Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 31.05.2021, Az.: 4 WF 14/21

Beschwerde gegen die Auferlegung von Gerichtskosten; Vergleich in einem Umgangsverfahren; Aufhebung von Kosten gegeneinander; Kosten eines vermeintlich unbrauchbaren Gutachtens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.05.2021
Aktenzeichen
4 WF 14/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 61692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Westerstede - 16.06.2020 - AZ: 83 F 3003/18 UG

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Westerstede vom 16. Juni 2020 über die Zurückweisung der Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerstede vom 5. November 2019 sowie die Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 5. November 2019 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Auferlegung von Gerichtskosten.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die voneinander getrennt lebenden Eltern der zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) beteiligten Kinder, welche bei der Antragstellerin leben. Die Antragstellerin hat im Januar 2018 im vorliegenden Verfahren eine Neuregelung des Umgangs des Antragsgegners mit den Kindern begehrt und bei dem Amtsgericht - Familiengericht - zudem einen Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge gestellt, der von dem Amtsgericht - Familiengericht - unter dem Geschäftszeichen 83 F 3015/18 SO behandelt worden ist.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat in dem vorliegenden Umgangsverfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2018 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspreche und die Dipl.-Psychologin GG aus Ort2 mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Zudem hat es angeordnet, dass sich die Sachverständige insbesondere auch mit der Erziehungseignung des Kindesvaters hinsichtlich der Ausübung der Umgangskontakte und der behaupteten Gewalt durch den Großvater väterlicherseits auseinandersetzen solle. Mit Beschluss vom 22. August 2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Sachverständige zudem in dem sorgerechtlichen Verfahren mit der gutachterlichen Beantwortung der Frage beauftragt, ob zu erwarten sei, dass die Aufhebung oder teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspreche. Die Sachverständigen solle sich insbesondere mit der Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie mit der Kooperationsfähigkeit - und bereitschaft hinsichtlich der die Kinder betreffenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Umgangs- und Bindungstoleranz auseinandersetzen.

Am 17. Mai 2019 hat die Sachverständige auftragsgemäß ihr Gutachten erstattet, ohne zwischen dem Umgangs - und dem Sorgerechtverfahren zu trennen, worauf das Amtsgericht - Familiengericht - Termin zur mündlichen Erörterung anberaumt hat. In dem Protokoll über die zu beiden Verfahren erfolgte Erörterung der Sache vom 13. Juni 2019 sind im Rubrum als Beteiligte zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) die beiden Kinder, zu Ziffer 3) die Verfahrensbeiständin, zu Ziffer 4) die Antragstellerin, zu Ziffer 5) der Antragsgegner und zu Ziffer 6) das Jugendamt aufgeführt. Zudem ist protokolliert, dass die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten erörtert worden sei und "sie" sodann "unter Abänderung der bisherigen Umgangsvereinbarung den nachfolgenden Vergleich" schlossen. Ausweislich dieses Vergleichs verpflichtete sich der "Kindesvater" in Ziffer 1) zur Erteilung von Teilsorgevollmachten. In Ziffer 2) wurde für den "Kindesvater" ein näher ausgestaltetes Recht auf Umgang mit seinen Kindern festgelegt. Unter Ziffer 3) erklärten die "Kindeseltern" ihre Einigkeit über die Teilnahme an Beratungsgesprächen in einer Erziehungsberatungsstelle. Unter Ziffer 4) heißt es, dass "die Beteiligten" sich einig seien, dass sie ein Übergabebuch führen werden und gemäß Ziffer 5) eine Sonderregelung für einen einzelnen gesonderten Umgangstermin getroffen werden solle. Laut Ziffer 6) entbanden "Die Beteiligten" übereinstimmend die Erziehungsberatungsstelle von der Schweigepflicht, so dass "ein sinnvoller Austausch zwischen den Beteiligten" stattfinden könne.

Ziffer 7) des Vergleichs lautet wie folgt:

"Die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben".

