Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.05.2002, Az.: 10 S 146/02 (18)

Fehlen von Ausführungen zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes eines verunfallten Fahrzeuges im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
06.05.2002
Aktenzeichen
10 S 146/02 (18)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 30258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2002:0506.10S146.02.18.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfsburg - 30.01.2002 - AZ: 10 C 411/01 (III)

Fundstelle

  • DAR 2003, 79 (Volltext)

In dem Rechtsstreit ...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
am 06.05.2002
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Richter ... und
den Richter am Landgericht ...
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers vom 26.02.2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 30.01.2002 (Geschäftszeichen 10 C 411/01) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Berufung bietet aufgrund der im Schreiben vom 18.04.2002 dargelegten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat auch nicht, wie er meint, in erster Instanz alle relevanten Tatsachen vorgetragen. Es fehlen z.B. jegliche Ausführungen zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges, so dass schon deshalb nicht nachprüfbar ist, ob sich die Summe aus Reparaturkosten und merkantilen Minderwert innerhalb der erstattungsfähigen Grenzen bewegen.

2

Der Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor Inkrafttreten mit der neuen ZPO rechtshängig war. Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO gilt das alte Berufungsrecht nur noch für die Verfahren, deren mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil erging, vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden ist. Infolgedessen gilt das neue Berufungsrecht für alle Verfahren, deren mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil erging, nach dem 31. Dezember 2001 erging. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Wolfsburg vom 30.01.2002 erging aber aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2002.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.