Anlage 2 NAbfG - Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(zu § 34 Abs. 4)
Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen Informationen zugänglich sind über
- 1.
die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),
- 2.
den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,
- 3.
eine Auflistung von Abfällen von Schiffen, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,
- 4.
die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,
- 5.
das Entladungsverfahren,
- 6.
das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5 und
- 7.
die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.