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung zum Umgangsrecht im Beschlusswege übernommen und familiengerichtlich genehmigt, gemäß § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung hingewiesen und den Verfahrenswert für das Umgangsverfahren auf 3.000 Euro und für das Sorgeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Sodann ist protokolliert, dass "die Beteiligten" das Umgangs- und das Sorgeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Regelung zu den Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht - Familiengericht - weder im vorliegenden Umgangs- noch in dem sorgerechtlichen Verfahren getroffen.

Am 13. Juni 2019 hat die Sachverständige dem Amtsgericht - Familiengericht - Kosten in Höhe von 12.647,85 Euro für ihre in beiden Verfahren entfaltete Tätigkeit in Rechnung gestellt, welche am 10. Juli 2019 freigegeben worden sind (Blatt 207 Band I GA).

Am 5. November 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - der Antragstellerin eine Gerichtsgebühr in Höhe von 27 Euro, einen Betrag von 550,00 Euro für die Tätigkeit der Verfahrensbeiständin sowie einen Betrag von 6.900,92 Euro als Kosten für die Tätigkeit der Sachverständigen in Rechnung gestellt (Blatt 66 GA Band II). Die dagegen gerichtete und Erinnerung der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - nach Anhörung der Landeskasse mit Beschluss vom 16. Juni 2020 zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 15. Juli 2020 hat das Amtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 5. November 2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 25. Januar 2021 eingegangen ist.

II.

Auf die gemäß § 57 FamGKG gegen den Kostenansatz gerichtete zulässige Beschwerde der Antragstellerin waren die mit der Erinnerung angegriffene Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - über die Zurückweisung der gegen diese Rechnung gerichtetenErinnerung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen. Zwar ist die Antragstellerin verpflichtet, die Hälfte der in dem vorliegenden Umgangsverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Indes steht derzeit nicht fest, in welcher Höhe diese anzusetzen sind.

Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Wie das Amtsgericht - Familiengericht - im Ausgangspunkt zu Recht erkannt hat, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Hälfte der in dem vorliegenden Umgangsverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

a) Gemäß § 24 Nr. 2 FamGKG trägt die Gerichtskosten, wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind. Als ein solcher Vergleich ist eine Vereinbarung, welche die Beteiligten über den Umgang eines Kindes mit dem anderen Elternteil erzielen, jedenfalls dann anzusehen, wenn sie von dem Gericht gebilligt wird. Denn in diesem Fall handelt es sich gemäß § 156 Abs. 2 FamFG um einen gerichtlich gebilligten Vergleich. Dass § 24 Nr. 2 FamGKG gerichtlich gebilligte Vergleiche erfasst, zeigt unter anderem die Regelung in § 26 Abs. 4 Nr. 1 FamGKG, welche sich auf die Übernahme der Kosten in einem solchen Vergleich bezieht.

Wird in einem solchen Vergleich eine Regelung getroffen, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, bringen die an diese Regelung gebundenen Beteiligten nicht nur zum Ausdruck, dass die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten - namentlich die Kosten anwaltlicher Vertretung - von ihnen selbst getragen werden und nicht von einem am Abschluss des Vergleichs beteiligten anderen Verfahrensbeteiligten zurückgefordert werden sollen. Sie erklären bei Abgabe einer solchen Erklärung nach herkömmlichem prozessualen Verständnis vielmehr auch ihre Verpflichtung, die Gerichtskosten in Gestalt der gerichtlichen Gebühren und Auslagen nach Kopfteilen zu übernehmen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - II-8 WF 45/18 -, FamRZ 2019, 912-913; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 6 WF 154/19 -, FamRZ 2020, 858-859, beide zitiert nach Juris; für die entsprechende Auslegung einer gerichtlichen Kostenentscheidung siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 4 WF 199/20 -, zitiert nach Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die aus dieser Regelung verpflichteten Beteiligten anwaltlich vertreten sind. Denn sie müssen sich die insoweit vorauszusetzende Kenntnis ihrer anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigte bei der Auslegung ihrer verfahrensrechtlichen Erklärungen zurechnen lassen.

b) Eine solche Kostenübernahmeerklärung hat die Antragstellerin in Ziffer 7. des in der Sitzung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vom 13. Juni 2019 abgeschlossenen und gerichtlich gebilligten Vergleichs abgegeben.

aa) Diese Regelung ist so zu verstehen, dass die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs zwischen der Beschwerdeführerin und dem zu Ziffer 4. beteiligten Vater der Kinder, nicht aber zwischen allen Beteiligten nach Kopfteilen gegeneinander aufgehoben werden sollten.

