahrgenommen wird.

(5) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Sicherstellung der Fortbildung der Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 100 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Kindertagespflegeperson an mindestens 24 Unterrichtsstunden im Kindergartenjahr an fachlichen Fortbildungsveranstaltungen nach Maßgabe einer Verordnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 teilnimmt.

(6) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Ausgaben zur Sicherstellung der Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen eine finanzielle Förderung in Höhe von bis zu 300 Euro jährlich je Kindertagespflegeperson, höchstens jedoch in Höhe von 90 Prozent der entsprechenden Ausgaben, die beim örtlichen Träger entstehen. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es sich um eine vom Fachministerium anerkannte Weiterqualifizierung von bis zu 400 Unterrichtsstunden handelt.

(7) 1Der überörtliche Träger gewährt dem örtlichen Träger für die Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen nach dem QHB im Umfang von 300 Unterrichtsstunden je angehende Kindertagespflegeperson eine finanzielle Förderung in Höhe von 90 Prozent der Ausgaben, die hierfür beim örtlichen Träger entstehen, höchstens jedoch in Höhe von 4 000 Euro. 2Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Grundqualifikation von einem Bildungsträger durchgeführt wird, der über das im Auftrag des Fachministeriums vergebene "Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung" verfügt.