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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
(Beauftragte für die Denkmalpflege)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

RdErl. d. MWK v. 2. 11. 2021 - 34-57 707 -

Vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

- VORIS 22510 -

§ 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. 5. 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. 11. 2021 (Nds. GVBl. S. 732), sieht Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege vor. Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig. Hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Aufgaben und ihrer Arbeitsweise wird die nachstehende Richtlinie erlassen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bestellung1
Aufgaben und Arbeitsweise der Beauftragten2
Entschädigung3
Schlussbestimmungen4
Anlage