Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.07.2014, Az.: 3 A 121/13
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 10.07.2014
- Aktenzeichen
- 3 A 121/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 5 GKG
Gründe
I. Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung des Klägers gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Gegenstand des Verfahrens vor der Kammer war eine Klage, mit der der Kläger, als Lehrer ein Landesbeamter auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe A 12, die Aufhebung seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt hatte. Maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist die spezielle Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, die hier noch gemäß § 40 GKG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vom 23. Juli 2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b des Gesetzes vom 23. Juli 2013, BGBl. I Seite 2586) Anwendung findet. Danach ist für Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Nach Satz 2 der Norm ist maßgebend für die Berechnung das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben gemäß § 52 Abs. 5 Satz 3 GKG außer Betracht.
Die Kammer sieht es - anders als das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das in seiner Rechtsprechung in beamtenrechtlichen Rechtssachen immer bei der Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG den 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zugrunde legt (etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2013, - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928 - 931) - rechtlich alleine als möglich an, den 12-fachen Betrages des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer Wortlautauslegung der Norm des § 52 Abs. 5 GKG (1.) und wird durch eine historischen Auslegung der Norm des § 52 Abs. 5 GKG untermauert (2.).
1. § 52 Abs. 5 GKG lässt mit dem Tatbestandsmerkmal der „Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen“ schon von seinem Wortlaut her keinen Raum, auf nur fiktive Bezüge abzustellen, die der Beamte kraft des geltenden Besoldungsrechtes überhaupt nicht bekommt. Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff einer „Summe“ ist begrifflich eine „Gesamtheit, Gesamtzahl, Gesamtmenge“ zu verstehen (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. 16 Bde. in 32 Teilbänden. Leipzig 1854-1961. Quellenverzeichnis Leipzig 1971, http://woerterbuchnetz.de/DWB/?sigle=DWB&mode=Vernetzung&lemid=GS56522). Die Summe ist daher zu definieren als rechnerischer Begriff in dem Sinne des „Ergebnisses der Addition einzelner Posten“ (ebenda). Es sind also schon vom Wortlaut des § 52 Abs. 5 GKG her die im „Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge“ zu addieren, also aufzusummieren. Der Kammer ist indes eine Norm im Besoldungsrecht, nach der niedersächsische Beamte 13 Monatsgehälter bekommen, nicht bekannt. Vielmehr bestimmt § 12 Abs. 1 NdsBG, dass sich die Höhe der Besoldung aus den Anlagen 2 bis 10 für die dort genannten Besoldungsbestandteile ergibt. Ein 13. Monatsgehalt kennt das Niedersächsische Besoldungsgesetz dort nicht. Daher ist in Anwendung des § 52 Abs. 5 GKG Ausgangspunkt jeder Streitwertbemessung allein der 12fache Betrag des jeweiligen Endgrundgehaltes.
2. Eine historische Auslegung bestätigt das gefundene Ergebnis. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu der hier maßgeblichen materiellen Änderung des § 52 Abs. 5 GKG (BT-Drucks 17/11471, Seite 246, BR-Drucks 517/12, Seite 374):
„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).
Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil - wie auch beim Bund - in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. Soweit Sonderzuwendungen gezahlt werden, sind diese in dem Jahresbetrag enthalten. … Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dies bedeutet, dass die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bezüge für ein Kalenderjahr zu berechnen sind. Zu dem maßgebenden Zeitpunkt bereits gesetzlich bestimmten Änderungen, die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, sind zu berücksichtigen.“
Der Gesetzgeber macht mit dieser Begründung deutlich, dass auf den konkreten Jahresbetrag der Bezüge abzustellen ist und nicht auf einen fiktiven, dem Beamten nie tatsächlich als Alimentation geleisteten Betrag. Auch die historische Auslegung streitet damit gegen die Zugrundelegung eines rein fiktiven 13fachen Betrages des Endgrundgehaltes bei der Streitwertbemessung.
Hiervon ausgehend ist vorliegend der Streitwert mit dem 12fachen monatlichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 anzunehmen. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zum Zeitpunkt der Antragsstellung betrug: 4.174,10 € zuzüglich 83,59 € allgemeine Stellenzulage = 4.257,69 € x 12 = 51.092,28 €.