DPflBRdErl,NI - Denkmalpflege-Beauftragte Runderlass

Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes
(Beauftragte für die Denkmalpflege)

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

RdErl. d. MWK v. 2. 11. 2021 - 34-57 707 -

Vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

- VORIS 22510 -

§ 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. 5. 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. 11. 2021 (Nds. GVBl. S. 732), sieht Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege vor. Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig. Hinsichtlich ihrer Bestellung, ihrer Aufgaben und ihrer Arbeitsweise wird die nachstehende Richtlinie erlassen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bestellung1
Aufgaben und Arbeitsweise der Beauftragten2
Entschädigung3
Schlussbestimmungen4
Anlage

Abschnitt 1 DPflBRdErl - Bestellung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

1.1 Es sind nur solche Persönlichkeiten zu Beauftragten zu bestellen, die aufgrund ihrer besonderen Fach- und Ortskenntnis in der Lage sind, die in Nummer 2 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Bei der Auswahl ist darauf zu achten, dass die Beauftragten ihre Tätigkeit neutral und ausschließlich den Zielen des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes dienend ausüben können.

1.2 Die Beauftragten können für das gesamte Gebiet oder für einen Teil desselben bestellt werden, für das eine untere Denkmalschutzbehörde zuständig ist.

1.3 Die Beauftragten werden gemäß § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes von der jeweils zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege bestellt. Sie erhalten ein Bestellungsschreiben der unteren Denkmalschutzbehörde.

1.4 Die Bestellung wird für einen Zeitraum von vier Jahren ausgesprochen. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 86 VwVfG). Wiederbestellung ist möglich.

1.5 Mit der Bestellung wird den Beauftragten der Text dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt. Sie erklären sich mit der Bestellung und den übertragenen Aufgaben schriftlich einverstanden.

1.6 Die Beauftragten erhalten mit der Bestellung einen Ausweis, der sie legitimiert, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Denkmalbehörden beratend und unterstützend tätig zu sein (Anlage).

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

Abschnitt 2 DPflBRdErl - Aufgaben und Arbeitsweise der Beauftragten

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

2.1 Die Beauftragten haben beratende Funktion und sind ehrenamtlich tätig.

2.2 Sie sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der sie berufenden Denkmalschutzbehörde gebunden; sie wirken in allen Fachfragen auch mit dem Landesamt für Denkmalpflege zusammen. Es ist zu unterscheiden zwischen den Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und den Aufgaben der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege.

2.3 Aufgaben der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege:

2.3.1
Benachrichtigung der unteren Denkmalschutzbehörden, sofern die Gefährdung eines Baudenkmals bekannt wird, sowie Hinweise auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines Baudenkmals zur Folge haben können,

2.3.2
Tätigkeiten nach § 27 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, sofern eine Denkmalbehörde sie ausdrücklich beauftragt, insbesondere in Fällen der akuten Gefährdung eines Baudenkmals,

2.3.3
Unterstützung aller Maßnahmen der Denkmalbehörden, insbesondere bei der Beratung von Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümern oder Denkmalbesitzerinnen und Denkmalbesitzern, bei Maßnahmen zur Erfassung, Erforschung und Erhaltung von Baudenkmalen sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit,

2.3.4
Zusammenwirken mit Institutionen, Verbänden und Personen, die mit Bau- und Kunstdenkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,

2.3.5
Information der Öffentlichkeit über Denkmalschutz und Denkmalpflege, insbesondere im Zusammenwirken mit regionalen Institutionen und Organisationen, die die Erhaltung von Kulturdenkmalen zum Ziele haben,

2.3.6
Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.

2.4 Aufgaben der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege:

2.4.1
Benachrichtigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde, sofern die Gefährdung eines Bodendenkmals bekannt wird, sowie Hinweis auf Planungen oder sonstige Maßnahmen, die eine Gefährdung eines Bodendenkmals zur Folge haben können, Überprüfung und Registrierung von Bodendenkmalen und Fundstellen im Gelände und Dokumentation der Ergebnisse,

2.4.2
Tätigkeiten nach § 27 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, sofern eine Denkmalbehörde sie ausdrücklich beauftragt, insbesondere in Fällen akuter Gefährdung eines Bodendenkmals,

2.4.3
Beobachtung von Erdaufschlüssen, die archäologische Ergebnisse und Funde erwarten lassen,

2.4.4
Mitwirkung bei der Durchführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere des § 14 Abs. 1 und 3 (Bodenfunde), des § 15 (vorübergehende Überlassung von Bodenfunden) sowie bei der Durchführung von Rettungsgrabungen im Auftrage der zuständigen Denkmalbehörde,

2.4.5
Zusammenwirken mit Institutionen, Verbänden und Personen, die mit archäologischer Denkmalpflege befasst sind oder ihre Ziele fördern,

2.4.6
Unterstützung aller Maßnahmen der Denkmalbehörden durch Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien, durch Ausstellungen und Vorträge,

2.4.7
Berichterstattung gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde über wahrgenommene Aufgaben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

Abschnitt 3 DPflBRdErl - Entschädigung

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Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Beauftragten für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und der Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege vom 22. 8. 1979 (Nds. GVBl. S. 252), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. 11. 2005 (Nds. GVBl. S. 362), geregelt. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und die Bewirtschaftung der Mittel ist das Landesamt für Denkmalpflege.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

Abschnitt 4 DPflBRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

An
die unteren Denkmalschutzbehörden
das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege

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