Zwar ist der Vergleich ausweislich des Protokolls der Sitzung vor dem Amtsgericht - Familiengericht vom 13. Juni 2019 von "den Beteiligten" abgeschlossen worden. Legte man das Rubrums des Protokolls zugrunde, wären die Gerichtskosten zwischen allen dort als Beteiligte aufgeführten Personen einschließlich des Jugendamts nach Kopfteilen zu verteilen, so dass auf die Beschwerdeführerin nur 1/6 der in diesem Verfahren entstandenen Gerichtkosten entfallen würden. Denn in dem Rubrum sind neben der Beschwerdeführerin und dem Vater der Kinder gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auch die Kinder, gemäß 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG die Verfahrensbeiständin und - allerdings entgegen § 162 Abs. 1 FamFG - auch das lediglich am Verfahren mitwirkende, aber nicht formell beteiligte Jugendamt aufgeführt.

Bei der gebotenen interessengerechten Gesamtbetrachtung des Vergleiches sind als die aus den in dem Vergleich enthaltenen einzelnen Regelungen verpflichteten Beteiligten indes lediglich die Eltern der Kinder anzusehen (für eine solches Verständnis einer gerichtlichen Kostenaufhebung in einer Kindschaftssache siehe etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 4 WF 199/20 -, zitiert nach Juris). Denn lediglich diese konnten sich zu den dort angeführten Handlungen, etwa zum Führen eines Übergabebuchs oder zur Entbindung der Erziehungsberatungsstelle von ihrer Schweigepflicht verpflichten. Für eine Beteiligung der weiteren Beteiligten und des Jugendamts an den Kosten bestand zudem schon aus Rechtsgründen von vornherein kein Raum. Den Kindern durften wegen der Regelung des § 81 Abs. 3 FamFG keine Kosten auferlegt werden. Eine Beteiligung der Verfahrensbeiständin an den Gerichtskosten schied erkennbar aus, da diese sonst sinnwidrig einen Teil ihrer eigenen Vergütung tragen müsste. Das Jugendamt war schon deshalb nicht an den Kosten zu beteiligen, weil es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Beteiligtenstellung im Verfahren hatte und zudem gemäß § 2 Abs. 1 FamGKG Gerichtskostenfreiheit genoss. Ein grundsätzlich als weiterer Kostenschuldner in Betracht kommender Amtsvormund oder eine gemäß § 161 Abs. 1 FamFG als Beteiligte hinzugezogene Pflegeperson (vgl. zur Kostentragungspflicht des Amtsvormunds siehe etwa BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 -, FamRZ 2017, 50-53, zitiert nach Juris) waren im vorliegenden Verfahren nicht vorhanden.

bb) Ob der Antragstellerin die Bedeutung ihrer Erklärung und deren weitreichende Konsequenzen persönlich bekannt waren und ob ihr bewusst war, dass die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben waren, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ihrem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigte musste dieser Umstand bekannt sein. Diese Kenntnis muss sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen.

cc) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr die Kosten der Begutachtung deshalb nicht aufzuerlegen seien, weil sie seit jeher wirtschaftlich außerstande gewesen sei, diese aufzubringen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Antragstellerin in dem Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in dem sorgerechtlichen Verfahren ihren Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht weiter verfolgt hat, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass im Hinblick auf die von der Antragstellerin selbst angegeben hohen monatlichen Trennungsunterhaltszahlungen des Antragsgegners von über 1.700 Euro Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestanden.

