Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 13.10.2005, Az.: 2 A 366/03

Abriss; Bau; Bauherr; Begünstigung; Beseitigung; Beseitigungsanordnung; Bestand; Ermessen; Folge; Folgenbeseitigung; Folgenbeseitigungslast; Last; Leistung; Nachbar; Nachbarschutz; Nutzen; Rechtsschutz; Schutz; Vertrauen; Vertrauensschutz; Vorhaben

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
13.10.2005
Aktenzeichen
2 A 366/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Grenzen der Ermessensausübung bei dem Erlass einer Beseitigungsverfügung für ein Wohnhaus nach Aufhebung der Baugenehmigung auf Betreiben des Nachbarn.

Tatbestand:

1

Die Kläger wehren sich gegen einen Widerspruchsbescheid der ehemaligen Bezirksregierung Braunschweig, mit dem einem Widerspruch des Beigeladenen gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten (der am 01.01.2005 Funktionsnachfolger der Bezirksregierung Braunschweig geworden ist) stattgegeben und die Verfügung aufgehoben wurde.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M. Weg 4 in N. (Flurstück 81/5 der Flur 5), welches mit einem Zweifamilienhaus bebaut ist. Dem Beigeladenen gehört das nur 271 m² große Grundstück M. Weg 6 (Flurstücke 78/5, 81/2 und 81/4 der Flur5) welches im Norden, Westen und Süden an das Grundstück der Kläger grenzt, also an drei Seiten von diesem eingerahmt wird. Auf den Grundstücken wurden in der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts Doppelhaushälften errichtet. Die Haushälfte der Kläger wurde nach den Unterlagen des Beklagten mehrfach, zuletzt im Jahr1965 renoviert, wobei wohl im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Erdgeschoss eine Brandwand errichtet wurde. Die Haushälfte des Beigeladenen stand auf der nördlichen (hier befindet sich der größengleiche Gegenbau der Kläger) und auf der westlichen Grundstücksgrenze und hielt zu der südlichen Grundstücksgrenze keinen Abstand von einer Gebäudehöhe ein. Die Grundstücke befinden sich jetzt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 031, Teilbereich 1 „O.“ des Flecken P., der allgemeines Wohngebiet und die Bebaubarkeit in offener Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festsetzt. Der Bebauungsplan ist seit dem 15. November 2002 rechtswirksam.

3

Die Haushälfte auf dem Grundstück des Beigeladenen war seit 1993 unbewohnt; die früheren Bewohner hatten sie verwahrlosen lassen, wurden unter Betreuung gestellt und lebten fortan in einem Heim. Nach einem Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. Q. R. aus dem Jahre 1994, welches für die Betreuungsstelle des Beklagten erstellt wurde, hatte das Haus keinen Verkehrswert mehr. Da die Abbruchkosten nach Meinung des Gutachters etwa gleichhoch waren wie der Grundstückswert, wurde versucht, das Grundstück für einen symbolischen Kaufpreis von 1.500,- DM zu verkaufen. Unter anderem wurde an die Kläger herangetreten, die jedoch auf einem vorherigen Abriss der abgängigen Haushälfte bestanden. Schließlich kaufte der Beigeladene - ein Handwerker - das Grundstück mit Kaufvertrag vom 28.04.1996, in dem es unter anderem heißt: „Der vorbezeichnete Grundbesitz ist mit einem abbruchreifen Gebäude bebaut. Das Gebäude weist erhebliche Mängel auf.“

4

Der Beigeladene gründete das Gebäude völlig neu, legte die Sohle des unteren Geschosses um ca. 50 cm tiefer, erneuerte die Umfassungswände, die Innenwände und zwei Geschossdecken. Teile der Außenwände - die jedoch keine tragende Funktion haben - blieben stehen, der Dachstuhl wurde verstärkt, und bis auf die Tieferlegung und den Anbau eines Balkons an der Südseite wurden die Außenmaße des Hauses nicht verändert. Auf der Grundstücksgrenze zu dem Gebäude der Kläger errichtete der Beigeladene eine durchgehende, 24 cm starke Wand aus Ziegeln; er durchtrennte mehrere bisher durchgehende Balken zwischen den Häusern. Ihm sind nach seiner eigenen Aufstellung zwischen 1996 und 2001 Baukosten in Höhe von rund 250.000,- DM entstanden.

