Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.01.2014, Az.: 2 A 476/12
Agrarförderung; Beihilfekürzung; Dauergrünland; Feststellungslast; NAU/BAU 2010; Sanktion; Umbruchverbot; gesamtbetrieblich; Zinsen
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 22.01.2014
- Aktenzeichen
- 2 A 476/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 39 Abs 3 EGV 1698/2005
- Art 18 Abs 2 EUV 65/2011
- Art 18 Abs 1a EUV 65/2011
- § 14 Abs 2 S 1 MOG
- § 114 S 1 VwGO
- § 42 Abs 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die gesamtbetriebliche Verpflichtung freiwilliger Teilnehmer der Maßnahme B.0 "klimaschonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes" (FM 101) des Niedersächsischen und Bremer Agrar-Umweltprogramms bezieht sich auch auf außerhalb Niedersachsens gelegene Flächen des teilnehmenden Betriebes.
2. Die Feststellungslast für einen Verstoß gegen das gesamtbetriebliche Umbruchverbot trägt die Bewilligungsbehörde.
3. Es bleibt offen, ob eine von der Bewilligungsbehörde ausgesprochene Sanktion nach Ziffer 6.5.2 und Anlage 4 der NAU-Richtlinie einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 11. Juni 2012 verpflichtet, der Klägerin für das Antragsjahr 2011 eine Subvention in gesetzlicher Höhe nach dem Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramm (NAU) 2010, Maßnahme B 0 (FM 101) - Klima schonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen des Betriebes -, zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 60 Prozent und die Beklagte 40 Prozent der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Jahresförderung 2011 nach dem Niedersächsischen und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) 2010.
Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Sitz in F. und einer Betriebsfläche von 618,4 ha, davon 501,9 ha in Niedersachsen und 116,5 ha in Hessen gelegen (Stand: Sammelantrag 2011). Als solche nimmt sie an der Betriebsprämienregelung teil. Daneben nahm sie im Jahr 2011 Fördermaßnahmen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz in Anspruch und bewarb sich zusätzlich als freiwillige Teilnehmerin um Subventionen für verschiedene Agrar-Umweltmaßnahmen, darunter die Maßnahme „NAU/BAU B 0 - klimaschonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen“, eine Fördermaßnahme mit der Nr. 101 gemäß der Richtlinie des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) 2010 (im Folgenden: NAU-Richtlinie).
Im Zeitraum 2009 bis zum 1. Juli 2011 war unter anderem Herr G. H. aus I. (Hessen) Gesellschafter der Klägerin. Als solcher brachte er Flächen in den Betrieb der Klägerin ein, darunter der in Hessen gelegene Schlag Nr. J. „K.“, der eine Größe von 0,64 Hektar aufweist (Feldblock-Nr. L.). Dieser Schlag war bis einschließlich 2008 dem Betrieb des Herrn H. zugeordnet; der bis dahin gegebene Bewirtschaftungszustand lässt sich nicht mehr feststellen. In den Jahren 2009 und 2010 wurde dieser Schlag von der Klägerin mit der Codierung Dauergrünland (DGL) im Rahmen ihrer Sammelanträge nach der Betriebsprämienregelung beantragt.
Unter dem 7. Mai 2010 stellte die Klägerin den Antrag auf Teilnahme an der Fördermaßnahme Nr. 101. Ausweislich der Programmbeschreibung, wie sie sich aus der Anlage B0 zum eben genannten Antrag (Blatt 5 der Verwaltungsakte) ergibt, wird hierdurch eine klimaschonende Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes im Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 aus Mitteln des sogenannten ELER-Fonds der Europäischen Union gefördert. In Kenntnis des besonderen Zuwendungszwecks („Einführung oder Beibehaltung einer klimaschonenden Grünlandbewirtschaftung auf allen Dauergrünflächen des Betriebes“) erklärte die Klägerin durch Unterzeichnung des entsprechenden Antragsformulars (Seite 3, Ziffer 5) zusätzlich, die Bedingungen der von ihr gewählten Fördermaßnahme, die sich aus der jeweiligen Richtlinie ergäben, und die betreffenden Auflagen / Bewirtschaftungsbedingungen für die Dauer des Bewilligungszeitraums einzuhalten. Gemäß der NAU-Richtlinie verpflichten sich die Teilnehmer der streitgegenständlichen Fördermaßnahme unter anderem dazu, für die Dauer von fünf Jahren auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland zu verzichten (vgl. Ziffer 31.1.4 NAU-Richtlinie).
