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§ 66 NBeamtVG - Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
NBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

  1. 1.

    Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  2. 2.

    Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

  3. 3.

    Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30 unberücksichtigt, (1)

  4. 4.

    Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit sie nicht auf Beitragszahlungen für Zeiten vor dem 1. Dezember 2011 beruhen,

  5. 5.

    Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat,

  6. 6.

    Betriebsrenten nach den §§ 1b und 30f des Betriebsrentengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen.

3Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. 4Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. 5Dies gilt nicht, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. 6Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 5 rechnet nicht der Kinderzuschuss. 7Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c SGB VI, bleiben unberücksichtigt. 8Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Prozentsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 91 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. 9Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundessteuerblatt veröffentlichten Tabelle ergibt.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.

    für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

    1. a)

      bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

    2. b)

      als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13, zuzüglich der vor Vollendung des 17. Lebensjahres tatsächlich abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,

  2. 2.

    für Witwen oder Witwer der Betrag, der sich als Witwen- oder Witwergeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.

2Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt durch einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 oder einer entsprechenden Vorschrift gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

  1. 1.

    bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns,

  2. 2.

    bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) 1Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

  1. 1.

    dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,

  2. 2.

    auf einer Höherversicherung beruht.

2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 64 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) 1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 65 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 64 Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.

(9) 1Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte auf die Berücksichtigung sämtlicher Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12, § 78 Abs. 9 und § 79 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit verzichtet. 2In diesem Fall

  1. 1.

    sind Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht ruhegehaltfähig,

  2. 2.

    gelten die Zeiten nach den §§ 8 und 9 nur als ruhegehaltfähig, soweit sie nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen,

  3. 3.

    finden § 16 Abs. 3 und § 17 keine Anwendung sowie

  4. 4.

    wird die Mindestunfallversorgung nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht gewährt, wenn der Ruhestandsbeginn oder der Todestag der Beamtin oder des Beamten nach dem 28. Juni 2019 liegt.

3Der Verzicht ist spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge schriftlich gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu erklären. 4Er ist nicht widerruflich. 5Wird der Verzicht erklärt, so sind die Versorgungsbezüge neu festzusetzen. 6Wird der Verzicht erst nach dem Ruhestandsbeginn erklärt, so wirkt er auf diesen Zeitpunkt zurück. 7Hat die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nicht nach Satz 1 verzichtet und verstirbt sie oder er vor Ablauf der Frist nach Satz 3, so können die Hinterbliebenen gemeinschaftlich den Verzicht erklären; die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verzicht spätestens drei Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles zu erklären ist.

Nach Artikel 5 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83) soll in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Angabe "112,67 Euro" durch die Angabe "zwei Drittel" und die Worte "bleiben 56,33 Euro" werden durch die Worte "ein Drittel des Unfallausgleichs für einen Grad der Schädigungsfolgen von 30" ersetzt werden.
Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 2 Nr. 3 durchgeführt.