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§ 1 NHeimG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
Amtliche Abkürzung
NHeimG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Dieses Gesetz gilt für Heime (Absatz 2) in Niedersachsen. 2Heime im Sinne dieses Gesetzes sind auch

  1. 1.

    nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften (Absatz 3), ausgenommen die Wohngemeinschaften nach Absatz 4, und

  2. 2.

    die in Absatz 5 aufgeführten Formen des betreuten Wohnens.

3Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes.

(2) Heime sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt

  1. 1.

    ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen,

  2. 2.

    ihnen Wohnraum zu überlassen und

  3. 3.

    für sie Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

(3) 1Heime sind auch nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen das Leben in Haushaltsgemeinschaften zu ermöglichen, in denen entgeltliche Betreuungsleistungen ambulanter Dienste in Anspruch genommen werden. 2Eine Wohngemeinschaft ist nicht selbstbestimmt, wenn

  1. 1.

    sie von einem Dritten betrieben wird, der dort zugleich Wohnraum überlässt und Leistungen der ambulanten Betreuung erbringt; das gilt auch, wenn andere Personen oder Unternehmen für den Betreiber handeln,

  2. 2.

    die Überlassung des Wohnraums und die Erbringung der ambulanten Betreuungsleistungen durch Personen oder Unternehmen erfolgt, die miteinander rechtlich oder tatsächlich verbunden sind,

  3. 3.

    die Gemeinschaft der Bewohnerinnen und Bewohner die ambulanten Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Leistungen nicht frei wählen kann oder

  4. 4.

    die Bewohnerinnen und Bewohner durch ambulante Betreuungsdienste in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt werden.

(4) Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf Menschen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 leben, sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 erfüllt sind, keine Heime im Sinne dieses Gesetzes, wenn alle diese Menschen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs. 1 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten.

(5) Heime sind auch Formen des betreuten Wohnens, bei denen Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung der volljährigen Bewohnerinnen und Bewohner besteht,

  1. 1.

    Verpflegung oder solche Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen, die über allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen, Informationen und Beratungsleistungen hinaus gehen, oder

  2. 2.

    allgemeine Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern abzunehmen, wenn das auf diese Leistungen entfallende Entgelt

    1. a)

      bei einer Miete des Wohnraums unterhalb des jeweils für die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner geltenden Höchstbetrags der Mietenstufe VI nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes 30 vom Hundert dieses Höchstbetrags übersteigt oder

    2. b)

      bei einer Miete des Wohnraums oberhalb des jeweiligen Höchstbetrags nach Buchstabe a 30 vom Hundert der Miete des Wohnraums übersteigt.

(6) Die Anzeigepflicht der Träger ambulanter Dienste nach § 7 Abs. 5 und die Beratungsvorschrift des § 3 Nr. 3 gelten auch in Bezug auf selbstbestimmte Wohngemeinschaften.

(7) 1Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege. 2§ 4 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Heimgesetzes und die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), (Heimsicherungsverordnung) finden keine Anwendung. 3Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Menschen auf, so findet § 4 Abs. 4 Anwendung. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Heime oder Teile von Heimen ausschließlich einer bis zu drei Monate dauernden Aufnahme volljähriger Menschen (Kurzzeitheime) dienen.

(8) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize sowie für Einrichtungen der Nachtpflege.