§ 6 NAbfG - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Die Aufgaben, die sie hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leistenden Landkreisen Verwaltungshilfe gegen Erstattung ihrer Kosten.
(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 Zweckvereinbarungen abschließen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Abschluß einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.