Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 30.06.2021, Az.: 13 U 63/21
Anspruch auf Löschung von Einträgen in einer Datenbank; Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung; Eintragungen über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden; Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 30.06.2021
- Aktenzeichen
- 13 U 63/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 61693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 16.04.2021 - AZ: 3 O 2955/20
Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO
- DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f)
- DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. d)
In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
BB Holding AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch CC (Vorsitzende),
Dr. (DD), EE u. a., Ort2,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht (...), den Richter am Oberlandesgericht (...) und den Richter
am Oberlandesgericht (...)
am 30. Juni 2021
beschlossen:
[Gründe]
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung von zwei Einträgen aus der von ihr betriebenen Datenbank in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 16.4.2021 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe Ansprüche auf Löschung der Einträge gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a), c) und d) DSGVO rechtsfehlerhaft verneint. Die Datenverarbeitung sei unrechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Die Beklagte könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen. Das Landgericht habe hinsichtlich der Eintragung der Restschuldbefreiung lediglich eine abstrakt generelle und keine am konkreten Fall ausgerichtete Interessenabwägung vorgenommen. Dazu habe es allgemeine Erwägungen zur Funktionsweise des Systems der Beklagten und seiner Wichtigkeit angestellt. Die im Tatbestand angeführten Interessen des Klägers hätten demgegenüber keine Berücksichtigung gefunden. Diesen komme vor dem Hintergrund der im europäischen Vergleich langen Dauer des deutschen Insolvenzverfahrens besonderes Gewicht zu. Obwohl das Landgericht weiter ausdrücklich festgestellt habe, dass es keine statistischen Aussagen dazu gebe, ob nach einer Restschuldbefreiung ein erhöhtes Risiko der Neuverschuldung bestehe, habe es gleichwohl ohne Beweisaufnahme ein "latentes Risiko" unterstellt. Ohne wissenschaftliche Belege für ein erhöhtes Ausfallrisiko habe ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO jedoch nicht bejaht werden dürfen. Bezüglich der von der Kreissparkasse Ort3 übermittelten Daten habe sich das Landgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gar nicht auseinandergesetzt. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen ihrer Interessen an der Datenverarbeitung treffe, habe das Landgericht einen Löschungsanspruch des Klägers daher bejahen müssen. Ein solcher könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass nach einer Löschung der Eintragungen eine falsche Auskunft erteilt werde.
Für sein Begehren könne sich der Kläger weiter auf Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO stützen. Es fehle an der Notwendigkeit der weiteren Verarbeitung. Auch insoweit sei eine am konkreten Fall ausgerichtete Abwägung erforderlich. Statt die zahlreichen zu Gunsten des Klägers sprechenden Aspekte zu würdigen, habe sich das Landgericht auf den freiwilligen Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien zurückgezogen, der eine Löschung der Eintragungen nach drei Jahren vorsehe. Derartige Verhaltensregeln hätten jedoch keine erweiternde Erlaubniswirkung. In der Wissenschaft werde demgegenüber ganz überwiegend eine Verkürzung der Speicherfrist auf ein Jahr gefordert. Zudem sehe § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (Inso-BekVO) vor, Informationen über erteilte Restschuldbefreiungen bereits nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen. Eine Speicherung über die Dauer von einem Jahr hinaus sei angesichts dessen nicht notwendig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
Schließlich könne die Löschung der Eintragungen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO gefordert werden, auch wenn zu den Voraussetzungen dieser Norm in erster Instanz nicht vorgetragen worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger durchweg wirtschaftlich tätig gewesen sei. Seine Insolvenz sei auch nicht auf ein typisches Schuldnerverhalten zurückzuführen. Er habe sich in der Wohlverhaltensperiode vorbildlich verhalten, weshalb beim Merkmal der Restschuldbefreiung zwischen einem klassischen Schuldner und einem Schuldner wie dem Kläger unterschieden werde, welcher sich vorbildlich bemüht habe. Durch die Eintragung des Merkmals der Restschuldbefreiung werde dessen Bonität falsch dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.06.2021 verwiesen.
Diese Einwendungen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Löschung der Einträge zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht verneint.
Die Beklagte ist nicht gemäß Artikel 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zur Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Klägers und die Erledigung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse Ort3 verpflichtet. Die Datenverarbeitung war gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig und damit rechtmäßig. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Datenverarbeitung, das die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwiegt.
Die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potentieller Kunden. Diese Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Verarbeitung der Daten ist notwendig, um den Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität des potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen.