Auch im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit zu keinem Zeitpunkt hinreichend dargelegt. Eine - überdies unvollständige - Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie in diesem Verfahren erstmals nach dem durch die Umgangsvereinbarung bereits zum Abschluss gebrachten Ende des Verfahrens vorgelegt. Gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat sie sich ohne erkennbare Gründe erst weit nach Ablauf der Beschwerdefrist gewandt, so dass der Senat ihren Antrag vom 28. November 2019 auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zurückzuweisen und ihre gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen hatte.

dd) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrer Ansicht durch, sie sei deshalb nicht zur Erstattung der durch die Tätigkeit der Sachverständigen im vorliegenden Umgangsverfahren entstandenen angemessenen und erforderlichen Kosten verpflichtet, weil das Gutachten unverwertbar und unbrauchbar sei. Vielmehr haben sich die zu Ziffer 3. und zu Ziffer 4. beteiligten Eltern bei dem Abschluss der Vereinbarung zum Umgang, zur Bearbeitung der auf der Elternebene bestehenden Konflikte und der Entscheidung über die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge sowie das Amtsgericht - Familiengericht - bei seiner Entscheidung über die Billigung des Vergleichs erkennbar an den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen orientiert, welche von den Eltern der Kinder bis zum Termin vom 13. Juni 2019 nicht in Frage gestellt worden sind (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juli 2016 - 6 WF 336/15, zitiert nach Juris). Namentlich haben weder die Beschwerdeführerin noch der Vater der Kinder vor der Erklärung der Übernahme der Kosten des Gutachtens irgendwelche Einwände gegen die Richtigkeit des Feststellungen der Sachverständigen erhoben. Vor diesem Hintergrund kommt es gemäß § 8 a Abs. 1 Nr. 2 JVEG nicht darauf an, ob und inwieweit das Gutachten tatsächlich die von der Antragstellerin aufgezeigten fachlichen Mängel aufweist. Dies wären im Übrigen nicht so gravierend, dass sie zu einer Unverwertbarkeit der gutachterlichen Feststellungen führten.

2. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich jedoch nicht feststellen, in welcher Höhe die durch die Tätigkeit der Sachverständigen in diesem Verfahren verursachten Kosten entstanden sind und angemessen und erforderlich waren.

a) Im vorliegenden Verfahren können der Antragstellerin nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, welche aus der Tätigkeit der Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens zu den im vorliegenden Verfahren erlassenen Beweisbeschluss betreffend den Umgang des Vaters mit seinen Kindern erwachsen sind. Die angegriffene Kostenrechnung umfasst jedoch auch jene Kosten, welche auf die Tätigkeit der Sachverständigen in dem Verfahren betreffend die elterliche Sorge entfallen sind. Gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 2 zur Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) FamGKG (KV-FamGKG) sind diese Auslagen, die durch verschiedene Rechtssachen veranlasst worden sind, folglich auf die vorliegenden beiden Rechtssachen angemessen zu verteilen (vgl. zum Vorgehen im Einzelfall etwa Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8 JVEG Rn. 71, zitiert nach Beck-Online).

Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich die in der Rechnung aufgeführten Kosten auf beide Verfahren verteilt werden können, so dass die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren auf 1/4 der insgesamt in der Kostenrechnung ausgewiesenen Kosten haften würde. Eine gleichmäßige hälftige Verteilung aller entstandenen Kosten auf beide Verfahren, wie sie § 8 Abs. 3 JVEG ermöglicht, scheidet vielmehr aus, weil nicht alle vergütungspflichtigen Leistungen der Sachverständigen auf die gleichzeitige Erledigung der beiden Angelegenheiten entfallen. Die Verfahren betrafen nicht nur unterschiedliche Verfahrensgegenstände, sondern stellten auch unterschiedliche Anforderungen an die Tätigkeit der Sachverständigen, wie es schon der abweichende Inhalt der beiden in den Verfahren ergangenen Beweisbeschlüsse erkennen lässt. So dürften etwa die von der Sachverständigen angesetzten Kosten für die Durchführung von Interaktionsbeobachtungen im Haushalt der Beschwerdeführerin erkennbar lediglich die nur im Sorgerechtsverfahren zu beantwortende Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter der Kinder betreffen; dass sie auch für die Erstellung des Gutachtens zur Frage des Umgangs des zu Ziffer 4. beteiligten Vaters mit seinen Kindern erforderlich waren, ist schwerlich zu erkennen.