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Auf den Antrag vom 10.12.1996 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 18.04.1997 die Baugenehmigung für Sanierungs-, Umbau- und Unterfangensarbeiten an einem Wohnhaus und für den Neubau einer Garage. Der Beigeladene begann mit den Bauarbeiten und hatte sie an den Außenwänden Ende Juni 1997 bereits weitgehend durchgeführt. Die Kläger, die in Bayern leben, erfuhren nach ihren Angaben bei einem Besuch in D. am 25.06.1997 zufällig von dem Vorhaben des Beklagten und legten am selben Tage Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 18.04.1997 ein. Der Beklagte legte daraufhin den Bau wegen zahlreicher Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung zunächst still, erließ jedoch unter dem 21.07.1998 eine Nachtragsbaugenehmigung und befreite zugleich von dem gesetzlich einzuhaltenden Grenzabstand in westlicher, südlicher und südöstlicher Richtung. Der Beklagte ging nunmehr - wie er dem Beigeladenen in einem Schreiben vom 27.01.1998 ausführlich dargelegt hatte - davon aus, dass es sich nicht mehr um den Umbau eines vorhandenen - bestandsgeschützten - Gebäudes handelte, sondern dass die rechtliche Beurteilung entsprechend einem Neubau zu erfolgen habe. Die Kläger legten erneut Widerspruch ein, der erfolglos war.

6

Unter dem 06.08.1998 bemühten sich die Kläger um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag (2 B 2316/98) mit Beschluss vom 30.09.1998 mit der Begründung ab, das Vorhaben sei bereits im Rohbau durchgeführt und die Weiterführung der Bauarbeiten nicht geeignet, eine spätere gerichtliche Überprüfung der Baugenehmigung zu vereiteln oder zu erschweren. Es führte zugleich aus, der Ausgang des sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens sei offen; in der Sache dürfte jedenfalls außer Frage stehen, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht lediglich um Sanierungs-, Umbau- und Unterfassungsarbeiten an einem bestandsgeschützten Gebäude, sondern um einen faktischen Neubau handele. Das OVG Lüneburg ließ die Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zu (Beschluss vom 02.12.1998 - 1 M 4745/98 -).

7

Mit Urteil vom 02.05.2001 - 2 A 2206/99 - hob das erkennende Gericht - Einzelrichter - die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18.04.1997 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21.07.1998 auf, soweit damit Sanierungs-, Umbau- und Unterfangungsarbeiten an einem Wohnhaus genehmigt worden sind. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: angesichts der umfangreichen Veränderungen an dem Wohnhaus des Beigeladenen handele es sich um einen Neubau; diese Einschätzung des Beklagten habe sich durch die Augenscheinseinnahme des Gerichts bestätigt; mithin sei der Bestandsschutz für das vormals dort stehende Gebäude entfallen; die angefochtene Baugenehmigung verstoße mehrfach gegen Grenzabstandsvorschriften, und zwar an der nördlichen, der westlichen und der südlichen Grundstücksgrenze; die erfolgte Befreiung sei rechtswidrig, weil sie gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße; der Umstand, dass das Grundstück des Beigeladenen praktisch nicht mit einem Einfamilienhaus bebaut werden könne, wenn die gesetzlichen Grenzabstände eingehalten würden, resultiere allein aus der Grundstücksgröße, und hierbei handele es sich durchaus um eine beabsichtigte Härte; die Kläger könnten darauf vertrauen, dass nach dem Abgang des alten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück dort jedenfalls kein großvolumiges Gebäude wieder entstehen würde. Die weitergehende (gegen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage und auf die Verpflichtung des Beklagten zur Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände gerichtete) Klage wies das Gericht ab. Das OVG Lüneburg lehnte mit Beschluss vom 12.07.2001 - 1 LA 2184/01 - den Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung ab.

