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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DPflBRdErl - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege vom 22. 8. 1979 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. 11. 2005 (Nds. GVBl. S. 362), geregelt. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und die Bewirtschaftung der Mittel ist das Landesamt für Denkmalpflege.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)