Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 16.01.2019, Az.: 7 A 177/19

Mitgliedsbeitrag; Pflegekammer; Streitwert

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.01.2019
Aktenzeichen
7 A 177/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für Anfechtungsklagen gegen die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 2018 zur Pflegekammer Niedersachsen ist der Streitwert in Höhe von 140,00 € nicht zu verdreifachen.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2018 mit schriftsätzlicher Erklärung vom 14. Januar 2019 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Als Streitwert ist nur der festgesetzte Mitgliedsbeitrag 2018 in Höhe von 140,00 € anzusetzen und nicht der dreifache Jahresbetrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Zum einen ist die Höhe des Mitgliedsbeitrags 2018 nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 20.6.2018 (Nds. MBl. S. 677) – BeitrO - nur jahresanteilig abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 BeitrO für die Folgejahre geregelt (Halbjahres-Höchstbetrag). Zum anderen ist den Medien zu entnehmen, dass die Beklagte eine Änderung ihrer Beitragsordnung zumindest für die Zukunft erwägt. Zukünftige Auswirkungen der Beitragsfestsetzung 2018 sind deshalb nicht abzusehen.