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Mit Klage vor dem Landgericht Göttingen vom 10.01.2000 (8 O 12/00) haben die Kläger begehrt, dass der Beigeladene dieses und Beklagte jenes Verfahrens das Gebäude auf seinem Grundstück in erheblicher Weise verändert, dass er die Standsicherheit des Hauses der Kläger herstellt, Setzungsrisse beseitigt, die nördliche Grundstücksgrenze schall- und brandsicher gestaltet sowie eine Überbauung auf der südöstlichen Grenze beseitigt. Das Landgericht Göttingen hat den Beigeladenen mit Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 23.08.2000 verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger mündende Dachentwässerung vom Wohnhaus des Beklagten zu beseitigen, die am Haus der Kläger entstandenen Setzungsrisse unter Beachtung des einheitlichen Putzes und Hausanstrichs und ggf. unter Widerherstellung derselben zu beseitigen sowie die nördliche, östliche und westliche sowie die südwestliche Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger entsprechenden geltenden Vorschriften der NBauO schall- und brandsicher zu gestalten, diese Baumaßnahmen polizeilich abnehmen zu lassen und die Abnahme den Klägern gegenüber nachzuweisen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil ist beim OLG Braunschweig unter 8 U 146/00 anhängig; das Berufungsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beseitigungsverfügung ausgesetzt.

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Unter dem 20.07.2001 beantragten die Kläger ein Einschreiten gegen das oben beschriebene Gebäude des Beigeladenen bei dem Beklagten. Dieser erließ am 04.12.2001 eine Verfügung an den Beigeladenen, mit der die Beseitigung des Wohngebäudes M. Weg 6 in N. innerhalb von 3 Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung angeordnet und weiter verfügt wird, die bestehende gemeinsame Gebäudegrenzwand als Abschlusswand des Gebäudes M. Weg 4 so auszubilden, dass die Anforderungen an einen ausreichenden Brand- und Wärmeschutz sowie die Statik einschließlich des Gebäudes M. Weg 4 gewährleistet sind, und entsprechende Bauvorlagen sowie einen Statiknachweis vor Abbruch des Gebäudes M. Weg vorzulegen. Er drohte Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe (von insgesamt 10.500,- DM) an. Die Verfügung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Durch das Gebäude des Beigeladenen würden gesetzlich vorgegebene Grenzabstände nicht nur geringfügig unterschritten werden; die Schutzfunktion der Grenzabstandsvorschriften der NBauO sei nicht mehr gewahrt; wegen der geringen Grundstücksgröße habe der Beigeladene nicht darauf vertrauen dürfen, es mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen; das Interesse der Kläger an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes würde überwiegen; ein Rückbau des Gebäudes - als milderes Mittel gegenüber dem Abriss - wäre weder wirtschaftlich sinnvoll noch hinsichtlich mangelnder Eignung des Resthauses zu Wohnzwecken vertretbar.

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Mit seinem Widerspruch vom 22.12.2001 wies der Beigeladene darauf hin, dass das Gebäude der Kläger ebenfalls Grenzabstandsvorschriften nicht einhalten würde, dass die Kläger erst bei deutlich fortgeschrittenem Bautenstand sich um einstweiligen Rechtsschutz bemüht hätten und dass die Forderung nach der Herstellung einer gemeinsamen Gebäudegrenzwand nicht durch § 89 Abs. 2 NBauO gedeckt sei; dafür seien die Kläger verantwortlich.