Unter dem 31. Januar 2011 erließ die Beklagte einen „vorläufigen Bewilligungsbescheid“, mit dem der Klägerin antragsgemäß für den Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine Zuwendung für die Durchführung der Maßnahme B0 bewilligt wurde. Unter der Überschrift „Hinweise zur vorläufigen Bewilligung“ führte die Beklagte darin u.a. aus, die Höhe der jährlichen Zuwendung und die Aufstellung der einzelnen bewilligten Flächen usw. würden der Klägerin gesondert übermittelt. Daneben enthält dieser Bescheid nach der Rechtsbehelfsbelehrung rückseitig „ergänzende Hinweise zum Bewilligungsbescheid“, in denen unter anderem ausgeführt wird, besonderer Zuwendungszweck sei die Einführung oder Beibehaltung einer klimaschonenden Grünlandbewirtschaftung auf allen Dauergrünflächen des Betriebes. Gefördert werde der Verzicht auf Bodenbearbeitung auf allen Dauergrünflächen des Betriebes. Des Weiteren wird dort wörtlich ausgeführt: „Folgende Bedingungen gelten für alle Dauergrünflächen des Betriebes: …Keine Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.“
Mit weiterem Bescheid vom 31. März 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren am 7. Mai 2010 eingegangenen Antrag für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 7.717,95 Euro (171,51 ha beantragte DGL-Flächen x 45,00 €/ha) für die Teilnahme an der streitgegenständlichen Fördermaßnahme. Der Bescheid führt unter der Überschrift „die Bewilligung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen“ unter anderem aus, die von der Klägerin im Antrag NAU/BAU und im Sammelantrag Agrarförderung eingegangenen beziehungsweise abgegebenen Verpflichtungen, Erklärungen und Einwilligungen seien unbedingt einzuhalten. Sämtliche allgemeine Bestimmungen sowie die entsprechenden besonderen Bestimmungen der beantragten Fördermaßnahme der Richtlinie NAU/BAU 2010 würden direkt und unmittelbar als Bedingungen und Auflagen für die von der Klägerin gewählte Maßnahme gelten. Daneben enthält auch dieser Bescheid auf der letzten Seite der Anlage 2 (Flächenübersicht = die von der Klägerin zur Teilnahme gemeldeten Flächen, die allesamt in Niedersachsen gelegen sind, daher ohne Schlag J.) rückseitig ergänzende Hinweise zum Bewilligungsbescheid, wie sie wortgleich bereits der Bescheid vom 31. Januar 2011 anführt.
Offenbar unter dem 9. Mai 2011 stellte die Klägerin ihren Sammelantrag Agrarförderung für das Jahr 2011. Im Zuge der Überprüfung der dort erklärten Angaben stellte im Januar 2012 das Niedersächsische Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung fest, dass sich darunter der streitgegenständliche Schlag J. als mögliche Umbruchfläche befinde. Hierüber setzte das Landesamt das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium in Kenntnis, welches die Beklagte zur Überprüfung der vermuteten Umwandlung des Schlages in Ackerland aufforderte. Daraufhin stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin im Sammelantrag 2011 den Schlag als mit Mais bewirtschaftet erklärt hatte.
Mit Erlass vom 24. Januar 2012 wies das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium die Beklagte an, wegen des festgestellten Verstoßes der Klägerin gegen das Umwandlungsverbot einen Verstoß der Kategorie 3 nach der NAU-Richtlinie (dort Anlage 4) anzunehmen. Zur Begründung führte es aus, dass Umbruch- bzw. Umwandlungsverbot gelte für den gesamten Betrieb eines Teilnehmers, egal in welchem Bundesland die betroffene Fläche gelegen sei. Es handele sich hierbei um die Hauptauflage bzw. die einzige Auflage der Fördermaßnahme, sodass die Einstufung des Verstoßes als schwerwiegend gerechtfertigt sei.
Unter dem 25. Januar 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu der weisungsgemäß beabsichtigten Sanktionierung an. Hierauf erklärte der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, Herr C., telefonisch am 30. Januar 2012, der streitgegenständliche Schlag sei in der Vergangenheit als Dauergrünland (DGL) genutzt worden. Er sei 2009 unter anderem mit Kleegras neu eingesät worden.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Juni 2012 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine „Sanktion der Kategorie 3 (erster Verstoß) nach Ziffer 6.5.3“ der NAU-Richtlinie für das Antragsjahr 2011 aus und lehnte die Auszahlung der dem Grunde nach bewilligten Förderung für dieses Antragsjahr ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, sie habe festgestellt, dass der dem Betrieb der Klägerin seinerzeit zugehörige Schlag J. im Jahr 2011 umgebrochen worden sei. Damit sei das Ziel der Fördermaßnahme für das Antragsjahr 2011 als verfehlt anzusehen. Wegen des Umbruchs sei eine flächenunabhängige Sanktion nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 vorzunehmen. Nach dem Sanktionskatalog des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums sei bei einer derartigen Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland ein Verstoß der Kategorie 3 vorgegeben und damit die Zahlung im aktuellen Jahr vollständig zu versagen. Dies gelte unabhängig von der Lage der betroffenen Fläche in Hessen. Mit der Ablehnung der Förderung für 2011 sei keine besondere Härte für die Klägerin verbunden.