b) Die in dem Sorgerechtsverfahren entstandenen und mit der angegriffenen Kostenrechnung angesetzten hälftigen Kosten der Sachverständigen können der Beschwerdeführerin nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht aus einem anderen Grunde auferlegt werden. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Übernahme auch der im Sorgerechtsverfahren angefallenen Gerichtskosten ergibt sich derzeit vielmehr weder aus § 24 Nr. 2 noch aus § 24 Nr. 1 FamGKG.

aa) Ob die Beteiligten in Ziffer 7. des gerichtlich gebilligten Vergleichs nicht nur eine Regelung betreffend die Kosten des Umgangsverfahrens, sondern auch für die im sorgerechtlichen Verfahrenn entstandenen Kosten treffen wollten, kann dahinstehen. Denn die Übernahme der Kosten durch einen Vergleich im Sinne des § 24 Nr. 2 FamGKG kam schon deshalb nicht in Frage, weil sich der abgeschlossene Vergleich nicht auf das elterliche Sorgerecht hätte erstrecken können. Gemäß § 36 Absatz 1 FamFG können die Beteiligten einen Vergleich vielmehr nur insoweit schließen, als sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Sorgerecht für ein Kind ist einer elterlichen Ausgestaltung durch gerichtlichen Vergleich indes entzogen. Zwar können die Eltern in bestimmten Grenzen faktisch über das elterliche Sorgerecht disponieren. So handelt es sich bei einem Verfahren auf Auflösung der gemeinsamen und Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil um ein Antragsverfahren im Sinne des § 23 FamFG. Nimmt der antragstellende Ehegatte seinen Antrag zurück, ist dem Amtsgericht - Familiengericht - mithin eine Entscheidung nach § 1671 BGB verwehrt, auch wenn ihm die Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller als die dem Wohl des Kindes bessere Lösung erscheinen mag. Ein Eingriff in das Sorgerecht des anderen Elternteils ist in einem solchen Fall nur nach § 1666 BGB möglich. Ebenfalls dem Zugriff des Familiengerichts ist gemäß § 1671 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB die Entscheidung des anderen Elternteils entzogen, einem Antrag auf Auflösung der gemeinsame Sorge zuzustimmen, auch wenn dies dem Amtsgericht - Familiengericht - aus Kindeswohlgründen nicht opportun erscheinen mag. Gleichwohl besteht Einigkeit darüber, dass das elterliche Sorgerecht nicht Gegenstand eines kontradiktorisch geprägten privaten Streits zwischen den Eltern sein kann und ein sorgerechtliches Verfahren nicht durch vergleichsweise Einigung der Eltern beendet ist. Selbst wenn die Eltern in einem gerichtlich anhängigen Streit um die Zuweisung der elterlichen Sorge zu einer Einigung kommen, bedarf es deshalb stets einer verfahrensabschließenden Endentscheidung des Familiengerichts über die Zuweisung der elterlichen Sorge, soweit der antragstellende Elternteil seinen Antrag nicht zurücknimmt oder der Antragsgegner diesem nicht zugestimmt hat, auch wenn - etwa nach elternvereinbarungsgemäßer Erteilung von Sorgevollmachten oder der Vereinbarung konkliktlösender Elterngespräche - nur festzustellen sein sollte, dass die gemeinsame Sorge aufrechterhalten bleibt (vgl. nur Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 36 FamFG, Rn. 3; Burschel in BeckOK FamFG, 38. Ed. 1.4.2021, FamFG § 36 Rn. 8). Gerichtskosten können gegen einen Beteiligten in einem solchen Fall nur insoweit erhoben werden, als das Familiengericht in diesem Beschluss in der gemäß § 81 Absatz 1 Satz 3 FamFG gebotenen Weise über die Kosten entschieden und diese dem Beteiligten auferlegt hat, statt von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

bb) Da es in dem Verfahren betreffend das Sorgerecht bislang an einer Kostengrundentscheidung fehlt, ist die Beschwerdeführerin auch nicht aus § 24 Nr. 1 FamGKG verpflichtet, die dem Sorgerechtsverfahren zuzuordnenden Kosten der Tätigkeit der Sachverständigen zu tragen.

