§ 6 NAbfG - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG. An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallentsorgung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten. Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt.

(2) Die oberste Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.