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Anlage 2 NAbfG - Informationen, die allen Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen zugänglich sein müssen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(zu § 34 Abs. 4)

Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und den Betreibern von Umschlaganlagen Informationen zugänglich sind über

  1. 1.

    die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),

  2. 2.

    den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten,

  3. 3.

    eine Auflistung von Abfällen von Schiffen, die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,

  4. 4.

    die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,

  5. 5.

    das Entladungsverfahren,

  6. 6.

    das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5 und

  7. 7.

    die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.