Hiergegen richtet sich die am 25. Juni 2012 erhobene Klage der Klägerin. Sie behauptet, der Umbruch des streitgegenständlichen Schlags J. sei bereits im Herbst 2010 erfolgt. Der Zeuge M. H., der Sohn des damaligen Gesellschafters der Klägerin G. H., habe den Schlag zu diesem Zeitpunkt totgespritzt, gegrubbert und umgepflügt, sodass die Fläche zum Jahreswechsel 2010/2011 schwarz gewesen sei. Diese Maßnahme sei in ihrer Schlagkartei dokumentiert. Im Frühjahr 2011 habe sie den Schlag - wie im Sammelantrag 2011 erklärt - mit Mais bestellt. Ein Verstoß gegen das Umbruchverbot der NAU-Richtlinie liege somit in dem maßgeblichen Verpflichtungszeitraum, der erst am 1. Januar 2011 begonnen habe, nicht vor. Darüber hinaus wendet die Klägerin ein, ihr sei bei der Stellung des Sammelantrags 2011 versehentlich entgangen, dass der streitgegenständliche Schlag auch als betriebszugehörige Dauergrünlandfläche im Sinne der NAU-Richtlinie anzusehen sei. Ihr sei bis dato nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte aus dieser besonderen Konstellation die Vorgaben der Förderrichtlinie so verstehe, dass auch eine außerhalb Niedersachsens gelegene Fläche trotz mangelnder Förderfähigkeit gleichwohl unter das Umbruchverbot falle. Sie habe kein Problembewusstsein hinsichtlich ihrer in Hessen gelegenen Flächen gehabt. Sie habe deshalb zu keinem Zeitpunkt den Umbruch des Schlages verschleiert, sondern offen und deutlich im Sammelantrag 2011 als Ackerfläche kenntlich gemacht. Hiervon ausgehend sei der Umbruch allenfalls als flächenbezogene Abweichung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in Verbindung mit Ziffer 6.5.1 der Förderrichtlinie zu ahnden. Eine betriebliche Verfehlung liege nicht vor. Selbst wenn man von einer betrieblichen Verfehlung ausginge, sei der hier in Rede stehende Verstoß jedenfalls nicht als ein solcher der Kategorie 3 (schwerer Verstoß) zu qualifizieren. Es handele sich allenfalls um einen leichten Verstoß im Sinne der Kategorie 1 der Förderrichtlinie. Dies ergebe sich schon aus dem Verhältnis der Flächen. Der betroffene Schlag habe lediglich eine Größe von 0,64 ha. Dem stünden 227 ha Dauergrünlandflächen, die Ihr Betrieb insgesamt bewirtschafte, bzw. rund 170 ha zur Fördermaßnahme beantragte Dauergrünlandflächen gegenüber. Jedenfalls habe die Beklagte das ihr zustehende Ermessen im Rahmen der Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht ordnungsgemäß ausgeübt; eine schriftliche Ermahnung wäre angemessen und ausreichend gewesen. Durch die Verhängung einer Sanktion nach der Kategorie 3 werde indes der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juni 2012 zu verpflichten, ihr Agrarfördermittel hinsichtlich der Maßnahme B0 (klimaschonende Grünlandbewirtschaftung) für das Antragsjahr 2011 in Höhe von 7.717,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozent jährlich seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Behauptung der Klägerin, der streitgegenständliche Schlag sei bereits im Jahr 2010 umgebrochen worden, entgegen; hierfür trage die Klägerin die Beweislast. Für die Argumentation der Klägerin spreche aus landwirtschaftlicher Sicht wenig. Es gebe keine fachlich und betriebswirtschaftlich einleuchtende Begründung dafür, die streitbefangene Fläche, die sich in einer Hanglage befinde und deshalb besonders im Winter der Erosionsgefahr ausgesetzt sei, bereits im Herbst 2010 umzubrechen und sie in diesem Zustand bis zum Frühjahr 2011 liegen zu lassen. Der Umbruch einer am Hang gelegenen Dauergrünlandfläche im Herbst ergebe aus fachlicher Sicht nur für den Fall des Anbaus einer Winterkultur Sinn. Dass der Umbruch des Schlages bereits 2010 erfolgt sei, ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug aus ihrer Schlagkartei. Diese dokumentiere nur die Anwendung des vom Zeugen H. eingesetzten Herbizides, nicht aber den Zeitpunkt, in dem der Schlag umgepflügt worden sei. Zudem widersprächen sich hinsichtlich der Art des eingesetzten Herbizides die Angaben des Zeugen H. und die Dokumentation in der vorgelegten Schlagkartei. Sie gehe daher weiter von einem Verstoß gegen die Auflage aus Ziffer 31.1.4 der NAU- Richtlinie aus.
In rechtlicher Hinsicht stellt die Beklagte klar, bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich um keine Widerrufs- oder Rücknahmeentscheidung i.S.d. §§ 48, 49 VwVfG. Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Förderung der hier in Rede stehenden Maßnahme B0 sei § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit Artikel 39 der ELER-VO (EG) Nr. 1698/2005. Diese Fördermaßnahme sei ab 2010 in den NAU/BAU-Katalog aufgenommen worden und in agrarpolitischem Zusammenhang mit den Subventionen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz zu sehen. Ziel dieser Maßnahmen sei es gewesen, den Milcherzeugern, die unter dem Druck längerfristig niedriger Milchpreise gestanden hätten, EU-rechtskonform Subventionen zukommen zu lassen. Deshalb stehe die Maßnahme auch nur aktiven Milcherzeugern offen. Sie gehöre zu den Fördermaßnahmen mit lagegenauen Verpflichtungen, d.h. die Förderung erfolge für den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum auf denselben Flächen, die von den Teilnehmern im Antragsjahr angemeldet und anschließend bewilligt würden. Die jährlichen Förderbeträge würden auf Grundlage der jährlichen Auszahlungsanträge der Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen Sammelantrags Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen festgesetzt. Ohne den hier in Rede stehenden Verstoß der Kategorie 3 hätte die Klägerin für das Jahr 2011 lediglich einen Anspruch auf Förderung in Höhe von 3.285,13 Euro (Stand: 31. August 2012) bzw. 3.253,35 € (Stand: 25. September 2013) gehabt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Blatt 21 der Gerichtsakte i.V.m. der Anlage zur Klageerwiderung, Blatt 28 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
Bei dem Umbruch- bzw. Umwandlungsverbot handele es sich um eine gesamtbetriebliche Verpflichtung, die für alle Dauergrünlandflächen eines Betriebes gelte, und zwar unabhängig von der Lage der Dauergrünlandflächen in einem bestimmten Bundesland. Hiervon zu unterscheiden seien die förderfähigen Flächen. Voraussetzung der Förderfähigkeit sei deren Lage in Niedersachsen und die Zugehörigkeit zum jeweiligen Teilnehmerbetrieb für den gesamten fünfjährigen Verpflichtungszeitraum. Die landwirtschaftlichen Anforderungen an die Fördermaßnahme B0 seien relativ gering. Sie bestünden im Wesentlichen in dem Gebot einer schonenden Vorgehensweise bei der Dauergrünlandbearbeitung und dem Verbot des Einsatzes von Totalherbiziden. Dies rechtfertige das in der Förderrichtlinie vorgesehene absolute und gesamtbetriebliche Umbruch- bzw. Umwandlungsverbot. Durch die Fördermaßnahme sollten die wirtschaftlichen Nachteile der eingeschränkten Bewirtschaftung dieser Dauergrünlandflächen ausgeglichen werden. Demgegenüber entstehe bei Nichteinhaltung der quantitativ geringen Förderbedingungen bei dem betroffenen Teilnehmer ein nicht gerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil. Dem Umbruchverbot komme somit für die hier in Rede stehende Fördermaßnahme eine ganz erhebliche Bedeutung zu.