3. Der Senat hat das Verfahren entsprechend dem Rechtsgedanken des § 572 Absatz 3 ZPO unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Kostenrechnung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Berechnung der tatsächlich in diesem Verfahren anzusetzenden Kosten an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - wird bei dem Ansatz der Kosten nicht nur die auf das Umgangsverfahren konkret entfallenen Kosten der Sachverständigen festzustellen haben. Vielmehr wird vor dem Hintergrund der sehr hohen Kosten des Gutachtens auch der Frage nachzugehen sein, ob und inwieweit die angesetzten Kosten erforderlich und angemessen waren (vgl. dazu etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 W 1/16 -, FamRZ 2018, 380-383; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 WF 58/18, FamRZ 2018. 1359 - 1360; zu den Einzelheiten siehe ausführlich auch Bleutge in BeckOK KostenrechtDörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 33. Edition, Online-Kommentar zu §§ 8, 8 a JVEG Stand: 01.04.2021). Denn nur dann sind die Beteiligten verpflichtet, die Kosten zu tragen. Der Umstand, dass die Kostenrechnung der Sachverständigen seitens des Familiengerichts bereits - möglicherweise ohne nähere inhaltliche Prüfung - freigeben und aus der Gerichtkasse ausgeglichen worden ist, entfaltet gegenüber den kostenpflichtigen Beteiligten keine bindende Wirkung. Konkrete Bedenken bestehen etwa gegen den Ansatz von Kosten für die von der Sachverständigen durchgeführten mehrfachen und wiederholten kostenträchtigen Interaktionsbeobachtungen, deren Erforderlichkeit sich nicht ohne Weiteres erschließt. Es wird auch näher zu prüfen sein, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin an den von der Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten für die Inanspruchnahme von Supervision beteiligen soll, bei der es sich in der Regel um eine im Berufsfeld der Psychologie allgemein übliche und nicht anlassbezogene berufsbegleitende Beratung handelt, deren Kosten - wie etwa auch Fortbildungskosten - mit dem nach § 9 JVEG gezahlten Stundenhonorar abgegolten sein dürften. Nicht berücksichtigungsfähig dürften z.B. auch die Kosten für den mit der Beförderung des Gutachtens zum Postamt verbundenen Zeitaufwand sein, welche vielmehr den allgemeinen mit der Stundenpauschals abgegoltenen Bürokosten des Sachverständigen zuzurechnen sein dürften (siehe nur OLG Düsseldorf Beschl. v. 29.5.2018 - 10 W 83/18, BeckRS 2018, 15378). Die Kosten für die Fertigung von Kopien sind von der Kopierpauschale abgedeckt, welche auch den damit verbundenen äußerst geringen Zeitaufwand erfasst.

Stehen die dem Umgangsverfahren zuzurechnenden Kosten fest, wird sodann die Frage zu stellen sein, ob die Sachverständige möglicherweise gegen ihre Pflicht aus § 407 a Absatz 4 Satz 2 ZPO verstoßen hat, das Gericht rechtzeitig zu infomieren, bevor die angesetzten sehr hohen Kosten entstanden sind. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu erheben sein, ob ein Teil der entstandenen Kosten gemäß § 20 FamGKG niedergeschlagen werden müsste, wenn es das Familiengericht unterlassen haben sollte, in eigener Verantwortung - etwa durch kostenbegrenzende Weisungen an die Sachverständige - auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Bedeutung der Sache einerseits und den entstehenden Gutachterkosten andererseits hinzuwirken.

III.

Eine Kostenentscheidung war gemäß § 57 Abs. 8 FamGKG nicht veranlasst.