Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.06.2007, Az.: 6 B 163/07

Anordnungsgrund; einstweiliger Rechtsschutz; freie Meinungsäußerung; Gegendemonstration; gegenläufiger Straßenverkehr; Gemeingebrauch; Gewalt; gewalttätig; Informationsstand; Meinungsfreiheit; Meinungsfreiheit; Nutzungsabsicht; Partei; Sicherheit und Leichtigkeit ; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Straßenverkehr; unfriedlich; Werbung für politische Ziele; Widmung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
07.06.2007
Aktenzeichen
6 B 163/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 08.06.2007 - AZ: 12 ME 224/07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Gefahr von Zusammenstößen mit Andersdenkenden und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtfertigen die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für einen politischen Informationsstand grundsätzlich nicht, wenn diese Gefahren allein auf das Verhalten Anderer und nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sind.

2. Die Behörde darf bei ihrer Ermessensentscheidung jedoch zu Lasten des Antragstellers berücksichtigen, wenn er sich im Falle drohender gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Informationsstandes nicht glaubhaft von der Anwendung körperlicher Gewalt distanziert hat und nicht hinreichend zur Kooperation mit den Behörden bereit gewesen ist, um drohende Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs und der Anlieger zu minimieren.

3. Die Kooperation des Antragstellers mit den Behörden ist insbesondere dann erforderlich, wenn es erst kürzlich zu Auseinandersetzungen von Anhängern des Antragstellers mit Andersdenkenden im öffentlichen Straßenraum gekommen und mit massiven Gegenaktionen zu rechnen ist. Das Gewicht des mit der Sondernutzung zu politischen Zwecken verfolgten Interesses an einer effektiven Meinungsäußerung ist umso geringer, je weniger der Antragsteller bereit ist, bei schwierigen Konfliktlagen an einem Ausgleich seiner Interessen mit den dadurch beeinträchtigten öffentlichen Belangen mitzuwirken.bestätigt durch: Nds. OVG, Beschl. vom 08.06.2007 - 12 ME 224/07 -

Gründe

1

Der am 6. Juni 2007 eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen eines Informationsstandes am 8. Juni 2007 von 15.30 bis 18.30 Uhr am H.Platz/P.Straße zu erteilen, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Entscheidung - wie hier - die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, d. h. zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis führen würde, und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. VG Braunschweig, Beschl. vom 16.08.2004 - 6 B 318/04 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 211 ff.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

3

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die begehrte Sondernutzungserlaubnis erhebliche, die sofortige Entscheidung des Gerichts erfordernde Nachteile drohen und damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsgrund ausgegangen werden kann. Als nicht verbotene politische Partei darf die Antragstellerin ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz - GG - ) im Rahmen der allgemeinen Gesetze auch ohne die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auf den Straßen und Wegen im Bezirk der Antragsgegnerin ausüben, sofern sie dadurch nicht die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - und Nds. OVG, Urt. vom 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, 248 f. [OVG Niedersachsen 13.11.1995 - 12 L 1856/93]). Für die Ausübung des Grundrechts ist sie jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Aufstellung eines Informationsstandes, die sich als Sondernutzung darstellt und daher der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, angewiesen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsstellung hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr schlechthin unzumutbar ist, die für den 8. Juni 2007 geplante Aktion zu verschieben. Den vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass für die Antragstellerin ein tagespolitischer Anlass besteht, der auch unter dem Gesichtspunkt der effektiven Grundrechtsausübung einen plausiblen Grund für eine besonders dringliche Aktion an dem genannten Tag und dem genannten Ort darstellen würde (vgl. dazu VG Bayreuth, Beschl. vom 18.10.2001 - B 1 E 01.933 -, juris). Ob die Entscheidung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtmäßig gewesen ist, kann die Antragstellerin auch in einem Klageverfahren klären lassen, ohne dass sie dadurch nach gegenwärtigem Sachstand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwerwiegend beeinträchtigt ist (s. a. Finkelnburg/Jank, aaO., Rn. 223).

4

Unabhängig davon hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Rechtsanspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis zusteht.

