Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 20.05.2021, Az.: 1 U 287/20

Eintrittspflicht eines Rechtsschutzversicherers für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Gebäudeschäden aufgrund des Abbaus von Torf

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.05.2021
Aktenzeichen
1 U 287/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 72736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 25.11.2020 - AZ: 9 O 1419/20

Fundstelle

  • VersR 2023, 634

Amtlicher Leitsatz

Torfabbau ist Bergbau:

Die Ausschlussklausel in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden besteht, umfasst auch Schäden, die infolge des Abbaus von Torf entstanden sein sollen.

Redaktioneller Leitsatz

Der Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit "Bergbauschäden" an Grundstücken und Gebäuden in den Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers umfasst auch Schäden, die infolge des Abbaus von Torf an Gebäuden und Grundstücken entstehen.

In dem Rechtsstreit
AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer BB, (...),
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...)
gegen
CC, (...),
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
(...)
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. ... auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2021 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 29.04.2021 festgesetzt auf bis zu 22.000,- €.

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (Stand: 1.4.2011) zugrunde liegen (nachfolgend: ARB-RU 2010). Danach gewährt die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz unter anderem für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben (§ 2 c) ARB-BU 2010). Die Bedingungen enthalten in § 3 (1) c ARB-BU 2010 einen Risikoausschluss, wonach kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden besteht.

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Ort1, an dem im Sommer 2019 in erheblichem Umfang Risse in den Wänden auftraten. Er beabsichtigt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die DD GmbH & Co. KG, die in der Nähe des klägerischen Wohnhauses Torf abbaut. Ziel des Beweisverfahrens ist die Feststellung des Umfangs der an seinem Haus aufgetretenen Schäden, der Ursächlichkeit des Torfabbaus sowie des erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwands.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für das beabsichtigte Beweisverfahren. Die Beklagte beruft sich auf den in § 3 (1) c) ARB-BU 2010 normierten Risikoausschluss.

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das in Aussicht genommene Beweisverfahren Rechtsschutz zu gewähren. Die in § 3 (1) c) ARB-RU normierte Ausschlussklausel finde keine Anwendung, da es sich bei dem seitens des Klägers geltend gemachten Schaden nicht um einen Bergbauschaden handele. Ein verständiger Versicherungsnehmer verstehe unter dem Begriff des Bergbaus nicht den Abbau von Torf, da dieser nicht aus Bergen und zudem oberirdisch gewonnen werde. Regionen, in denen zwar der breitflächige, aber nicht erheblich in die Tiefe gehende Abbau von Torf erfolge, würden nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als "bergbaugefährdete Gebiete" verstanden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bringe mit dem Begriff "Bergbauschaden" den Abbau von Kohle, Erzen und Salzen in Verbindung, nicht dagegen den Abbau von Torf. Da Ausschlusstatbestände eng auszulegen seien, sei eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Bergbauschaden" nicht zulässig.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25.11.2020, Az. 0 O 1419/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet.

Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag kein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz für das in Aussicht genommene Beweissicherungsverfahren gegen die DD GmbH & Co. KG zu.

Zwar handelt es sich bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten, die Grundstücke bzw. Gebäude zum Gegenstand haben. Vorliegend greift jedoch der in § 3 (1) c) ARB-RU 2010 normierte Risikoausschluss, wonach kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden besteht. Der dort verwendete Begriff "Bergbauschäden" umfasst für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar auch Schäden, die infolge des Abbaus von Torf an Gebäuden und Grundstücken entstehen.

1. Die Auslegung des in der Klausel verwendeten Begriffs "Bergbauschäden" richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diesen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Hierbei ist zunächst vom Wortlaut der Bedingung auszugehen, wobei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Sprachgebrauch des täglichen Lebens, nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist. Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts Anderes verstehen wollen (BGH, Beschluss vom 25.5.2011 - IV ZR 17/10 - NJW-RR 2011, Rn. 14 m.w.N.).

Die Rechtssprache verwendet weder für den Begriff des Bergbaus noch des Bergbauschadens einen fest umrissenen Begriff. So definiert § 2 Abs. 1 BBergG lediglich den sachlichen Geltungsbereich des BBergG und sieht hiervon u.a. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen umfasst (Ziff. 1). Als Bodenschätze werden in § 3 Abs. 1 BBergG mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen, definiert. § 114 BBergG enthält lediglich eine Definition des Bergschadens, nicht aber eine Definition des Bergbauschadens.

Wenn mithin bei der Auslegung des Wortlauts des Begriffs "Bergbauschaden" nicht hinreichend eindeutig auf den Bereich der Rechtssprache abgestellt werden kann, ist Anknüpfungspunkt der Sprachgebrauch des täglichen Lebens. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Mit Rücksicht darauf ist bei der Auslegung von Risikoausschlussklauseln auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen (BGH, Beschluss vom 24.6.2009 - IV ZR 110/07 - VersR 2009, 1617 Rn. 10 m.w.N.).