Diesem Zweck dienen die streitigen Einträge. Namentlich teilt der Senat nicht die Bedenken des Klägers gegen die Aussagekraft der Einträge für seine Bonität. Dazu verweist er darauf, dass es belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse dazu, dass Schuldner nach einer Restschuldbefreiung häufiger erneut in die Überschuldung gerieten, nicht gebe. Zutreffend hat die Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass die Restschuldbefreiung schon deshalb ein relevantes Datum darstelle, da der Schuldner zu diesem Zeitpunkt vermögenslos sei. Das Fehlen weiteren einsetzbaren Vermögens stellt einen für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Gesichtspunkt dar. Durch die Restschuldbefreiung wird zudem belegt, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von 6 Jahren nicht begleichen wollte oder konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger über Jahre trotz aller Bemühungen nicht in der Lage war, die Forderung der Kreissparkasse auszugleichen und diese erst durch die Restschuldbefreiung ihre Erledigung gefunden hat. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der fraglichen Daten, um zum einen den Kunden der Beklagten eine zuverlässige Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen und zum anderen die Schuldner vor der Eingehung von Verpflichtungen zu bewahren, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Dass es sich hierbei um schutzwürdige Belange handelt, wird im Übrigen belegt durch den gemäß Artikel 40 DSGVO erstellten Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien e.V., der durch die zuständige Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen genehmigt worden ist. Zwar kann ein Rückgriff auf diesen Verhaltenskodex die Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO nicht ersetzen. Er stellt allerdings einen für den Regelfall beachtlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten für eine datenschutzkonforme, weil erforderlichkeitsorientierte Speicherung von Informationen her. Ausdrücklich erkennt der Verhaltenskodex Informationen über den Ausgleich von Forderungen wie über eine Restschuldbefreiung als für die Kreditwirtschaft relevantes Datum an. Letztlich belegt das vom Kläger selbst wiederholt herangezogene Gesetzgebungsverfahren, dass auch der Gesetzgeber das Interesse der Kreditwirtschaft an diesen Informationen anerkennt.
Diese Interessen der Beklagten und ihrer Kunden werden nicht durch die berechtigten Belange des Klägers überwogen.
Auch insoweit greift der Senat im Ausgangspunkt auf die für den Regelfall anwendbare Abwägung, wie sie im Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien Niederschlag gefunden hat, zurück. Umstände, die im konkreten Einzelfall eine andere Bewertung erfordern, sind nicht ersichtlich.
Insoweit nimmt der Kläger für sich in Anspruch er müsse hinsichtlich des Merkmals der Restschuldbefreiung anders behandelt werden, als ein klassischer Schuldner. Seine Insolvenz sei nicht auf ein typisches Schuldnerverhalten zurückzuführen. In der Wohlverhaltensperiode habe er sich zudem rechtstreu und vorbildlich verhalten. Er habe dadurch gezeigt, dass er sich einschränken könne. Auch verfüge er über ein ausreichendes Gehalt, so dass er tatsächlich kreditwürdig sei. Durch die Speicherung der Restschuldbefreiung durch die Klägerin werde er demgegenüber unzutreffend mit Personen gleichgestellt, die sich in den letzten Jahren nicht rechtstreu verhalten hätten. Dies führe zu einer unrichtigen Bonitätsbewertung durch mögliche Kreditgeber.
Dieser Vortrag gebietet keine abweichende Bewertung. Er ist zum einen unbestimmt. So bleibt offen, was der Kläger mit einem typischen Schuldnerverhalten meint und warum die Insolvenz in seinem Fall schon hinsichtlich ihres Eintritts anders zu bewerten sein soll. Auch was mit einem vorbildlichen Verhalten während des laufenden Insolvenzverfahrens gemeint ist, erläutert der Kläger nicht näher. Dass er sich nach Kräften um einen Ausgleich der offenen Verbindlichkeiten bemüht hat, ist dabei kein Umstand, der ihn von anderen Insolvenzschuldnern abhebt, denen die Restschuldbefreiung erteilt wird, sondern gemäß § 290 InsO Voraussetzung für diese. Darüber hinaus wird die Bonität des Klägers durch die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten auch nicht unzutreffend dargestellt. Der Eintrag beschränkt sich auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und dem Umstand, dass die Forderung der Kreissparkasse dadurch ihre endgültige Erledigung gefunden hat. Diese Darstellung ist zutreffend. Eine darüber hinaus gehende negative Bewertung der Kreditwürdigkeit des Klägers enthalten die Eintragungen nicht.
Schließlich überwiegt das Interesse des Klägers an der Löschung der Einträge die Belange der Beklagten und ihrer Kunden an der weiteren Datenverarbeitung auch nicht deshalb, weil dem Kläger die berufliche Existenzgrundlage entzogen würde oder er keine angemessene Wohnung zu finden vermöchte (dazu sogleich).
Die Beklagte hat die Daten weiter entsprechend den Verarbeitungsmaximen des Artikel 5 DSGVO verarbeitet. Die Daten sind zutreffend, und die Datenverarbeitung ist transparent erfolgt. Der Kläger kann alle zu ihm gespeicherten Daten im Rahmen einer Datenauskunft einsehen und es werden nur die erforderlichen Kerndaten zur Restschuldbefreiung und über die bei der Kreissparkasse bestehende Verbindlichkeit gespeichert. Es verbleibt mithin bei dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit f), 17 Abs. 1 lit d) DSGVO erfolgt.
Ein Anspruch auf Löschung der Eintragungen ergibt sich weiter nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO, weil die Speicherung jedenfalls jetzt nicht mehr notwendig wäre.
Der Kläger zieht insoweit zunächst eine Parallele zur Regelung des § 3 Abs. 1 Inso-BekVO, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen seien. Weiter verweist er auf Stimmen in Wissenschaft und Literatur, die insbesondere angesichts der im europäischen Vergleich ohnehin langen Dauer eines Insolvenzverfahrens in Deutschland von einem Löschungsanspruch spätestens ein Jahr nach der Restschuldbefreiung ausgehen. Der Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien könne demgegenüber die Kompetenzen der Beklagten nicht über den von der DSGVO gesteckten Rahmen hinaus erweitern.
Auch dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an.
Die Regelung des § 3 InsoBekVO ist auf die Eintragungen in der Datenbank der Beklagten nicht übertragbar, da mit ihr eine höhere Eingriffsintensität verbunden ist. Insoweit nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil.
Auch die vom Kläger angeführten Stimmen aus der Wissenschaft, die für eine Beschränkung der Speicherfrist auf ein Jahr plädieren, geben keine Veranlassung, die weitere Notwendigkeit der Datenverarbeitung - pauschal - zu verneinen. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber entsprechenden Forderungen in Kenntnis der regelmäßig dreijährigen Löschungsfrist, wie sie sich aus dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien ergibt, nicht gefolgt ist. Darüber hinaus erscheint es nicht überzeugend, wenn angeführt wird, die Eintragung der Restschuldbefreiung enthalte lediglich mittelbar die für die Kreditwirtschaft relevante Information, dass der Schuldner vor vielen Jahren insolvent gewesen sei und ein Insolvenzverfahren beantragt habe. Die dreijährige Höchstspeicherfrist für diese Information sei allerdings bei Erteilung der Restschuldbefreiung längst abgelaufen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Restschuldbefreiung zugleich Auskunft darüber gibt, dass der Schuldner trotz gehöriger Anstrengungen nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten vollständig zurückzuführen. Dies ist eine aktuelle, für die Kunden der Beklagten relevante Information.
Das Gericht folgt der Beklagten zudem darin, dass die Informationen über eine Dauer von einem Jahr hinaus notwendig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO sind. Der Zustand der Vermögenslosigkeit wird sich innerhalb eines Jahres regelmäßig nicht nachhaltig verändern. Die im Verhaltenskodex der Auskunfteien vorgesehene Frist von drei Jahren erscheint demgegenüber angemessen, da bei einer Speicherung darüber hinaus die Aussagekraft der Restschuldbefreiung über die Kreditwürdigkeit eines Schuldners zunehmend geringer wird.
Ein Löschungsanspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus Artikel 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Es fehlt an der Darlegung einer besonderen persönlichen Situation des Klägers als auch eines Überwiegens seines Interesses an einer Löschung unter Berücksichtigung dieser besonderen persönlichen Situation. Die vom Kläger behaupteten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche sind schon nach seiner Darstellung theoretischer Natur, da er in dem im Eigentum seiner Frau stehenden Haus wohnt. Dass er tatsächlich auf der Suche nach einer Wohnung ist, hat er dementsprechend nicht behauptet. Auch der Umstand, dass eine Ausweitung seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit bis zur Löschung der Einträge erschwert ist, vermag eine besondere persönliche Situation im Sinne des Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht zu begründen, da er aufgrund einer langjährigen Anstellung als Dachdeckermeister hierauf nicht zwingend angewiesen ist (vergl. LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.20218, Az. 1-05 O 151/18, Rn. 38, zitiert nach juris).