Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 16.01.2019, Az.: 7 A 177/19
Mitgliedsbeitrag; Pflegekammer; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 16.01.2019
- Aktenzeichen
- 7 A 177/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs 3 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Für Anfechtungsklagen gegen die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 2018 zur Pflegekammer Niedersachsen ist der Streitwert in Höhe von 140,00 € nicht zu verdreifachen.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2018 mit schriftsätzlicher Erklärung vom 14. Januar 2019 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Als Streitwert ist nur der festgesetzte Mitgliedsbeitrag 2018 in Höhe von 140,00 € anzusetzen und nicht der dreifache Jahresbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zum einen ist die Höhe des Mitgliedsbeitrags 2018 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 20.6.2018 (Nds. MBl. S. 677) – BeitrO - nur jahresanteilig abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 BeitrO für die Folgejahre geregelt (Halbjahres-Höchstbetrag). Zum anderen ist den Medien zu entnehmen, dass die Beklagte eine Änderung ihrer Beitragsordnung zumindest für die Zukunft erwägt. Zukünftige Auswirkungen der Beitragsfestsetzung 2018 sind deshalb nicht abzusehen.