Landgericht Braunschweig
Urt. v. 05.11.2002, Az.: 6 S 62/02
Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden; Umlagefähigkeit von Kosten für den Winterdienst, die Müllabfuhr, die Straßenreinigung, Kehrgebühren, die Hausreinigung, die Gebäudeversicherung und die Heizkostenabrechnung
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 05.11.2002
- Aktenzeichen
- 6 S 62/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 25101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2002:1105.6S62.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Braunschweig - 12.12.2001 - AZ: 114 C 4140/01
Fundstelle
- ZMR 2003, 114-116
Verfahrensgegenstand
Nebenkostenforderung
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 06.08.2002
durch
den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 12.12.2001 - 114 C 4140/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 1.037,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2001 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 3/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17/20.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 1.037,87 EUR.
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Nebenkostenabrechnung der Klägerin für die Beklagten für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.12.1999 ist unter Berücksichtigung der teilweisen Klagrücknahme durch die Klägerin nicht zu beanstanden.
Es ist zwar richtig, dass das Grundstück ... in dem die Beklagten gewohnt haben, gemischt genutzt wird. Von der Gesamtmietfläche von 966,54 qm sind 556,83 qm zu gewerblichen Zwecken vermietet. Dabei handelt es sich im Erdgeschoss um einen Blumenladen von 261,23 qm und einem Textilladen von 32,09 qm, sowie im ersten Obergeschoss um eine Facharztpraxis von 138,75 qm und im zweiten Obergeschoss um die Praxis einer Allgemeinmedizinerin von 124,76 qm.
In der Regel muss die Betriebskostenabrechnung in gemischt genutzten Gebäuden die auf Wohnraum entfallenden Kosten von den übrigen Kosten trennen (LG Hanau, WM 2250). Dieser Forderung liegt der Gedanken zugrunde, dass den Mietern von Wohnraum aus einer gemischten Nutzung kein Nachteil entstehen soll.
Es ist daher für die einzelnen Kostengruppen der Betriebskostenabrechnung zu prüfen, ob dieser Grundsatz beachtet ist.
Für die Grundsteuer ist ein Kostenbetrag von 7.810,43 DM in die Abrechnung eingestellt. Diese beruht auf dem festgesetzten Einheitswert von 495.900,00 DM. Die dabei zugrunde gelegte Jahresrohmiete von 56.250,00 DM ergibt umgelegt auf die Gesamtfläche des Gebäudes eine monatliche Quadratmetermiete von 4,85 DM. Aus der Höhe dieses Betrages wird deutlich, dass die Vermietung zu gewerblichen Zwecken sich nicht nachteilig für die Beklagten auswirkt.
Der tatsächlich gezahlte Quadratmetermietzins dürfte sowohl bei dem gewerblichen Mieter als auch bei dem Wohnungsmieter um ein vielfaches über diesem Betrag liegen. Der Winterdienst mit 51,73 DM richtet sich nicht nach der Art. der Nutzung, sondern nach der Witterung und ist daher für alle Mieter gleich.
Die Kosten für die Müllabfuhr mit 5.311,80 DM wird der Höhe nach nicht durch die gewerbliche Nutzung beeinflusst. Es gibt keinen einleuchtenden Grund dafür, dass die beiden Läden und die beiden Arztpraxen mehr Müll erzeugen als die übrigen Mieter durch ihren Haushalt.
Die Kosten der Straßenreinigung mit 1.514,88 DM betreffen sämtliche Nutzer gleich und können nicht von ihnen in der Höhe der Kosten beeinflusst werden.
Bei den Aufzugskosten von 11.234,35 DM sind die beiden im Erdgeschoss liegenden Läden ausgenommen. Die Kosten betragen 8.656,01 DM für die Vollunterhaltung, 2.723,03 DM für den Bereitschaftsdienst und 1.559,04 DM für die Alarmleitung, insgesamt: 12.938,08 DM. Hinzu kommt der Betriebsstrom von 889,54 DM, so dass insgesamt umzulegen wären 13.827,59 DM.
Die Vollunterhaltung ist jedoch um den Instandhaltungsanteil zu berichtigen, der nach der Kalkulation der Wartungsfirma ... 35 % beträgt. Die Klägerin geht von einem Instandhaltungsanteil von 40 % aus, so daß noch 10.365,19 DM verbleiben. Dieser Betrag geteilt durch die Gesamtfläche von 673,22 qm und multipliziert mit der Wohnfläche der früheren Wohnung der Beklagten von 94,34 qm ergibt 1.452,50 DM.
Die Klägerin hatte im ersten Rechtszuge 1.443,11 DM verlangt. Wegen der Differenz von 9,39 DM nimmt sie die Klage zurück.