5

Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen steht gemäß § 18 NStrG im Ermessen der Antragsgegnerin. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 18 NStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). Das Erlaubnisverfahren soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde Kenntnis von Ort, Dauer und Umfang der Veranstaltung erhält, damit sie von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten sowie die unterschiedlichen und teilweise gegenläufigen Nutzungsabsichten der Straßennutzer ausgleichen kann. Für ihre Entscheidung muss die Behörde dementsprechend die betroffenen Interessen gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen hat sie dabei insbesondere das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens und die öffentlichen Belange, deren Schutz der zuständigen Behörde anvertraut ist. Die Regelungen dienen dem Schutz der Straße und ihrer Funktion. Als öffentliche Belange darf die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung daher nur Gesichtspunkte zu Grunde legen, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dazu gehören die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs, der Schutz der Straßenanlieger vor Störungen und der Schutz der Straßensubstanz, aber auch alle anderen Gesichtspunkte, die noch in engem Zusammenhang mit dem Widmungszweck der Straße stehen. Dagegen darf die Behörde die Sondernutzungserlaubnis nicht wegen anderer ordnungsrechtlicher Gesichtspunkte - insbesondere wegen drohender nicht straßenbezogener Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten - ablehnen; gegen derartige Gefahren für die öffentliche Sicherheit einzuschreiten, ist Aufgabe der zuständigen Ordnungsbehörden im Rahmen der einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. nur VG Braunschweig, Urt. vom 15.01.2003 - 6 A 237/01 -; Sauthoff, Straße und Anlieger, Rn. 657, jeweils m. w. N.).

6

Geht es um die Aufstellung eines Informationsstandes zu politischen Zwecken, so können bei der Ermessensausübung das Grundrecht des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und - wenn es sich um eine politische Partei handelt - das Recht der Parteien auf Werbung für ihre politischen Ziele (Art. 21 GG) als grundgesetzlich geschützte Interessen des Antragstellers zu berücksichtigen sein (Nds. OVG, Beschl. vom 13.10.2000, NdsVBl. 2001, 43; s. a. BVerfG, Beschl. vom 18.10.1991, NVwZ 1992, 53 f.). Ein mit der Versagung der Erlaubnis verbundener Eingriff in das Recht des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung kann jedoch nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein, wonach dieses Grundrecht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelung in § 18 NStrG - als allgemeines Gesetz - dem Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits Schranken setzt, andererseits aber aus der Erkenntnis der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG, vgl. Wendt in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 5. Auflage, Art. 5 Rn. 75 m. w. N.). Das Recht zur Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn die Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die Meinungsäußerung schutzwürdige Interessen von höherem Rang verletzt. Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für einen politischen Zwecken dienenden Informationsstand verletzt die grundgesetzlich geschützten Interessen des Antragstellers daher nicht, wenn sie nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund durchgreifender straßenrechtlicher Belange gerechtfertigt ist (OVG Saarland, Beschl. vom 05.04.1994 - 2 W 18/04 -, juris; VG Bayreuth, aaO.).

7

Ein Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis besteht nur, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis rechtswidrig wäre (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Das Gericht darf die Behörde allein dann im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verpflichten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein solcher Erteilungsanspruch zusteht. Diese Voraussetzung ist hier gegenwärtig unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe nicht erfüllt.

8

Nach gegenwärtigem Sachstand ist überwiegend wahrscheinlich, dass die für den 8. Juni 2007 geplante Aufstellung des Informationsstandes gewichtige öffentliche Belange beeinträchtigt, die das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Erlaubnis überwiegen.

9

Dem Gericht liegt eine schriftliche Stellungnahme der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt vom 31. Mai 2007 vor, nach der „mit massiven Auseinandersetzungen“ zwischen den Anhängern der Antragstellerin und der „linken Szene“ zu rechnen ist, wenn es am 8. Juni 2007 zur Aufstellung eines Informationsstandes der Antragstellerin kommt. Das Gericht hat bei der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Bereits am 19. Mai 2007 ist es zu Auseinandersetzungen in der P.Straße gekommen, nachdem dort zwei Anhänger der Antragstellerin nach Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand Flugblätter verteilt hatten. Diese Aktion löste nach polizeilichen Erkenntnissen eine Gegendemonstration von 50 bis 60 Personen aus, die die Polizei als unfriedlich einstufte und schließlich auflöste. Die Polizei hatte mehrere hundert Beamte eingesetzt. Für den 8. Juni 2007 haben verschiedene Organisationen zu Demonstrationen gegen die Antragstellerin in der Fußgängerzone der Stadt - unter anderem auch über das Internet - aufgerufen. Für die Behauptung der Antragstellerin, alle „Linken“ hielten sich am 8. Juni in Heiligendamm auf, um gegen den G8-Gipfel zu demonstrieren, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

