Abschnitt 2 DPflBRdErl - Aufgaben und Arbeitsweise der Beauftragten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
- Redaktionelle Abkürzung
- DPflBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510
2.1 Die Beauftragten haben beratende Funktion und sind ehrenamtlich tätig.
2.2 Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der sie berufenden Denkmalschutzbehörde gebunden; sie wirken in allen Fachfragen auch mit dem Landesamt für Denkmalpflege zusammen. Es ist zu unterscheiden zwischen den Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und den Aufgaben der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege.
2.3 Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege:
2.3.1
Benachrichtigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung eines Baudenkmals bekannt wird, sowie Hinweise auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines Baudenkmals zur Folge haben können,
2.3.2
Tätigkeiten nach § 27 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, sofern eine Denkmalbehörde sie ausdrücklich beauftragt, insbesondere in Fällen der akuten Gefährdung eines Baudenkmals,
2.3.3
Unterstützung aller Maßnahmen der Denkmalbehörden, insbesondere bei der Beratung von Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern oder Denkmalbesitzerinnen und Denkmalbesitzern, bei Maßnahmen zur Erfassung, Erforschung und Erhaltung von Baudenkmalen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit,
2.3.4
Zusammenwirken mit Institutionen, Verbänden und Personen, die mit Bau- und Kunstdenkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,
2.3.5
Information der Öffentlichkeit über Denkmalschutz und Denkmalpflege, insbesondere im Zusammenwirken mit regionalen Institutionen und Organisationen, die die Erhaltung von Kulturdenkmalen zum Ziele haben,
2.3.6
Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.
2.4 Aufgaben der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege:
2.4.1
Benachrichtigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, sofern die Gefährdung eines Bodendenkmals bekannt wird, sowie Hinweis auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines Bodendenkmals zur Folge haben können, Überprüfung und Registrierung von Bodendenkmalen und Fundstellen im Gelände und Dokumentation der Ergebnisse,
2.4.2
Tätigkeiten nach § 27 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, sofern eine Denkmalbehörde sie ausdrücklich beauftragt, insbesondere in Fällen akuter Gefährdung eines Bodendenkmals,
2.4.3
Beobachtung von Erdaufschlüssen, die archäologische Ergebnisse und Funde erwarten lassen,
2.4.4
Mitwirkung bei der Durchführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des § 14 Abs. 1 und 3 (Bodenfunde), des § 15 (vorübergehende Überlassung von Bodenfunden) sowie bei der Durchführung von Rettungsgrabungen im Auftrage der zuständigen Denkmalbehörde,
2.4.5
Zusammenwirken mit Institutionen, Verbänden und Personen, die mit archäologischer Denkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,
2.4.6
Unterstützung aller Maßnahmen der Denkmalbehörden durch Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien, durch Ausstellungen und Vorträge,
2.4.7
Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)