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Die Bezirksregierung Braunschweig bat zunächst den Beklagten, dem Widerspruch abzuhelfen. Da er dies nicht tat, erließ sie am 20.08.2003 den angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit dem die Beseitigungsverfügung aufgehoben wird. Er wird im wesentlichen wie folgt begründet: Die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig; zwar sei die von dem Beigeladenen vorgenommene Baumaßnahme formell und materiell illegal, eine Ermessensreduzierung auf O (wie sie der Beklagte angenommen habe) ergebe sich jedoch nicht aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die Maßnahme sei rechtswidrig; es habe vielmehr eine umfassende Interessenabwägung stattzufinden, wobei sich ergebe, dass das Interesse des Bauherren das der Kläger überwiegen würde. Was die Einhaltung der Grenzabstände angehe, seien durch die Baumaßnahme keine tatsächlichen Veränderungen für die Kläger erfolgt; bei der Widerspruchseinlegung durch die Kläger sei der Rohbau bereits im wesentlichen fertiggestellt gewesen; der Beigeladene habe den Bau im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung errichtet und erhebliche Summen investiert; von Anfang an sei allerdings klar gewesen, dass die beabsichtigte Maßnahme einer Neuerrichtung gleichkommen und den Bestandsschutz sprengen würde; das habe der Beklagte jedoch verkannt und dem Beigeladenen das Bauen erlaubt; der Beigeladene sei auch nicht mutwillig von der ersten Baugenehmigung abgewichen; im Vertrauen auf die zweite Baugenehmigung habe er zudem weitere Investitionen vorgenommen; zwar seien gesetzliche Grenzabstände gegenüber dem westlich angrenzenden Grundstücksteil der Kläger unterschritten, die westliche Dachfläche und die Außenwand des Gebäudes seien aber nicht verändert worden; der Vertrauensschutz des Beigeladenen sei deshalb besonders hoch zu bewerten, weil ein Verlust des Bestandsschutzes bereits durch die zunächst zugestandenen Baumaßnahmen eingetreten sei; dieses Vertrauen dürfe auch nicht durch evtl. Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Beklagten kompensiert werden, weil der Beigeladene auf dem Grundstück praktisch überhaupt kein Einfamilienhaus bauen dürfe. Brandschutzrechtliche Anforderungen ließen sich auch durch die Errichtung entsprechender Brandschutzwände verwirklichen; im Bezug auf Belüftung, Belichtung und Besonnung habe sich durch die Umbaumaßnahme des Beigeladenen der Zustand für die Kläger nicht verändert; infolge der Errichtung einer 24 cm dicken Mauerwerkswand und des Verschlusses der Fenster an der westlichen Grenzwand sei sogar eine Verbesserung für sie eingetreten. Die Standsicherheit des Restgebäudes (der Kläger) wäre bei einem Abriss stärker beeinträchtigt als es zur Zeit der Fall ist; die Ausbildung der südlichen Außenwand des Gebäudes der Kläger zu einer Grenzwand wäre nur unter einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 NBauO (nämlich teilweise auf dem Grundstück des Beigeladenen) möglich; es spreche vieles dafür, dass dann auch der Bestandsschutz für das Haus der Kläger entfalle, denn es sei nur als Teil eines Doppelhauses zulässig gewesen. Nach § 22 Abs. 2 BauNVO könnten in diesem Baugebiet Gebäude ohne weiteres als Doppelhäuser errichtet werden, was inzwischen auch der mittlerweile in Kraft getretene Bebauungsplan P. -N. Nr. 031, Teilbereich 1, ausdrücklich vorsehe; mithin wäre ein neues Doppelhaus an dieser Stelle zu genehmigen, so dass eine Verbesserung des städtebaulichen Zustandes durch den Abriss nicht eintrete; da baurechtmäßige Zustände durch den Abriss ebenfalls nicht hergestellt werden könnten, sei der Abriss mithin unverhältnismäßig.

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Die Kläger haben am 22.09.2003 Klage erhoben. Sie machen geltend: Die Baugenehmigungen zugunsten des Beigeladenen seien formell und materiell illegal; die Beseitigungsanordnung sei die einzige geeignete Maßnahme, um baurechtmäßige Zustände herzustellen; das Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert gewesen; die Kläger seien zur Zeit in ihrem Recht auf ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung verletzt; sie hätten darauf vertrauen können, dass nach dem Abriss des Gebäudes kein großvolumiges neues Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen entstehen würde; sie seien auch in ihrer freien Disposition im Hinblick auf zukünftige Bebauungen stark beeinträchtigt, weil sie höhere Grenzabstände gegenüber dem im Norden und im Westen auf der Grenze zu ihrem Grundstück stehenden Gebäude des Beigeladenen einzuhalten hätten. Der Beigeladene genieße dem gegenüber keinen Vertrauensschutz, weil er die Kläger nicht über sein Vorhaben informiert habe; sie hätten vielmehr erst anlässlich eines Aufenthalts in D. am 25.06.1997 davon erfahren und sofort reagiert; jedenfalls bis dahin habe der Kläger auf eigenes Risiko gebaut; außerdem sei er von der ihm zunächst erteilten Baugenehmigung abgewichen. Das Interesse der Kläger an der Herstellung baurechtmäßiger Zustände überwiege, obwohl das Gebäude des Beigeladenen in nördlicher Richtung infolge des neuen Bebauungsplanes wohl nicht mehr gegen Grenzabstandsvorschriften verstoße; allerdings sei fraglich, ob hier wegen der Grenzbebauung auch an der westlichen Grundstücksgrenze noch von einer offenen Bauweise gesprochen werden könne; bleibe das Gebäude des Beigeladenen stehen, könnten die Kläger ihr eigenes Gebäude in Zukunft nicht nach modernen Maßstäben sanieren; da bei Doppelhäusern die gleiche Dachneigung vorgeschrieben sei, müssten sie das Gelände ggf. ebenfalls abgraben, was aber mit größeren Problemen verbunden sei. Seinen Schaden müsse sich der Beigeladene ggf. durch den Beklagten ausgleichen lassen (§ 48 Abs. 3 VwVfG), die Kläger seien dafür nicht verantwortlich, denn sie hätten zur Entstehung des Schadens nicht beigetragen, sondern seien stets rechtstreu gewesen. Der Beigeladene sei auch für die Standsicherheit des Hauses der Kläger in Anwendung von § 18 S. 3 NBauO verantwortlich, ihr Wohnhaus würde auch nach einem Abriss des von dem Beigeladenen errichteten Gebäudes ohne weites Bestandsschutz genießen.

