§ 6 NAbfG - Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Die Aufgaben, die sie hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leistenden Landkreisen Verwaltungshilfe gegen Erstattung ihrer Kosten.

(2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 Zweckvereinbarungen abschließen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den Abschluß einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.