Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.07.2007, Az.: 4 A 226/06

Einzug; Eltern; Feststellungsklage; Gebührenpflicht; Haushaltsauflösung; Rundfunkanstalt; Rundfunkgebühr; Rundfunkteilnehmer; Änderungsmitteilung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.07.2007
Aktenzeichen
4 A 226/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in Rundfunkgebührensachen.
2. Ändern sich bei einem Rundfunkteilnehmer die persönlichen Verhältnisse, sodass die Gebührenpflicht nachträglich entfällt (hier: Haushaltsauflösung und Einzug bei den Eltern als Haushaltsangehöriger), ist auf den Zeitpunkt der Änderung und nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Änderungsmitteilung bei der Rundfunkanstalt abzustellen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in dem Zeitraum Oktober 2005 bis Januar 2006 nicht rundfunkgebührenpflichtig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

2

Die 1982 geborene Klägerin, die zuletzt bis einschließlich Juni 2005 an ihrem Studienort B. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, meldete ihr Fernsehgerät mit von ihrer Mutter im Auftrag unterzeichneter Abmeldung am 29. September 2005 zum 01. Oktober 2005 ab, weil sie wieder im Elternhaushalt wohne und keinen Fernseher im eigenen Zimmer habe. Gleichzeitig beantragte ihre Mutter für sie unter dem 29. September 2005 Rundfunkgebührenbefreiung für ein Radio- und ein Fernsehgerät unter Hinweis auf die Nichtgewährung von BAföG wegen der Höhe des Elterneinkommens. Der Beklagte meldete daraufhin das Fernsehgerät zum 01. November 2005 ab (Bl. 45 BA). Der Befreiungsantrag wurde mit Bescheid vom 25. November 2005 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin gehöre nicht zu dem begünstigten Personenkreis oder habe dies nicht nachgewiesen.

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Daraufhin hat die Klägerin am 27. Dezember 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, als Auszubildende im Haushalt der Eltern sei sie nicht verpflichtet, Geräte anzumelden. Sie gehe davon aus, dass ihr Einkommen unter dem einfachen Sozialhilfesatz liege.

4

In der Klagebegründung vom 17. Januar 2006 hat sie (erstmals) vorgetragen, sie sei ab Oktober 2005 bis zum Auszug der Mutter im Februar 2007 Haushaltsangehörige gewesen. Sie erhalte monatlich lediglich 200 € Unterhalt.

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Daraufhin hat der Beklagte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ab Februar 2006 mit dem verbliebenen Radiogerät abgemeldet und ab März 2007 als Rundfunkteilnehmerin wieder angemeldet.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass sie in dem Zeitraum Oktober 2005 bis Januar 2006 nicht rundfunkgebührenpflichtig war,

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hilfsweise,

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den Bescheid vom 25. November 2005 aufzuheben und ihr Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum Oktober 2005 bis Januar 2006 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass die Rundfunkgebührenpflicht bis zum 1. Tag des Folgemonats nach Eingang einer förmlichen Abmeldung - hier die Klagebegründung vom 17. Januar 2006 - fortbestehe. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - und § 3 Abs. 3 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren. Deshalb komme eine Abmeldung der Klägerin frühestens ab Februar 2006 in Betracht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der in seinen wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte sich eines Rechtsverhältnisses berühmt, ohne einen Gebührenbescheid erlassen zu haben und eine Verpflichtung auf Erteilung einer Befreiung das Bestehen eines Rundfunkgebührenverhältnisses denklogisch voraussetzt, so dass eine entsprechende Verpflichtungsklage (ausnahmsweise) nur hilfsweise zu prüfen ist.

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Zwischen den Beteiligten bestand in dem streitigen Zeitraum kein Rundfunkgebührenverhältnis.

16

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV besteht die Rundfunkgebührenpflicht nicht für weitere Rundfunkgeräte (Zweitgeräte), die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilfesatz nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen lagen im fraglichen Zeitraum vor: Die Klägerin hielt Rundfunkgeräte bereit. Sie lebte in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter, die bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmerin gemeldet war und verfügte als Studentin über ein monatliches Einkommen unterhalb des einfachen Sozialhilfesatzes.

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Das Eingreifen der Gebührenfreiheit ist nicht von einer förmlichen An- oder Abmeldung bei dem Beklagten abhängig. § 4 Abs. 2 RGebStV ist schon von seinem Wortlaut her nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfängers endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Damit regelt der Gesetzeswortlaut in seinem Sinnzusammenhang zwei Fälle, die hier aber keine Anwendung finden: Zum einen stellt die Vorschrift klar, dass die Beendigung der Gebührenpflicht an das Bereithalten der Geräte, d. h. die tatsächliche Verfügungsgewalt, anknüpft und stellt zum anderen klar, zu welchem Zeitpunkt nach Wegfall der Geräte die Gebührenpflicht endet. Die Klägerin hat aber die Rundfunkgeräte - unstreitig - weiter bereit gehalten, als sie wieder in ihr Elternhaus zog.

18

Auch § 3 Abs. 3 (i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2) der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren (vom 21. Dezember 1993, Nds. MBl. S. 1329 in der Fassung der Änderung vom 10. Dezember 1996 (Nds. MBl. S. 1866) vermag die Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu stützen. Nach § 3 Abs. 1 und 2 sind der GEZ Anzeigen über den Beginn und das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang schriftlich und im Einzelfall formlos zuzuleiten. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nach § 3 Abs. 3 auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für sonstige Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis einschließlich des Zahlungsverfahrens betreffen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 3 ergibt sich eindeutig, dass die Vorschrift keine Anzeigepflicht postuliert, sondern eine solche voraussetzt und lediglich die Form (im Regelfall schriftlich, grundsätzlich mittels der dazu vorgesehenen Formulare) regelt. Deshalb findet sie auch lediglich im Rahmen des § 4 RGebStV, der den Beginn und das Ende der Gebührenpflicht regelt, sowie im Rahmen des Befreiungsverfahrens (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV) Anwendung, nicht hingegen beim Wegfall der Gebührenpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV.

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Demzufolge entfällt die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall unabhängig von dem Datum einer Anzeige an den Beklagten (so auch im Ergebnis Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2006, 10 PA 71/06 und vom 22. November 2005, 10 PA 226/05; VG Hannover, Urt. vom 06. Februar 2007, 7 A 5422/06). Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften bleibt für die von der Beklagten angestellten Überlegungen der Überprüfbarkeit der Angaben der Klägerin kein Raum, weil er die Angaben der Bürger jederzeit durch den Beauftragtendienst der GEZ überprüfen lassen kann.

20

Die kostenrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf einer Anwendung der Regelungen in den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 167 VwGO und § 708 Nr. 11 ZPO.

21

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a VwGO) liegen nicht vor.