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Die Kläger beantragen,

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den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.08.2003 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend: das Interesse des Beigeladenen an dem Bestand des von ihm errichteten Wohnhauses würden das Interesse der Kläger an seiner Beseitigung überwiegen; in der Regel sei zwar wegen der sogenannten Folgenbeseitigungslast nach bestandskräftiger bzw. rechtskräftiger Aufhebung einer Baugenehmigung der Abriss des inkriminierten Gebäudes anzuordnen, hier würden jedoch Besonderheiten gelten: eine Verletzung von Grenzabstandsvorschriften liege nicht vor; der Beigeladene könne betreffend die südliche Grundstücksgrenze das Schmalseitenprivileg in Anspruch nehmen, was er mit dem Befreiungsantrag seinerzeit getan habe; im Westen müsse der First seines Gebäudes von der Grundstücksgrenze einen Abstand von 11 m halten, er halte aber tatsächlich nur 4,68 m Abstand ein; diese Unterschreitung des Mindestabstandes sei im Widerspruchsbescheid hinreichend gewürdigt und abgewogen worden; im Übrigen habe das auf dem Grundstück des Beigeladenen stehende Gebäude bei dem Grundstückserwerb durch ihn Bestandsschutz genossen, weil es noch einen geringen Restwert gehabt habe; der Beigeladene genieße auch Vertrauensschutz aufgrund seines von dem Beklagten genehmigten Baubeginns und erheblicher von ihm getätigter Investitionen; es werde bestritten, dass die Kläger erst verspätet von der Bautätigkeit erfahren hätten; im übrigen könne die Tatsache, dass sich die Kläger angeblich allenfalls sporadisch in D. aufhalten würden, sich nicht zum Nachteil für den Bauherren auswirken; schließlich sei durch die Umbaumaßnahme die Substanz des gesamten Gebäudes gestärkt worden. Bliebe die Doppelhaushälfte des Beigeladenen stehen, könnten die Kläger ihre eigene Doppelhaushälfte ohne weites sanieren oder einen Neubau errichten; Haushälften dürften auch versetzt an der Grenze errichtet werden.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides, den Vortrag des Beklagten im Gerichtsverfahren und seinen eigenen Vortrag im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Die Kläger würden aus einer Bebauungssituation heraus argumentieren, die objektiv eindeutig materiell rechtswidrig sei; der Bauschein vom 18.04.1997 sei ihnen seinerzeit zeitnah zugestellt worden; allerdings habe er nicht auf ihre Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren gedrungen, für ihn habe damals sein Architekt gehandelt. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Kläger abgelehnt, worin bereits der Vertrauensschutzgedanke zum Ausdruck komme; schließlich hätten die Kläger die Möglichkeit, ihre ggf. bestehenden Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen, was auch bereits geschehe; würde die Haushälfte des Beigeladenen abgerissen, sei das Gebäude der Kläger selbst baurechtswidrig, auch was die fehlende Brandwand an der Grenze angehe, für die sie selbst ordnungspflichtig seien; bei der zu überprüfenden Ermessensentscheidung sei schließlich zu berücksichtigen, dass sein Widerspruch gegen die Ablehnung einer Duldung seines Gebäudes noch nicht beschieden sei.

