Versionsverlauf

Pflichtfeld

Art. 11 STVVBStV - Geltungsdauer, Kündigung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen
Redaktionelle Abkürzung
STVVBStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61100

(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) 1Der Staatsvertrag kann von jedem Land mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber allen anderen Ländern zu erklären. 3Der Staatsvertrag bleibt im Verhältnis der verbliebenen Länder untereinander gültig.