Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.10.2005, Az.: 2 B 408/05

30. Lebensjahr; abwarten; Alter; Altersgrenze; Anspruch; Arbeit; arbeitslos; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Bafög; befristet; Berufsfachschule; erreichen; Grund; hindern; Hinderungsgrund; Härtefall; Leistung; Vollendung; zumutbar

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
21.10.2005
Aktenzeichen
2 B 408/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig für den Besuch der zweijährigen Berufsfachschule Technik an der BBS H. in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 Leistungen nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zu haben, denn dem steht die gesetzliche Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes entgegen, worauf der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 19.09.2005 zu Recht gestützt wird.

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Der Antragsteller hat wegen der Überschreitung der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich keine Ausbildungsförderung zu leisten, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Der am xx.07.1963 geborene, also 32jährige Antragsteller will eine Berufsfachschulausbildung im laufenden Schuljahr und damit nach Überschreiten der Altersgrenze aufnehmen. Ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 S. 2 BAföG liegt nicht vor. Insbesondere sind die hier einzig in Frage kommenden Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 und 4 BAföG nicht erfüllt.

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Der Kläger war nicht aus persönlichen oder familiären Gründen im Sinne von § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAföG gehindert, die nun geplante Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. An das Bestehen dieses Hinderungsgrundes sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie sind erfüllt, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG in st. Rspr., u.a. Urt. v. 10.10.1985, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 10; Beschl. v. 08.03.1989 Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15; Beschl. 06.11.1991 Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.1992 - OVG Bs V 51/92 -). Dies ist dann der Fall, wenn dem Auszubildenden die Aufnahme der Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt entweder nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nicht ausreichend sind demgegenüber Gründe, die den Auszubildenden zwar tatsächlich von einer früheren Aufnahme der Ausbildung abgehalten, aber in seinem freien Entschluss- und Verantwortungsbereich gelegen haben. Für die Feststellung eines Hinderungsgrundes reicht es zudem nicht schon aus, dass der Auszubildende Hinderungsgründe nur für die letzten Jahre vor Erreichen der Altersgrenze geltend macht. Vielmehr ist die gesamte Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze in die Würdigung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.1988, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 13; Beschl. v. 08.03.1989, aaO.; Beschl. v. 06.11.1991, aaO.).

7

Nach diesem Maßstab war es dem Antragsteller möglich und zumutbar, die Ausbildung, für die er Ausbildungsförderung begehrt, vor Vollendung seines 30. Lebensjahres zu beginnen. Dass der Antragsteller vor dem Jahre 2003 wohl - trotz der damals schon bestehenden Arbeitslosigkeit - keinen Anlass für die Aufnahme der Ausbildung in der Berufsfachschule Technik gesehen hat, stellt keinen Hinderungsgrund im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG dar. Die Entscheidung, ab 2002 in seinem erlernten Beruf als Elektroinstallateur oder anderswo Arbeit finden zu wollen oder - dies gilt für die Zeit von 1998 bis 2002 - als Systembetreuer an der Universität G. in befristeten Verträgen als Angestellter tätig zu sein, lag in seinem freien Entschluss- und Verantwortungsbereich.

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Dem Antragsteller ist die begehrte Ausbildungsförderung auch nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG zu bewilligen. Nach dieser Vorschrift kann Ausbildungsförderung trotz Überschreitens der Altersgrenze geleistet werden, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Der erkennbare Zweck dieser Regelung ist es, denjenigen, die noch keine förderungsfähige Ausbildung erhalten haben, abweichend von der Altersgrenze eine solche zu ermöglichen, wenn sie aufgrund einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres einer solchen bedürfen. Zweck ist es hingegen nicht, jedem, der - wie hier z.B. der Antragsteller wegen Arbeitslosigkeit oder der allgemeinen schlechten Beschäftigungslage im angestammten Beruf - in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, eine Neuorientierung zu ermöglichen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 10 Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Normverständnis mit höherrangigem Recht, etwa mit dem Sozialstaatsgebot unvereinbar sein könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.