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Wegen der weitern Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verwaltungsvorgänge der ehemaligen Bezirksregierung Braunschweig und des Beklagten, auf den Vorgang des Flecken P. betreffend den Bebauungsplan Nr. 031 Teilbereich 1 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 B 2316/98 und 2 A 2226/99 Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zunächst gegen die Bezirksregierung Braunschweig als Widerspruchsbehörde erhobene Klage war und ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 78 Abs. 2 VwGO zulässig. Gegenstand der Anfechtungsklage - die sich nunmehr nach Auflösung der Bezirksregierung Braunschweig gegen den Beklagten als Funktionsnachfolgerin richtet - ist ausschließlich der Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

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Die Klage ist auch begründet.

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Ohne Zweifel war der Widerspruch des Beigeladenen gegen die Verfügung des Beklagten vom 04.12.2001 zulässig, denn der Beigeladene wurde durch sie beschwert. Der Widerspruch wäre aber nur begründet gewesen (und der angefochtene Widerspruchsbescheid damit rechtmäßig), wenn die Erstverfügung des Beklagten rechtswidrig gewesen wäre und den Beigeladenen in seinen Rechten verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

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Die Verfügung des Beklagten vom 04.12.2001 war auf § 89 Abs. 1 NBauO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderliche sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist. Sie kann namentlich (Nr. 5) die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Bauaufsichtsbehörde ihre Anordnungen an die Personen zu richten, die nach den § 57 bis 62 verantwortlich sind. Wird gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung Widerspruch erhoben, hat die Widerspruchsbehörde - die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO auch die Zweckmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen hat - selbst Ermessen auszuüben und speziell im Nachbarstreit die Interessen des Bauherren und des Nachbarn sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Bezirksregierung Braunschweig sich dieses gesetzlichen Auftrags bewusst war, denn in dem Widerspruchsbescheid wird mehrfach ausgeführt, der Beklagte habe fehlerhaft angenommen, es liege eine Ermessensreduzierung auf 0 vor. Jedenfalls hat sie wohl im Ergebnis das Interesse des Beigeladenen am Bestand der von ihm errichteten Doppelhaushälfte überwiegen lassen. Diese Entscheidung ist jedoch selbst ermessensfehlerhaft und der angefochtene Widerspruchsbescheid deshalb aufzuheben.

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Das erkennende Gericht hat rechtskräftig festgestellt, dass das von dem Beigeladenen errichtete Gebäude materiell baurechtswidrig ist, weil es aus mehreren Gründen keinen Bestandsschutz genießt und in erheblichem Umfang gegen die Kläger als unmittelbare Grundstücksnachbarn schützend Grenzabstandsvorschriften verstößt, und dass eine Befreiung von Grenzabstandsvorschriften aus Gründen des Nachbarschutzes nicht zulässig ist. Zwar ist die Annahme, der gesetzliche Grenzabstand sei auch an der Grenzwand selbst verletzt, wohl nicht mehr haltbar, weil der Bebauungsplan Nr. 031 Teilbereich 1 des Flecken P. in diesem Gebiet Doppelhäuser nunmehr ausdrücklich für zulässig erklärt. Um dieses endgültig zu klären, müsste man allerdings der von den Klägern aufgeworfenen Frage nachgehen, ob das Vorhandensein des seitlichen Grenzabstand für den Begriff des Doppelhauses bestimmend ist (vgl. dazu etwa Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 9. Auflage, § 22, RN 6.3). Es bleibt jedenfalls eine bedeutende Verletzung abstandsrechtlicher Vorschriften in westlicher Richtung (hier steht das Gebäude des Beigeladenen ebenfalls direkt auf der Grundstücksgrenze, die Dachtraufe ragt darüber hinaus) und eine geringere in östlicher und südlicher Richtung bestehen.

