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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DPflBRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des § 22 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (Beauftragte für die Denkmalpflege)
Redaktionelle Abkürzung
DPflBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22510

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 4 des Runderlasses vom 2. November 2021 (Nds. MBl. S. 1946)

An
die unteren Denkmalschutzbehörden
das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege

Nachrichtlich:
An die
übrigen Gemeinden
Hochbauverwaltung des Landes