Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
(Beauftragte für die Denkmalpflege)
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
- Redaktionelle Abkürzung
- DPflBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510
RdErl. d. MWK v. 2. 11. 2021 - 34-57 707 -
Vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)
- VORIS 22510 -
§ 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. 5. 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. 11. 2021 (Nds. GVBl. S. 732), sieht Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege vor. Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig. Hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Aufgaben und ihrer Arbeitsweise wird die nachstehende Richtlinie erlassen.