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Verlangt ein Nachbar nach von ihm erreichter Aufhebung einer rechtswidrigen Baugenehmigung ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen das bereits fertig gestellte Bauwerk, schränkt die rechtswidrige Baugenehmigung als vorangegangenes Verwaltungsunrecht im Sinne einer Folgenbeseitigungslast das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ein (vgl. Grosse-Suchsdorf, a.a.O., § 89, RN 65, m.w.N.). Bei den anzustellenden Ermessenserwägungen muss die örtliche Situation und müssen die Belange des Bauherren und des Nachbarn berücksichtigt werden, wobei die Höhe der Kosten, die erforderliche sind, um dem nachbarlichen Abwehrrecht Rechnung zu tragen, kein sachgerechter Gesichtspunkt ist, um von einem Einschreiten abzusehen (vgl. Grosse-Suchsdorf u.a., a.a.O., RN 66). Lediglich geringfügige Abweichungen von verletzten nachbarschützenden Vorschriften können einem Einschreiten entgegenstehen (Grosse-Suchsdorf u.a., a.a.O., § 89, RN 46). Um eine Zumutbarkeitsgrenze zu bestimmen ist, im übrigen ein Vergleich anzustellen mit den Auswirkungen einer noch zulässigen Maßnahme an gleicher Stelle (Grosse-Suchsdorf u.a., a.a.O., RN 63). Zu berücksichtigen ist ferner das Verhalten des Nachbarn in der Bauphase. Der angefochtene Widerspruchsbescheid leidet im wesentlichen an drei Ermessensfehlern (im Sinne von § 114 VwGO).

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Die Bezirksregierung Braunschweig hat zum einen auf die tatsächlichen Veränderungen zwischen dem nicht mehr bestandsgeschützten Gebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen und seinem Neubau abgestellt, während sie allein darauf hätte abstellen dürfen, was die Kläger unter Beachtung der Rechtslage hinnehmen müssten. Durch den Wegfall des Bestandsschutzes ist das alte Gebäude nämlich rechtlich so zu behandeln, als sei es nicht mehr vorhanden. Es ist gedanklich auszublenden. Die Bezirksregierung hat die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil vom 02.05.2001 - 2 A 2206/99 - übersehen oder ignoriert. Das Gericht bekräftigt sie noch einmal. Einen neuen Baukörper müssten die Kläger demnach nur hinnehmen, wenn er (zumindest nach Westen) den gesetzlichen Grenzabstand einhielt. Hält er nach Westen nur den Mindestabstand gemäß § 7 a NBauO von einer halben Gebäudehöhe ein, muss er also um rund 5,5 m von der westlichen Grundstücksgrenze und damit von der westlichen Flucht des Hauses der Kläger zurückweichen, so greift aber das Privileg des § 8 Abs. 3 S. 1 NBauO nicht mehr, denn es setzt voraus, dass die neue Grenzbebauung der vorhandenen entspricht. Das ist offensichtlich nicht der Fall, wenn das eine Gebäude um 5,5 m verspringt.

29

Die Bezirksregierung Braunschweig hat dem Beigeladenen ferner Vertrauensschutz zugebilligt, weil dieser im Vertrauen auf eine Baugenehmigung, die ihm vom Beklagten erteilt worden war, mit den Bauarbeiten begonnen und bereits hohe Summen investiert habe, bevor der Beklagte den Bau wiederum stillgelegt habe. Diese Überlegung ist bereits im Ansatz unrichtig. Das Vertrauen, welches der Kläger in die ihm vom Beklagten erteilte Baugenehmigung gehabt und verloren hat, nachdem die Baugenehmigung aufgehoben worden ist, kann er nur unmittelbar gegenüber dem Beklagten selbst geltend machen. Dieser - und in gleicher Weise die Widerspruchsbehörde - hat hier aber nicht vorrangig öffentliche Interessen gegen die des Beigeladenen abzuwägen, sondern Interessen der Kläger. Mit anderen Worten: das Verwaltungsunrecht, das die Behörde durch Erlass einer rechtswidrigen Genehmigung zu Lasten des Nachbarn setzt, kann sie nicht durch eine - nochmalige - Begünstigung des Bauherren aus der Welt schaffen; der Vertrauensschaden des Bauherren kann in einem solchen Fall nur durch Geldleistung ausgeglichen werden. Das Gericht hat in diesem Verfahren allerdings nicht darüber zu befinden, ob der Beigeladene tatsächlich einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten hat (oder ob dieser sich nicht - zumindest auch - an den Entwurfverfasser halten kann).