Die Alarmkosten sind umlagefähig, weil das Alarmsystem zwingend für den Betrieb eines Aufzuges vorgeschrieben ist. Es handelt sich dabei um Kosten des Betriebes des Aufzuges gemäß Ziffer 7 der Anlage 3 zu § 27 der zweiten BV.
Die beiden Arztpraxen, die neben den Wohnungsmietern den Aufzug benutzen, stellen keine besondere Kostenerhöhung dar. Ein starker Besuch der Praxen könnte sich allenfalls auf den Betriebsstrom auswirken, der sich nur auf 889,54 DM im Jahr beläuft. Durch eine stärkere Beteiligung der Praxen könnten sich daher nur geringe, zu vernachlässigende Verschiebungen ergeben.
Darüber hinaus steht die Anzahl der täglichen Patienten nicht fest. Eine Mehrbenutzung dürfte auch dadurch ausgeglichen werden, dass der Fahrstuhl am Abend nach Praxisschluss sowie an Sonnabenden und Sonntagen und an Feiertagen von den Praxisbesuchern nicht genutzt wird.
Die Kosten für die Hausreinigung in Höhe von 5.021,86 DM können umgelegt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Reinigung ordentlich ausgeführt worden ist. Erfahrungsgemäß ist es so, dass auf Grundstücken im Bereich der Innenstadt auch Passanten häufig Müll abwerfen. Die Beklagten können die Höhe der Hausreinigungskosten nicht pauschal bestreiten. Ihnen ist Einsichtnahme in die der Nebenkostenabrechnung zugrundeliegenden Belege angeboten worden. Sie hätten davon Gelegenheit machen können, um ihr Bestreiten zu vereinzeln.
Die Kehrgebühren in Höhe von 136,94 DM fallen unabhängig von der Art. der Nutzung an und sind daher in vollem Umfange umlagefähig.
Die Kosten für die Gebäudeversicherung von 4.857,50 DM sind umlagefähig. Die Klägerin hat eine sogenannte gebündelte Geschäftsgebäudeversicherung vereinbart. Ihre Versicherung, die ... hat mit Schreiben vom 22.04.02 mitgeteilt, dass bei einer reinen Vermietung zu Wohnzwecken jährlich ein geringerer Versicherungsbeitrag von 570,10 DM zu zahlen wäre. Dieser Unterschiedsbetrag ist verhältnismäßig gering und erfordert daher nicht eine besondere Aufteilung zwischen Gewerbe- und Wohnungsmietern. Es ist von der Auskunft der Versicherung der Klägerin auszugehen und der Richtigkeit ihrer Angaben. Entscheidend ist dabei, wie sich bei ihr der Versicherungsbetrag verändern würde. Es kommt daher auf das von den Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht an.
Die Klägerin legt entsprechend der Auskunft der Versicherung für die Versicherungskosten zugunsten der Beklagten den geminderten Betrag von 4.287,40 DM zugrunde, so dass sich für die Beklagten geteilt durch die Gesamtfläche von 966,54 und multipliziert mit ihrer Wohnfläche von 94,34 qm lediglich 418,48 DM ergeben. In die Betriebskostenrechnung sind jedoch eingestellt 434,61 DM. Die Klägerin nimmt daher die Klage in Höhe von 16,13 DM zurück.
Die Kosten des Hauswartes mit 664,08 DM werden nicht davon beeinflusst, ob es sich um einen gewerblichen Mieter oder einen Wohnungsmieter handelt.
Die Heizkostenabrechnung von insgesamt 1.880,05 DM ist nicht zu beanstanden und in vollem Umfange umlagefähig.
Die Klägerin hat Nachweise über die Ablesung der Zählerstände vom 26.01.1999 und 24.01.2000 vorgelegt. Für das Gerät im Kinderzimmer 2 ist wegen Ausfalls des Messgerätes eine Schätzung auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der Wohneinheit durchgeführt worden. Die Abrechnung der ... ist nachvollziehbar.
Die Nutzerwechselgebühr von 24,62 DM ist umlagefähig gemäß § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung (AG Köln WM 2000, 648).
Die Klägerin hat ihre Klage in Höhe von 375,52 DM zurückgenommen (350,00 DM 11. Vorauszahlungsrate, 9,39 DM, Instandhaltungsteil Aufzug, 16,13 DM Gebäudeversicherung) und hat dementsprechend in der Berufung nur noch verlangt, die Beklagten zur Zahlung von 1.037,87 DM zu verurteilen. Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber nicht begründet.
Sie war zurückzuweisen unter Berücksichtigung der Klagrücknahme.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten wegen des Misserfolges ihres Rechtsmittels. Dagegen waren die Kosten des ersten Rechtszuges wegen der teilweisen Klagrücknahme anteilmäßig zu quoteln.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 1.037,87 EUR.
Der Streitwert für die Berufung ist festgesetzt entsprechend dem Abänderungsbegehren.