Es komme nicht darauf an, dass die Klägerin beim Umbruch des Schlages J. keine positive Kenntnis von der Verletzung des entsprechenden Verbotes aus der NAU- Richtlinie gehabt habe. Positives Wissen bzw. Vorsatz der Klägerin sei nur Voraussetzung für eine weitergehende Sanktionierung nach Artikel 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, von der sie - die Beklagte - zugunsten der Klägerin indes abgesehen habe. Fehl gehe diese in der Annahme, sie hätte die streitgegenständliche Sanktion bei rechtzeitiger Kenntnis des Umbruchverbotes vermeiden können, indem sie den betroffenen Schlag förderunschädlich aus ihrem Sammelantrag genommen hätte. Der Klägerin sei auch nicht darin zu folgen, es gelte für die hier in Rede stehende Fördermaßnahme B0 nur das Gebot des Erhalts des Umfangs der betrieblichen Dauergrünlandflächen gemäß Ziffer 6.5.3 der NAU-Richtlinie. Vielmehr gelte für die streitgegenständliche Fördermaßnahme ein absolutes Umbruchverbot, das sich selbst auf nachträglich zum Betrieb kommende Dauergrünlandflächen erstrecke.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liege hier ein flächenunabhängiger Verstoß i.S.d. Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 oder der Vorgängerverordnung VO (EG) Nr. 1975/2006 vor. Eine flächenbezogene Sanktionierung komme nach Artikel 16 der genannten Verordnungen nur für gemeldete Flächen in Betracht. Hingegen sei der Klägerin darin zu folgen, dass die Festsetzung der Sanktion nach Art. 18 VO (EG) Nr. 1975/2006 eine Ermessenentscheidung sei. Bei der Einordnung eines Verstoßes in die Kategorien 1 bis 3 der Anlage 4 zur NAU-Richtlinie bestehe überdies ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Die von ihr anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe seien durch eine besondere Dienstanweisung (BDA) des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums für zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis in Niedersachsen vorgegeben; für den vorliegenden Sachverhalt sei Nummer 10.2 BDA in Verbindung mit Anlage 9, Abschnitt B 3.08 (Seite 15), einschlägig. Danach sei der vorliegende Verstoß gegen das Umbruchverbot unabhängig vom Umfang der betroffenen Flächen der Kategorie 3 zuzuordnen. An diese Vorgaben sei sie - die Beklagte - gebunden. Sie habe ihr Ermessen zweckentsprechend ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es liege ein signifikanter Verstoß gegen die Fördergrundsätze der NAU- Richtlinie vor, wenn eine Fläche der Größe von 0,64 ha vom Umbruch betroffen sei. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Festsetzung dieser Sanktion für die Klägerin seien überschaubar. Ihre Sanktionierung gemäß den Kategorien 1 und 2 sei hingegen nicht hinreichend geeignet; diese entfalte kaum abschreckende Wirkung. Im Übrigen liege auch keine Ungerechtigkeit vor, weil die verschiedenen Förderprogramme der einzelnen Bundesländer gesamtbetriebliche Verpflichtungen normierten, die Bundesländer demgegenüber stets nur Flächen förderten, die in ihrem Gebiet gelegen seien.
Die Kammer - der Berichterstatter - hat gemäß Beschluss vom 26. September 2013 (Bl. 38 f. der Gerichtsakte) Beweis über die zwischen den Beteiligten streitige Tatsache, zu welchem Zeitpunkt der Schlag Nr. J. umgebrochen wurde, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. H. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung der Kammer - Berichterstatter - vom 15. Oktober 2013 (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Die Beteiligten haben durch übereinstimmende prozessuale Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 26. September und vom 15. Oktober 2013 einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne (weitere) mündliche Verhandlung zugestimmt (Bl. 37 und 62 der Gerichtsakte).