10

Auf der Grundlage der dargestellten gegenwärtigen Erkenntnisse ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle einer Aufstellung des Informationsstandes am 8. Juni 2007 erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich H.Platz/P.Straße wegen drohender gewalttätiger Auseinandersetzungen der politischen Lager entstehen. Die Gefahr von Zusammenstößen mit Andersdenkenden und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtfertigen die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für einen politischen Informationsstand nicht, wenn diese Gefahren allein auf das Verhalten Anderer und nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sind: Sonst hätte es der jeweilige politische Gegner weitgehend in der Hand, politischen Zwecken dienende friedliche Sondernutzungen Andersdenkender im öffentlichen Straßenraum durch die Ankündigung gewalttätiger Proteste zu verhindern (im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Beschl. vom 13.10.2000, NdsVBl. 2001, 43 f.). Dass eine solche Sachlage hier gegeben ist, lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nicht mit der Sicherheit feststellen, die für eine die Vorwegnahme der Hauptsache bewirkende Eilentscheidung erforderlich ist.

11

Der Spitzenkandidat der Antragstellerin für die Landtagswahl, B., wird in der Presse mit der Äußerung zitiert, an dem für den Juni geplanten Informationsstand in der Fußgängerzone würden „mindestens zehn“ Mitglieder der Antragstellerin präsent sein, auch um den Tisch „vor Gegendemonstranten zu schützen“ (Wolfsburger Allgemeine Zeitung vom 23.05.2007). Im Zusammenhang mit der Aktion der Antragstellerin am 19. Mai 2007 hat Herr B. nach Presseberichten geäußert: „Das ist der Kampf um die Straße“ (Wolfsburger Nachrichten vom 18.05.2007). Im Internet hat Herr B. im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der Antragstellerin und Protestierenden, zu denen es im vergangenen Monat nach der Aufstellung eines Informationsstandes in Goslar gekommen war, im Hinblick auf zwei Politiker der SPD und der PDS geäußert: „Fest steht, dass sich beide auf einen heißen Sommer einstellen können. Wir werden zeitnah weitere Verteilaktionen und Infostände … durchführen und diese künftig selber zu schützen wissen“ (www.braunschweig.npd.de). In der Stellungnahme der Polizeiinspektion Wolfsburg-Helmstedt vom 31. Mai 2007 heißt es, die Antragstellerin habe angekündigt, mit einer größeren Personenzahl am geplanten Informationsstand zu erscheinen, „um sich notfalls wehren zu können“. Die angegebenen Zitate aus der Presse und dem Polizeibericht, auf die sich auch die Antragsgegnerin bezogen hat, hat die Antragstellerin nicht bestritten. Aufgrund der zitierten Äußerungen lässt sich gegenwärtig nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass sich die Antragstellerin an gewalttätigen Auseinandersetzungen oder Rangeleien nicht aktiv beteiligen würde und sich insgesamt von der Anwendung körperlicher Gewalt glaubhaft distanziert. Die Behauptung der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, die Äußerung, man wolle sich notfalls wehren, bedeute nicht die Bereitschaft zur Begehung von Körperverletzungen, genügt dafür nicht.

12

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin hinreichend zur Kooperation mit den Behörden bereit gewesen ist, um die drohenden Beeinträchtigungen des Fußgängerverkehrs und der Anlieger zu minimieren. Zu einer solchen Kooperation bestand nach gegenwärtiger Erkenntnislage aufgrund der konkreten Umstände des Falles ein hinreichender Anlass, weil es erst kürzlich zu Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner im öffentlichen Straßenraum gekommen und nach der Einschätzung der Polizei mit massiven Gegenaktionen zu rechnen ist. Das Kooperationserfordernis ergibt sich bei einer solchen Sachlage aus der für die Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis erforderlichen Interessenabwägung; das Gewicht des mit der Sondernutzung zu politischen Zwecken verfolgten Interesses an einer effektiven Meinungsäußerung ist umso geringer, je weniger der Antragsteller bereit ist, bei schwierigen Konfliktlagen an einem Ausgleich seiner Interessen mit den dadurch beeinträchtigten öffentlichen Belangen mitzuwirken. Ausreichende Bemühungen der Antragstellerin um einen Ausgleich sind jedoch nicht ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereit gewesen ist, Gespräche mit der Antragsgegnerin über einen möglichen anderen Standort des Informationsstandes, über einen anderen Aktionstag oder über andere Maßnahmen zu führen, die zu einem Interessenausgleich beitragen könnten. Stattdessen hat Herr B. gegenüber der Presse geäußert, wenn ein Info-Stand nicht aufgebaut werden dürfe, gebe man sich nicht geschlagen; „dann beantragen wir wöchentlich einen neuen Info-Stand“ (www.waz-online.de/waz-lokal/279746.html). Diese Äußerung deutet darauf hin, dass es der Antragstellerin jedenfalls bislang nur um die Durchsetzung der eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die berechtigten öffentlichen Belange gegangen ist.

