§ 6 NAbfG - Entsorgungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Zuständige Körperschaften nach § 3 Abs. 2 des Abfallgesetzes (AbfG) sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg (entsorgungspflichtige Körperschaften). Die Aufgaben, die sie hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die kreisangehörigen Gemeinden leisten den Landkreisen Verwaltungshilfe gegen Erstattung ihrer Kosten.

(2) Entsorgungspflichtige Körperschaften können nach Maßgabe des Zweckverbandsgesetzes zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 Zweckvereinbarungen abschließen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die obere Abfallbehörde kann einer entsorgungspflichtigen Körperschaft den Abschluß einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn anderenfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

(3) Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die Abfälle einsammeln und befördern oder Aufgaben der Abfallverwertung wahrnehmen, können abweichend von § 108 Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung als wirtschaftliche Unternehmen geführt werden, wenn entsorgungspflichtige Körperschaften über die Mehrheit der Anteile verfügen. Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt oder abgelagert werden, können nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden. Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die nach Satz 1 als wirtschaftliche Unternehmen oder nach Satz 2 nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden, haben die Ziele des § 1 besonders zu beachten.