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (1 Hefter, Beiakte A) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erklärt, §§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Subvention für ihre freiwillige Teilnahme an dem Programm NAU 2010 des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums für das Antragsjahr 2011. Die Ablehnung des entsprechenden Auszahlungsbegehrens der Klägerin im Rahmen ihres Sammelantrags 2011 durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage zulässig, vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
Das Land Niedersachsen gewährt für Antragsteller des Jahres 2010 unter finanzieller Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung über die Gewährung von Zuwendungen für das Niedersächsische und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) 2010, RdErl. des ML vom 1. Oktober 2010 - 107.2 - 60170/02/10 - (Nds. MBl. Nr. 43/2010, S. 1066), und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277, Seite 1, 2008 Nr. L 67, Seite 22 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 473/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 144, Seite 3), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union - namentlich der Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1974/2006 und Nr. 1975/2006 bzw. der Nachfolge-Rechtsverordnungen, darunter die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 - und der Grundsätze des Bundes über die Förderung einer markt- und standortangepassten Bewirtschaftung u.a. zur Förderung extensiver Grünlandnutzung, etwa zur klimaschonenden Grünlandbewirtschaftung der gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes (als Fördermaßnahme B.0 mit der Programm-Nr. 101 in der NAU-Richtlinie, Ziffern 28 ff., geregelt).
Die Bewilligung einer solchen Subvention läuft nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 26. November 2009 - 2 A 156/08 -, zit. nach juris Rn. 17) wie folgt ab:
Rechtstechnisch wird die Gewährung von Leistungen nach dem Niedersächsischen Agrar-Umwelt-Programm (NAU) durch zwei Bescheide geregelt, vgl. die Vorgaben der Ziffern 6.1 und 6.3 der NAU-Richtlinie. Mit dem Bewilligungsbescheid, hier dem Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011, wird der Höchstbetrag der jährlichen Zuwendung bestimmt. Mit einer weiteren Auszahlungsentscheidung, die hier durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2012 für die Klägerin negativ getroffen wurde, wird die Höhe der Zuwendung für das jeweilige Verpflichtungsjahr, hier streitgegenständlich das Jahr 2011, konkretisiert. Bei beiden Regelungen handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der §§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. 35 Satz 1 VwVfG. Sind Leistungen nach diesem Modus rechtswidrig gewährt, müssen folglich beide Bescheide zurückgenommen werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 10 LA 278/07 -, zit. nach juris Rn. 6). Einer Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung der Beklagten bedurfte es - wie sie zutreffend ausführt - hier folglich (noch) nicht, denn die Entscheidung über die Auszahlung der Förderung für das Antragsjahr 2011 hat die Beklagte erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Juni 2012 getroffen. Da der Klägerin durch diesen Bescheid die für 2011 beantragte Subvention vollständig versagt wurde, sie mithin einen begünstigenden Verwaltungsakt nach Maßgabe der Ziffer 6.3 der NAU-Richtlinie erstrebt, ist vorliegend die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von Subventionen für ihre freiwillige Teilnahme an dem Niedersächsischen und Bremer Agrar-Umweltprogramm (NAU/BAU) 2010, Maßnahme B.0, aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung i.V.m. den Vorschriften der NAU-Richtlinie, über den die Beklagte mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 31. März 2011 zutreffend und bestandskräftig entschieden hat. Dieser Anspruch steht zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren der Sache nach auch nicht im Streit. Streitig ist allein, ob die Beklagte die Auszahlung der der Klägerin dem Grunde nach bewilligten Subvention für das Antragsjahr 2011 vollständig versagen durfte, d.h. die Klägerin eine Sanktion mit der Folge einer 100 %-igen Kürzung ihres dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Subventionen für das Jahr 2011 verwirkt hat.
Als Rechtsgrundlage für die vollständige Versagung der Auszahlung der der Klägerin für das Antragsjahr 2011 zustehenden Subventionen kommt allein Art. 18 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 vom 27. Januar 2011 (ABl. L 25 vom 28. Januar 2011, Seite 8 ff.) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 - ELER-VO - des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (im Folgenden: VO (EU) 65/2011) in Betracht. Art. 18 VO (EU) 65/2011 konkretisiert u.a. die Vorgaben über die Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen nach Art. 51 Abs. 1 der ELER-VO. Im Rahmen ihrer Kompetenz zum Erlass von Durchführungsbestimmungen hat die Europäische Kommission die VO (EU) Nr. 65/2011, die gemäß Art. 35 rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 Gültigkeit beansprucht, insbesondere zur Vereinheitlichung des mitgliedstaatlichen Verwaltungsverfahrens bei der Gewährung von ELER-Förderungen geschaffen. Durch Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 65/2011 wird die entsprechende Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ab dem 1. Januar 2011 aufgehoben, die allerdings nach Abs. 2 dieses Artikels für vor dem 1. Januar 2011 eingereichte Zahlungsanträge weiter gilt. Die Klägerin hat den vorliegend streitgegenständlichen Zahlungsantrag i.S.d. Art. 2 lit. b), Art. 3 und 8 VO (EU) 65/2011 im Rahmen ihres Sammelantrags am 9. Mai 2011 gestellt, sodass die VO (EU) 65/2011 hier anzuwenden ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 65/2011 wird die beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert, wenn u.a. bei den Maßnahmen gemäß Art. 36 lit. a) Ziffer iv der VO (EG) 1698/2005 sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) 1698/2005 und Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, nicht erfüllt sind. Art. 39 Abs. 3 VO (EG) 1698/2005 bestimmt hierzu u.a., dass die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen nur die Verpflichtungen betreffen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen … und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind. Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EU) 65/2011 fordert der Mitgliedsstaat die Beihilfe zurück und / oder verweigert sie oder setzt den Betrag, um den die Beihilfe gekürzt wird, insbesondere auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest. Auf mitgliedstaatlicher Ebene wurden keine Rechtsnormen zur weiteren Konkretisierung des Umfangs von Beihilfekürzungen erlassen. Vielmehr gibt nur die streitgegenständliche NAU-Richtlinie als ministerieller Erlass in Ziffer 6.5.2 und der dazugehörigen Anlage 4 sowie die von der Beklagten im Verfahren auszugsweise vorgelegte besondere Dienstanweisung des Niedersächsischen Landwirtschafts- und Umweltministeriums zu den Antrags- und Prüfverfahren für die Agrarumweltmaßnahmen nach Art. 2 VO (EWG) 2078/1992, Art. 22 ff. VO (EG) 1257/1999 und Art. 39 VO (EG) 1698/2005 (BDA-AUM) vom 20. Juli 2011 - 107.2-60170/02-08 (ML); 53-04036/03/00/03 (MU) -, insbesondere die dazugehörige Anlage 9 „Sanktionskatalog“, weitere Einzelheiten der Sanktionierung von Verstößen für die Beklagte bindend vor. Diesen Verwaltungsvorschriften ist allerdings kein Rechtssatzcharakter beizumessen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 4 A 198/06 -, zit, nach juris Rn. 60, zur NAU-Richtlinie 2002), sie binden daher das erkennende Gericht bei der Beurteilung von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes nicht. Ob die Sanktionierung eines Teilnehmers nach den Vorgaben der NAU-Richtlinie und der BDA-AUM gleichwohl eine Ermessensentscheidung der Beklagten mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Sanktion nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO darstellt, wovon die erkennende Kammer in ihrem Urteil vom 11. November 2010 - 2 A 175/10 - noch ausgegangen ist, oder aber auch in dieser Hinsicht eine volle gerichtliche Überprüfung der von der Beklagten nach Maßgabe der Anlage 4 zur NAU-Richtlinie und der Anlage 9 zur BDA- AUM vorgenommenen Kategorisierung eines festgestellten Verstoßes erfolgen kann, wofür die vom VG Braunschweig (Urteil vom 12. Dezember 2007 - 2 A 71/07 -, bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 24. August 2009 - 10 LA 58/08 -, zit. nach juris) praktizierte Überprüfung von Entscheidungen der Beklagten zu sprechen scheint, braucht vorliegend nicht abschließend entschieden werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.
Dagegen betrifft die von der Klägerin herangezogene Vorschrift Art. 16 VO (EU) 65/2011, wie sich aus deren Wortlaut („der im Zahlungsantrag gemeldeten Gesamtfläche“, vgl. Art. 16 Abs. 1) bereits ergibt, ausschließlich Kürzungen und Ausschlüsse der Agrarförderung aufgrund von festgestellten Abweichungen der Größe der für die Fördermaßnahme gemeldeten Flächen. Erläuternd hierzu wird in Ziffer 6.5 Satz 2 der NAU-Richtlinie ausgeführt, als flächenbezogene Abweichungen würden ausschließlich Flächendifferenzen und die Nichterfüllung von Grundeigenschaften bei beantragten Flächen gelten. Eine solche Flächendifferenz liegt hier - bezogen auf den Schlag J. - eindeutig nicht vor; der Schlag ist aufgrund seiner Lage in Hessen dem Grunde nach nicht förderfähig (vgl. Ziffer 3.1.1 der NAU-Richtlinie). Dementsprechend weisen die Anlagen 1 und 2 des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 31. März 2011 nur niedersächsische Flächen als förderfähig und damit sanktionsrelevant i.S.d. Art. 16 VO (EU) 65/2011 aus. Die Nichteinhaltung aller anderen Förderkriterien ist dagegen gemäß Artikel 18 VO (EU) 65/2011 zu ahnden. Art. 18 VO (EU) 65/2011 betrifft diejenigen Kürzungen und Ausschlüsse der Förderung, die Folge der Nichterfüllung sonstiger Förderkriterien, Verpflichtungen und damit verbundener Auflagen sind und damit alle flächenunabhängigen Verstöße.
Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass der Tatbestand der Sanktionsnorm Art. 18 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 65/2011 hier erfüllt sei. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Klägerin gegen eine gesamtbetriebliche Verpflichtung des streitgegenständlichen Förderprogramms Nr. 101 in dem allein maßgeblichen Verpflichtungszeitraum 2011 bis 2015 verstoßen hat.