Unter dem Begriff "Bergbau" ist nach allgemeinem Sprachverständnis die industrielle Gewinnung nutzbarer Bodenschätze zu verstehen (Duden, Bedeutungswörterbuch, Stichwort Bergbau, 5. Aufl. 2018). Dieser Bedeutungsgehalt korrespondiert im Wesentlichen mit dem oben dargelegten Anwendungsbereich des BBergG (§ 2 Abs. 1 Nr. 1: Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen). Als Bodenschätze werden gemeinhin wichtige Vorräte an Rohstoffen, die aus dem Boden gewonnen werden, verstanden (Duden, aaO, Stichwort Bodenschatz). Auch diese Definition geht im Wesentlichen mit derjenigen in § 3 BBergG konform. Anlass für eine Differenzierung nach der Art der zu bergenden Bodenschätze bzw. der topographischen Lage des Auffindeortes bietet der Begriff "Bergbau" nicht. Zwar mag der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der den Begriff "Bergbau" in den Versicherungsbedingungen liest, zunächst an die klassischen Formen des Bergbaus, z.B. die Erzgewinnung aus einem Berg, denken. Bereits nach kurzem Überlegen muss ihm indes auffallen, dass mit dem Begriff Bergbau auch andere Formen der Gewinnung von Bodenschätzen bezeichnet werden und gemeinhin zwischen Tagebau (dem oberflächennahe Abbau von Bodenschätzen, z.B. Kies, Sand, Torf und Braunkohle) und Untertagebau (der Gewinnung von Bodenschätzen in tiefer liegenden Lagerstätten wie z.B. Steinkohle, (Kali-)Salz oder Erz) unterschieden wird. Insbesondere Kohleabbau findet gemeinhin bekannt sowohl im Tage- als auch im Untertagebau statt. Führt man sich aber die Vielzahl vorkommender Bodenschätze vor Augen, die auf vielfältige Arten abgebaut werden, so wird auch dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass unter Bergbau sämtliche Tätigkeiten zu verstehen sind, die auf die Gewinnung von Bodenschätzen jeglicher Art gerichtet sind.

Auch wenn der Begriff Bergbau etymologisch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass nach Kohle und Erzen zunächst nur in Bergen gegraben wurde, wurde der Begriff alsbald allgemeiner im Sinne der Gewinnung von Bodenschätzen verwendet (Duden, Herkunftswörterbuch, Stichwort Berg/Bergbau, 6. Aufl. 2020). Entsprechend wird auch nach heutigem Verständnis der Begriff des Bergbaus zwar abgeleitet von den historischen Formen des Bergbaus, nimmt aber nicht in diesem Sinne abschließend Bezug auf den Auffindeort eines Bodenschatzes in einem Berg, respektive einzelne dort aufzufindende Bodenschätze. Vielmehr wird unter Bergbau nach allgemeinem Sprachverständnis die Gewinnung (Bergen) von Bodenschätzen insgesamt verstanden, die weder eine Differenzierung nach der konkreten Art eines Bodenschatzes noch nach dessen Auffindeort nahelegt.

Eine Differenzierung nach der topographischen Lage eines Bodenschatzes würde im Übrigen zu sachlich nicht gerechtfertigten und praktisch kaum durchführbaren Differenzierungen führen. Dies zeigt sich exemplarisch am Kohleabbau, der sowohl in flachen als auch in hügeligen bzw. bergigen Gegenden stattfindet. Es gibt zudem keine allgemeingültige Definition, ab welcher Höhe ein Berg (und nicht nur ein Hügel) vorliegt. Nach der Definition bei Wikipedia ist ein Berg "eine Landform, die sich über die Umgebung erhebt. Er ist meist höher und steiler als ein Hügel, wobei es keine Definition zur genauen Unterscheidung und Abgrenzung beider Geländeformen gibt. Ein Berg sollte sich durch eine gewisse Eigenständigkeit auszeichnen, also genügend Abstand von anderen Bergen und eine Mindesthöhe über einem Pass aufweisen. Gegenstück ist das Tal." Die Übergänge zwischen Berg und Hügel sind mithin fließend und einer eindeutigen Abgrenzung nicht zugänglich. Gleiches gilt für die Abgrenzung zwischen Hügel, Flachland und Tal. Ebenso wenig eindeutig wäre zudem eine Differenzierung danach, ob der Bodenschatz oberflächennah oder in großer Tiefe lagert, da auch hier unklar wäre, ab welcher konkreten Tiefe Bergbau vorliegen soll.

