Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 25 DVO-NKiTaG - Grundqualifizierung, Fortbildung und Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NKiTaG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Die Unterrichtsstunden für die Grundqualifikation der Kindertagespflegepersonen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NKiTaG dauern 45 Minuten. 2Von den mindestens 160 Unterrichtsstunden sollen mindestens 105 Unterrichtsstunden der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in Bezug auf die Förderung der Kinder, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und die Vernetzung im örtlichen Gemeinwesen dienen. 3In den übrigen Unterrichtsstunden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die fachliche und wirtschaftliche Organisation der Kindertagespflege vermittelt werden.

(2) In den Fortbildungen nach § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NKiTaG sind Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vertiefen.

(3) In der Weiterqualifizierung nach § 35 Abs. 6 Satz 2 NKiTaG sind

  1. 1.

    die curricularen Grundlagen der "Aufbauqualifizierung Kindertagespflege" des Fachministeriums,

  2. 2.

    die Inhalte der tätigkeitsbegleitenden Module des "Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs Kindertagespflege" (QHB) des Deutschen Jugendinstituts oder

  3. 3.

    die curricularen Grundlagen der "Aufbauqualifizierung Kindertagespflege in Ergänzung zum QHB" des Fachministeriums

zu vermitteln.