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Die Kläger hingegen haben ein Vertrauen des Beigeladenen niemals erweckt, sondern im Gegenteil umgehend opponiert, nachdem sie von den Baumaßnahmen des Beigeladenen erfahren haben. Für die sinngemäße Behauptung des Beklagten und des Beigeladenen, die Kläger hätten erheblich früher als Ende Juni 1997 von dem Vorhaben des Beigeladenen Kenntnis gehabt und nichts unternommen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Kläger selbst bestreiten das. Da sie das Gebäude des Beigeladenen massiv bekämpfen, spricht alles dafür, dass sie so früh wie möglich auf das Vorhaben reagiert haben. Der Beigeladene muss sich hingegen vorhalten lassen, das er nicht auf eine Beteiligung der Kläger im Baugenehmigungsverfahren (gemäß § 72 NBauO) gedrungen hat, obwohl eine Berührung ihrer rechtlichen Interessen offenkundig war. Als Bauherr trug er dafür gemäß § 57 Abs. 1 NBauO die alleinige Verantwortung (während der Entwurfsverfasser nach § 58 Abs. 1 S. 1 NBauO nur dafür verantwortlich ist, dass der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht). Der Beigeladene hatte Ende Juni 1997 bereits erhebliche Summen investiert und in erheblichem Umfange Baumaßnahmen vorgenommen und diese Maßnahmen; nachdem der Beklagte die Stillegungsverfügung im Juli 1998 wieder aufgenommen hatte; fortgesetzt, obwohl er nunmehr wusste, dass die Kläger sich vehement gegen sein Vorhaben gewandt hatten und weiter wenden würden. Schließlich kommt in dem Beschluss des Gerichtes vom 30.09.1998 - 2 B 2316/98 - keineswegs ein Vertrauensschutzgedanke zum Ausdruck; das Gericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, das der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei. Im Verhältnis zu den Klägern hat er somit vollständig auf eigenes Risiko gehandelt.

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Die Bezirksregierung Braunschweig hat schließlich darauf abgestellt, durch den von dem Beklagten verfügten Abriss würde sich die rechtliche Position der Kläger verschlechtern. Dieses Argument ist ihr jedoch - ebenfalls - verwehrt, denn es ist allein Sache der Kläger, wie sie mit dem Zustand umgehen, den sie in diesem Verfahren verlangen. Sie müssen nicht gewissermaßen vor sich selbst geschützt werden. Außerdem genießt ihr Gebäude für sich genommen Bestandsschutz, der ihm durch den Abriss der Haushälfte des Beigeladenen nicht genommen wird. Im Rahmen dieses Bestandsschutzes dürfen die Kläger Instandsetzungsarbeiten durchführen, während der Beklagte nach § 99 Abs. 2 NBauO unter Umständen die Anpassung des Gebäudes verlangen kann, wenn und soweit die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Ein solches - rechtmäßiges - Verlangen hätten die Kläger hinzunehmen, ohne dass dieser Umstand die Rechtsposition des Beigeladenen verstärkt.

32

Mit dieser Entscheidung des Gerichtes wird das Widerspruchsverfahren gegen die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 04.12.2001 in den alten Stand zurückversetzt, d.h. der Beklagte - der nunmehr die Aufgaben der Widerspruchsbehörde selbst wahrzunehmen hat - muss erneut über den Widerspruch entscheiden, wobei er die Gründe dieses Urteils zu beachten hat. Für diese Entscheidung wird der noch nicht unanfechtbar beschiedene Duldungsantrag des Beigeladenen formell keine Rolle spielen, denn die Duldung des Gebäudes und die Verfügung seines Abrisses schließen sich gegenseitig aus. Der Beklagte wird sich aber ggf. mit der Frage befassen müssen, ob er die Anordnung an den Beigeladenen, die bestehende gemeinsame Gebäudegrenzwand in bestimmter Weise auszubilden, aufrechterhält. Insoweit besteht möglicherweise ein Konflikt zwischen öffentlichem Baurecht und zivilrechtlichem Nachbarrecht (welches Gegenstand des vor dem OLG Braunschweig anhängigen Berufungsverfahrens zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ist).

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beklagte und der Beigeladene gemeinsam gefochten haben und unterlegen sind, trifft sie die Kostenlast zu gleichen Teilen. Die anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen durch den Beklagten hält das Gericht nicht für billig, weil der Beigeladene es in der Hand hatte, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.