Da eine Differenzierung nach der Art des zu bergenden Bodenschatzes bzw. dessen Auffindeort im Wortlaut nicht angelegt ist, muss einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach dem allgemeinen Sprachverständnis einleuchten, dass Bergbauschäden nicht nur in den Bergen, sondern auch in der norddeutschen Tiefebene eintreten können, sofern in der Region Bodenschätze, wie etwa Torf, geborgen werden und es in der Folge zu Substanzverletzungen an Gebäuden in der Umgebung kommt. Dementsprechend wird er sich als von der im streitgegenständlichen Vertrag vereinbarten Risikoausschlussklausel erfasst ansehen, wenn das in seinem Eigentum stehende Grundstück bzw. Gebäude in einer Gegend gelegen ist, in der Bodenschätze abgebaut werden.

Für diese Auslegung spricht auch der wirtschaftliche Zweck der Risikoausschlussklausel. Die mit dem Bergen von Bodenschätzen verbundene gehäufte Gefahr des Schadenseintritts an in der Umgebung stehenden Häusern und Gebäuden (z.B. durch weitflächige Absenkungen des Grundwasserspiegels) ist im Fall der Gewinnung von Bodenschätzen typischerweise ähnlich und im Wesentlichen unabhängig von der konkreten Lage des Bodenschatzes im Erdreich. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ohne Weiteres erkennbar, dass der Versicherer insgesamt nicht für Kostenrisiken einstehen will, die sich aus rechtlichen Auseinandersetzungen wegen Substanzschäden infolge der Gewinnung von Bodenschätzen ergeben. Denn das Prozessrisiko ist schwer überschaubar, weil häufig die Kausalität zwischen Bergbau und Schadenseintritt schwer nachweisbar und mitunter nur mit Hilfe kostenintensiver Sachverständigengutachten zu führen sein wird. Hinzu kommen, bedingt durch mitunter gravierende Substanzschäden an Gebäuden, häufig hohe Streitwerte. Zugleich ist von dem Risiko von Bergbauschäden nur eine regional begrenzte Anzahl von Versicherungsnehmers betroffen, deren Grundstücke sich in regionaler Nähe zu Abbaustätten befinden. Auch vor diesem Hintergrund wird der verständige Versicherungsnehmer die Risikobegrenzung nicht allein auf Abbauorte in den Bergen beziehen oder auf Bodenschätze, die aus großer Tiefe abgebaut werden, sondern erkennen, dass die Risikobegrenzung darauf abzielt, vom Versicherungsschutz sämtliche Gebäudeschäden auszunehmen, die infolge einer zur Gewinnung von Bodenschätzen gerichteten Tätigkeit entstanden sind.

2. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unklarheitenregel gem. § 305c Abs. 2 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Für ihre Anwendung genügt indes nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Unklar in diesem Sinne sind vielmehr nur solche Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 14.06.2017 - IV ZR 161/16 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 23.06.2004 - IV ZR 130/03 -, Rn. 21). Weist die Klausel dagegen bei objektiver Auslegung einen hinreichend eindeutigen Inhalt auf, ist diese nicht unklar. So verhält es sich hier. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist das Ergebnis der objektiven Auslegung eindeutig und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Bedeutungsgehalt der Risikoausschlussklausel unter zumutbaren Anstrengungen hinreichend eindeutig erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf bis zu 22.000,- € festzusetzen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10 -, Rn. 4, juris; Beschluss vom 8. März 2006 - IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5). Der Klägervertreter hat die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in dem in Aussicht genommenen selbständigen Beweisverfahren basierend auf den aktuellen Gebührentabellen (incl. Mehrwertsteuer für die Anwaltsgebühren) und den voraussichtlich entstehenden Sachverständigenkosten in seinem Schriftsatz vom 29.4.2021 (Bl. 122 Bd. II d.A.) im Einzelnen dargelegt. Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters sind die dort zugrunde gelegten Sachverständigenkosten in Höhe von 10.000,- € bei vorsichtiger Schätzung als ausreichend zu erachten. Es ist derzeit nicht absehbar, dass in Anbetracht der Art und des Umfangs des voraussichtlichen Gutachtenauftrags deutliche höhere Kosten entstehen werden. Dass in einem ähnlichen Verfahren tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollen, reicht für sich genommen nicht aus, da die der Kostensteigerung zugrundeliegenden Umstände nicht bekannt sind und daher nicht abgeschätzt werden kann, ob diese auch im hier in Aussicht genommenen Beweisverfahren voraussichtlich zum Tragen kommen werden.

Von den sich danach ergebenden Gesamtkosten von 25.171,65 € ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dies ergibt einen Betrag von 20.137,32 €. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird der Wert der Beschwer einer positiven Feststellungsklage regelmäßig mit einem Abschlag in der genannten Größenordnung gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage bemessen. Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsanspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weittragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber einem Leistungsurteil Berücksichtigung in der Form eines Abschlags finden (BGH, MDR 2008, 829; MDR 1997, 385). Dieser Grundsatz gilt auch für eine positive Feststellungsklage (BGHZ 1, 43 f; BGH, VersR 1968, 278, 279).

5. Es bestand kein Anlass für eine Zulassung der Revision, § 543 Abs. 1 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung.