Landgericht Braunschweig
Urt. v. 19.03.2002, Az.: 6 S 771/01
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 19.03.2002
- Aktenzeichen
- 6 S 771/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2002:0319.6S771.01.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzgitter - AZ: 13 C 75/00
In dem Rechtsstreit
Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
gegen
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
wegen Auszahlung von Nebenkostenguthaben und Mietzinses
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2002 durch ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 13.09.2001 -13 C 75/00- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.400,00 DM (= 1.227,10 €) festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, die Berufungssumme ist erreicht.
Die Berufungskammer schließt sich dazu dem Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 23.10.01 an.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat ihn zu Recht verurteilt, an die Beklagte rückständigen Mietzins in Höhe von 1.029,96 DM zu zahlen mit der Begründung, er sei zu der vorgenommenen Minderung des Mietzinses nicht berechtigt gewesen.
Die Kammer schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in vollem Umfange an und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine Abänderung nicht. Die Parteien streiten um die Ursache der in der Wohnung des Klägers aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen.
In solchen Fällen ist es zunächst Sache des Vermieters zu beweisen, dass hierfür Baumängel nicht ursächlich sind. Wenn dieser Beweis geführt ist, muss der Mieter beweisen, dass er dem allgemein zumutbaren Normverhalten durch sein eigenes Wohnverhalten entsprochen hat.
Das Amtsgericht hat zur Frage der Baumängel ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dipl.-lng. ... hat die Wohnung des Klägers besichtigt und dann jeweils eine Woche lang im Februar 1999 mit einem Thermo-Hygrographenschreiber Messungen vorgenommen. Er hat Baumängel nicht festgestellt, weder in der Planung noch in der Ausführung und hat auch keine Bauschäden wie Risse oder ähnliches vorgefunden. In dem Messzeitraum befanden sich die Werte im Normbereich.
Der Sachverständige folgert daraus, dass die Feuchtigkeitserscheinungen durch ein Lüftungsverhalten entstanden sind, das nicht dem entspricht, das während der Begutachtung festgestellt werden konnte.
Der Sachverständige ist von sorgfältig ermittelten Beurteilungsgrundlagen ausgegangen, seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend, gegen die Sachkunde des gerichtsbekannten Gutachters bestehen keine Bedenken.
Das Amtsgericht durfte daher das Gutachten zur Entscheidungsgrundlage machen.
Die Berufungskammer hat es ebenfalls überprüft und folgt dem Ergebnis des Sachverständigen in eigener Meinungsbildung.
Der Kläger hat das Gutachten insoweit beanstandet, dass es tatsachliche Unrichtigkeiten in der beschriebenen Aufstellung des Bettes und des Sofas enthält. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die entsprechenden Behauptungen zutreffend sind. Sie hätten jedenfalls keinen Einfluss auf die gewonnenen Messergebnisse.
Der Kläger hat weiter die Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 17 des Gutachtens missverstanden, dass Schäden auf eine dauerhafte Kippstellung des Fenster zurückzuführen seien. Diese Darstellung hat der Sachverständige unter "Allgemeinen Ausführungen" (vgl. Bl. 14 des Gutachtens) gemacht ohne konkreten Bezug zum Zustand der Wohnung des Klägers.
Es bestand auch kein Anlass, die vom Kläger zusätzlich benannten Zeugen dem Sachverständigen gegenüber zu stellen. Der Sachverständige hat einen von ihm vorgefundenen Zustand zu begutachten und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Beobachtungen von Zeugen sind vom Gericht zu werten und nicht von ihm.
Es bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, die von dem Kläger in der Berufung benannten Zeugen zu vernehmen. Es kann dahin stehen, ob der Mieter ... nach Renovierung seiner Wohnung bereits 4 bis 6 Monaten später Schimmel feststellen musste, ebenso die Mieterin ... und der Mieter ... .
Entscheidend für das Auftreten von Schimmelpilz ist das Wohnverhalten, also das Maß der täglichen Lüftung und Beheizung. Die Lebensgewohnheiten sind jedoch so unterschiedlich, dass bei Auftreten von Feuchtigkeitserscheinungen in einem Mietwohnhaus nicht zwingend auf Bauschäden geschlossen werden muss.
Schließlich beweisen die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder des Kellerraums unter seinem Wohnzimmer keine Baumängel. Abgesehen davon, dass die Fotos fast alle unscharf sind, entspricht es der Lebenserfahrung, dass viele Keller feucht sind. Entscheidend ist, ob diese Feuchtigkeit auch in die darüber liegenden Wohnräume aufsteigt. Hierzu hat der Sachverständige jedoch keine entsprechenden Feststellungen getroffen; Baumängel in der Isolierung hat er nicht vorgefunden.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Er trägt wegen des Misserfolges seines Rechtsmittels die dadurch verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für die Berufung ist festgesetzt entsprechend dem Abänderungsbegehren.