Gemäß Ziffer 31.1.4 der NAU-Richtlinie, die als Nebenbestimmung Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 31. März 2011 geworden ist, müssen sich die an diesem Programm freiwillig teilnehmenden Unternehmen für die Dauer von 5 Jahren verpflichten, auf die Umwandlung von Dauergrünland (DGL) in Ackerland zu verzichten. Diese Verpflichtung gilt, wie sich aus dem Titel der Fördermaßnahme B.0 „Förderung einer Klima schonenden Grünlandbewirtschaftung auf den gesamten Dauergrünlandflächen eines Betriebes“ und dem unter Ziffer 28 der NAU-Richtlinie geregelten besonderen Zuwendungszweck ergibt, als gesamtbetriebliche Verpflichtung für alle DGL-Flächen des Betriebes der Klägerin ohne Ansehung ihrer geographischen Lage in Niedersachsen oder Hessen. Unter einem Betrieb ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, zu verstehen, folglich auch die Flächen der Klägerin, die in Hessen belegen sind, vgl. Ziffer 2.2 der NAU-Richtlinie. Diese Begriffsbestimmung entstammt dem europäischen Sekundärrecht, zu finden etwa in Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Zudem ergibt sich eine derartige Auslegung auch aus dem Vergleich der Formulierungen der NAU-Richtlinie: So heißt es etwa in Ziffer 31.1.3 NAU-Richtlinie, dass „beantragte Flächen“ mindestens einmal jährlich genutzt werden müssten, wohingegen die Ziffern 31.1.1, 31.1.2 und 31.1.4 nur „Dauergrünlandflächen“ bzw. „Dauergrünland“ benennen, ohne eine Einschränkung auf die beantragten DGL-Flächen vorzunehmen.
Ein Verstoß gegen das gesamtbetriebliche Umbruchverbot, namentlich den von der Beklagten der Klägerin vorgehaltenen Umbruch des Schlages Nr. J. im Frühjahr 2011, konnte die Kammer nach Durchführung einer Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Feststellungslast hierfür trifft nach dem allgemeinen Grundsatz, dass im Verwaltungsprozess jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 52.76 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67, zit. nach juris Rn. 12 m.w.N.), die Beklagte, denn sie bedarf nach der Systematik des Art. 18 VO (EU) 65/2011 und ihr folgend der Regelungen des Abschnitts 6.5 der NAU-Richtlinie eines rechtfertigenden Grundes für die Kürzung bzw. die vollständige Versagung der der Klägerin aufgrund des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 31. März 2011 dem Grunde nach zustehenden Subvention für das Antragsjahr 2011.
Der Zeuge M. H. hat im Rahmen seiner Vernehmung durch den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 glaubhaft bekundet, den streitgegenständlichen Schlag Nr. J. Ende Oktober 2010 mit einem Herbizid totgespritzt zu haben. Er hat weiter ausgeführt, drei Wochen danach den Schlag gegrubbert und umgepflügt zu haben; am 20. April 2011 habe er dann die Fläche mit Mais bepflanzt. Nach Abschluss der drei im Oktober und November 2010 durchgeführten Bearbeitungsschritte sei der Schlag „schwarz“ gewesen. Auf Nachfrage konnte sich der Zeuge an einzelne Details erinnern, etwa dass er diese Arbeiten mit seinem Fahrzeug vom Typ Massey Ferguson 5465 durchgeführt habe, welches jedoch nicht über ein GPS-System verfüge. Zu den Motiven der Entscheidung der Klägerin, den Schlag schon im Herbst 2010 umzubrechen, hat der Zeuge die damals bereits getroffene Entscheidung angeführt, im darauffolgenden Frühjahr auf dieser Fläche Mais anzupflanzen. Für die Sorte Mais sei es wichtig, dass auf der Anbaufläche das Wasser gehalten werde. Die in I. vorhandenen sandigen Böden würden das Wasser hingegen in der Regel schnell wegführen. Durch den Umbruch des Schlages Nr. J. habe er eine Winterfurche geschaffen, um dadurch das für den späteren Maisanbau benötigte Wasser besser zu halten. Wegen weiterer Einzelheiten der Angaben des Zeugen H. wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2013 (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Die erkennende Kammer sieht sich nicht in der Lage, die Zweckmäßigkeit dieser Herangehensweise der Klägerin unter landwirtschaftlich-fachlicher oder betriebswirtschaftlicher Sicht abschließend zu beurteilen. Es mag sein, dass die in der Verwaltungspraxis der Beklagten gewonnen Erkenntnisse aus deren Sicht ein solches Vorgehen als eher ungewöhnlich oder untypisch erscheinen lassen. Insbesondere ist der Beklagten nicht abzusprechen, dass ein Umbruch einer Dauergrünlandfläche im Herbst insbesondere in erosionsgefährdeten Gebieten nur plausibel erscheint, wenn die Anpflanzung einer Winterkultur beabsichtigt ist. Gleichwohl lässt die von dem Zeugen H. geschilderte Herangehensweise an die Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Schlages nicht den sicheren Schluss zu, sie widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.