13

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin ohne nachvollziehbaren Grund nicht einmal angegeben hat, mit wie vielen Parteianhängern sie an dem geplanten Informationsstand präsent sein will. Insoweit liegt bislang lediglich eine Äußerung von Herrn B. vor, wonach „mindestens zehn“ Personen teilnehmen werden (Wolfsburger Allgemeine Zeitung vom 23.05.2007). Die Antragsgegnerin durfte daher davon ausgehen, dass sich eine nicht bekannte, aber größere Anzahl von Parteianhängern an dem geplanten Informationsstand einfinden wird. Auch dieser Gesichtspunkt darf bei der Einschätzung der sich aus den Gesamtumständen ergebenden Gefahrenlage zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt werden.

14

Die Gefahrenlage wird nach gegenwärtigem Erkenntnisstand noch dadurch verschärft, dass am 8. Juni 2007 mit einem nicht unerheblichen Fußgängerverkehr im Bereich H.Platz/P.Straße zu rechnen ist. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragsgegnerin finden in der Zeit vom 6. bis zum 9. Juni 2007 auf dem etwa 150 Meter entfernt gelegenen Hugo-Bork-Platz die Wolfsburger Weintage statt, die nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre mehrere tausend Besucher gerade in den Nachmittags- und Frühabendstunden erwarten lassen. Außerdem findet am 8. Juni eine Veranstaltung in dem am H.Platz gelegenen Kunstmuseum statt. Der H.Platz kann von allen Seiten betreten werden; im Übrigen befindet sich dort ein Zugang zu einem der größten Wolfsburger Parkhäuser. Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch unklar, wo genau die Antragstellerin den Informationsstand aufstellen will. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und in ihrem bei Gericht gestellten Eilantrag heißt es, der Stand solle am „H.Platz/P.Straße“ aufgebaut werden. Dies deutet darauf hin, dass auch der Verkehr in der besonders frequentierten P.Straße, die unmittelbar am H.Platz vorbeiführt und den ungehinderten Zugang zu diesem Platz ermöglicht, beeinträchtigt wird.

15

In der Abwägung mit den aus der dargestellten Gefahrenlage resultierenden öffentlichen Belangen wiegt das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Sondernutzungserlaubnis nicht besonders schwer. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich an den drohenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht beteiligen wird, sich von eigener Gewaltanwendung distanziert, entsprechende Provokationen unterlässt und zur Kooperation mit den Behörden bereit gewesen ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein besonderer Anlass besteht, der dazu führt, dass sie zur effektiven Ausübung ihrer grundgesetzlich geschützten Rechte besonders dringend auf den Informationsstand am 8. Juni 2007 angewiesen ist. Sie ist unabhängig davon zur Meinungsäußerung in den Grenzen der allgemeinen Gesetze - wenn sie die Grenzen des Gemeingebrauchs einhält übrigens auch auf den öffentlichen Straßen und Plätzen - berechtigt. Auch im Hinblick auf die Anfang des kommenden Jahres stattfindende Landtagswahl sind ihre Interessen nicht anders zu gewichten: Die unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit und der Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung anerkannten Belange einer Partei wiegen zwar in den Zeiten des Wahlkampfs stärker als außerhalb des eigentlichen Wahlkampfs. Die eigentliche Wahlkampfzeit in diesem Sinne ist jedoch beschränkt auf einen Zeitraum von einigen (regelmäßig sechs) Wochen vor der Wahl (vgl. OVG Saarland, aaO.). Diese Anforderungen sind hier jedenfalls noch nicht erfüllt. Das Gericht weist klarstellend darauf hin, dass die dargestellten Grundsätze für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen bei drohenden politischen Auseinandersetzungen auch für die Wahlkampfzeiten gelten.

16

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gibt es schon angesichts der klaren Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2007 keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das ihr bei der Entscheidung über eine Sondernutzungserlaubnis eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Auch die von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 26. Oktober 1993 (3 A 294/92) und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Juli 2001 (2 E 1313/01.We) stehen der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von den Konstellationen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde liegen.

17

Die Kammer lässt offen, ob der Eilantrag schon wegen mangelnder Antragsbefugnis oder Aktivlegitimation abzulehnen ist, weil der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vom Kreisverband, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber vom Landesverband der Antragstellerin gestellt worden ist.