Für die Glaubhaftigkeit der Angabe des Zeugen H., er habe den streitgegenständlichen Schlag bereits im Oktober 2010 totgespritzt, streitet der von der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 vorgelegte Auszug aus Ihrer Schlagkartei. Darin ist - ohne dass die Kammer anhand der vorgelegten Kopie Anhaltspunkte für eine nachträglich Manipulation der Schlagkartei gewinnen konnte - dokumentiert, dass der Zeuge M. H. am 20. Oktober 2010 auf dem Schlag „An der Abtriebsfläche“ das Herbizid „Round-Up Ultra max“ in einer Konzentration von vier Liter pro Hektar eingesetzt hat. Es ist der Beklagten in diesem Zusammenhang zwar zuzugeben, dass dieser Eintrag insoweit der Angabe des Zeugen H. im Rahmen seiner Vernehmung widerspricht, dieser habe seinerzeit das in dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2013 vorgelegten Lieferschein vom 3. September 2010 (Blatt 63 der Gerichtsakte) bezeichnete Herbizid „Figaro“ eingesetzt. Dieser Widerspruch in der Bezeichnung des verwendeten Herbizides und weitere vereinzelt festzustellende Ungenauigkeiten, die im Zuge der Vernehmung des Zeugen H. aufgetreten sind, lassen nach Auffassung der erkennenden Kammer jedoch nicht den Schluss zu, der Zeuge H. habe eine vorsätzliche Falschaussage getätigt. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten bei lebensnaher Betrachtung auch daraus resultieren, dass der Zeuge H. seine Angaben gegenüber der erkennenden Kammer allein aus der Erinnerung heraus und ohne vorherige Vorbereitung seiner Vernehmung anhand von im Betrieb der Klägerin noch vorhandener Unterlagen wie der Schlagkartei getätigt hat, was wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben streitet. Ohnehin kommt es auf den konkreten Typ des im Oktober 2010 vom Zeugen H. eingesetzten Herbizides hier nicht entscheidungserheblich an. Nicht weiterführend ist der Hinweis der Beklagten, die Schlagkartei liefere keinen Beleg für die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Angabe des Zeugen H., er habe den streitgegenständlichen Schlag etwa drei Wochen nach dem Einsatz des Herbizids gegrubbert und umgepflügt. Die Beteiligten sind sich insoweit darin einig, dass derartige Maßnahmen der Bodenbearbeitung von den Aufzeichnungspflichten im Rahmen der von einem Subventionsempfänger einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance, vgl. dazu Blatt 84 f. der Gerichtsakte) nicht umfasst werden. Insofern hat die Beklagte weder andere Möglichkeiten zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aufzeigen können, noch sind für die Kammer Ermittlungsansätze erkennbar, diese Angaben des Zeugen H. anhand anderer objektiver Beweismittel zu überprüfen.
Nach alledem kann die Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen das gesamtbetriebliche Umbruchverbot nach Art. 18 VO (EU) 65/2011 für das Antragsjahr 2011 sanktioniert werden. Die Beklagte hat dementsprechend die der Klägerin als freiwillige Teilnehmerin an der Fördermaßnahme Nr. 101 für das Jahr 2011 zustehende Subvention ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Sanktion nach Maßgabe der Vorgaben der NAU-Richtlinie neu zu berechnen und sie sodann hinsichtlich des konkreten Auszahlungsbetrages erneut zu bescheiden.
Die Kammer folgt den substantiierten und nachvollziehbaren Berechnungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 31. August 2012 (Bl. 21 der Gerichtsakte) und den hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 vorgetragenen Erläuterungen, wonach der Klägerin ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Sanktion allenfalls ein Auszahlungsbetrag für das Jahr 2011 in einer Größenordnung von etwa 3.250,00 € zustehen kann, keinesfalls jedoch der von der Klägerin eingeklagte Betrag von 7.717,95 € (171,51 ha DGL-Fläche x 45,00 € Fördersatz). Zur Begründung hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin statt 171,51 ha nur 163,34 ha DGL-Fläche zur Teilnahme an der Fördermaßnahme Nr. 101 angemeldet hatte, davon zwischenzeitlich 6,82 ha (Stand: 31. August 2012) wieder zurückgezogen hat. Zudem sind 76,63 ha im Rahmen der hier streitgegenständlichen Maßnahme grundsätzlich nicht förderfähig, weil die Klägerin diese DGL-Flächen gleichzeitig zu den Fördermaßnahmen B2 und KoopNat gemeldet hatte (Maßnahmeüberschneidung bzw. Mehrfachförderung); weitere 2,31 ha wurden im Rahmen eines Flächenabgleichs bzw. einer VOK gekürzt. Diesen Darlegungen ist die Klägerin nicht entgegengetreten, sodass für die Kammer insoweit keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bestand. Im Ergebnis folgt hieraus jedoch, dass die Klage überwiegend abzuweisen war.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung der vom Beklagten in Umsetzung der vorliegenden Entscheidung noch auszuzahlenden Subvention für das Antragsjahr 2011 ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i.V.m. §§ 236, 238 und 239 AO (vgl. dazu VG Hannover, Urteil vom 26. September 2012 - 11 A 1469/10 -, NuR 2013, S. 67 ff., zit. nach juris Rn. 41 ff.) oder anderen Anspruchsgrundlagen, denn der Umfang der mit diesem Urteil der Klägerin zugesprochenen Geldforderung steht noch nicht fest, d.h. die der Klägerin für 2011 zustehende Subvention nach dem NAU ist der Höhe nach derzeit noch nicht eindeutig bestimmt und kann derzeit auch nicht rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Prozesszinsen im Rahmen einer Verpflichtungsklage BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, S. 3.368 f., zit. nach juris Rn. 13 m.w.N.). Die Beklagte hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass der Klägerin nach damaligem Stand ohne die streitgegenständliche Sanktion für das Antragsjahr 2011 eine Subvention i.H.v. 3.285,13 € zugestanden hätte. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 26. September 2013 hat der Vertreter der Beklagten diesen Betrag etwas geringer auf 3.253,35 € beziffert und dazu erklärt, er könne sich tagesaktuell ändern, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, die von ihr gemeldeten Flächen im gesamten Verpflichtungszeitraum nachträglich aus dem Programm zu nehmen, womit eine Verringerung des Auszahlungsbetrages auch für das streitgegenständliche Jahr 2011 einher gehe. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 31. August 2012 (Bl. 21 der Gerichtsakte) und die als Anlage beigefügte Flächenübersicht (Bl. 28 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.