Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 09.01.2014, Az.: 1 A 28/12

Dienstunfähigkeit; Fürsorgepflicht; Mitverschulden; Mobbing; Zurruhesetzung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
09.01.2014
Aktenzeichen
1 A 28/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hängt nicht davon ab, ob die Dienstunfähigkeit vom Dienstherren zu vertreten ist. Beim Schadensersatzanspruch wegen Mobbings auf Grundlage der in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherren gilt der in § 839 Abs. 3 BGB geregelte Mitverschuldensgedanke entsprechend.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich hauptsächlich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Er ist am XX.XX.XX geboren und war bis zum XX.XX.1983 als Kreisinspektor beim Landkreis D. beschäftigt. Zum XX.XX.1983 trat er in den Dienst der Beklagten über und war dort im J. tätig. Am XX.XX.1989 wurde er zum Stadtoberinspektor ernannt. Am X.X.1992 wurde er mit der Vertretung des Amtsleiters des J. beauftragt. Am XX.XX.1994 wurde er zum Stadtamtmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsgesetz eingewiesen. Zum XX.XX.2001 wurde er zum Rechnungsprüfungsamt versetzt und zum Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten berufen.

Während seiner Tätigkeit als Leiter des Rechnungsprüfungsamts kam es zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen ihm und der Beklagten. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte mehrfach gegen Rechtsvorschriften verstoßen und ihn bei seiner Amtsausübung behindert hätte. Seinen Antrag auf kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Beklagte lehnte der Landkreis D. als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 01.08.2003 ab. Auch danach hielt der Kläger seine Vorwürfe aufrecht und versuchte, die Kommunalaufsichtsbehörde in weiteren Schreiben von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen. Der Rat der Beklagten beschloss am 25.09.2003, ihn als Leiter des Rechnungsprüfungsamts abzuberufen, weil eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei. Nach Zustimmung der Kommunalaufsicht wurde der Kläger mit Verfügung vom 06.11.2003 als Leiter des Rechnungsprüfungsamts und als Prüfer abberufen und mit Wirkung vom 07.11.2003 zum Fachbereich 1 in den Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Feuerschutz, auf die Stelle eines Sachbearbeiters im Straßenverkehrsrecht umgesetzt. Hiergegen legte er Widerspruch ein und stellte beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 3 B 416/03). In dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 17.12.2003 nahm er seinen Widerspruch gegen die Abberufungs- und Umsetzungsverfügung und seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zurück. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wurde vom Gericht eingestellt. Zum 01.02.2004 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis innerhalb des Fachbereichs 1 zum Bereich Soziales auf die Stelle eines Sachbearbeiters umgesetzt.

Am 07.09.2004 teilte der Kläger dem Bürgermeister der Beklagten mit, dass er wegen der von ihm als Leiter des Rechnungsprüfungsamts aufgedeckten Vorgänge die Staatsanwaltschaft K. eingeschaltet habe. Mit Bescheid vom 13.01.2006 teilte die Staatsanwaltschaft K. dem Kläger mit, dass es keine ausreichenden Anhaltspunkte gebe, um gegen Mitarbeiter der Beklagten Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme u.a. einzuleiten (Az.: 62 Js 34943/05, Bl. 11 der Strafakte). Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Klägers wiesen die Generalstaatsanwaltschaft L. und das Niedersächsische Justizministerium mit Bescheiden vom 16.06.2006 (Az.: XX Zs XX/06, Bl. 63 der Strafakte) und 15.03.2007 (Az.: XX E – S 2.XX/XX, Bl. 209 der Strafakte) jeweils zurück. Die auf Veranlassung des Klägers aufgenommenen Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Beklagten wegen Untreue aufgrund der Anschaffung eines Dienstwagens stellte die Staatsanwaltschaft K. mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.02.2007 (Az.: NZS XX Js XX/05, Bl. 192 der Strafakte) ein. Die vom Kläger veranlassten Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Stadtdirektor der Beklagten M., den derzeitigen Bürgermeister N., den ehemaligen Ersten Stadtrat O., den Mitarbeiter P. und die Mitarbeiterin Q. wegen Rechtsbeugung, Nötigung, Körperverletzung (durch Mobbing) und Beleidigung stellte die Staatsanwaltschaft K. mit Bescheid vom 30.04.2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Az.: NZS XX Js XX/06, Bl. 181 der Strafakte). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies die Generalstaatsanwaltschaft L. mit Bescheid vom 09.08.2007 zurück (Az.: XX Zs XX/07, Bl. 189 der Strafakte). Der Kläger nahm Kontakt zur Presse auf, um die angezeigten Vorgänge öffentlich zu machen. Er wollte seinen guten Ruf wiederhergestellt wissen und wieder als Leiter des Rechnungsprüfungsamts eingesetzt werden. Nachdem Bürgermeister N. Letzteres in einem Gespräch mit dem Kläger im September 2004 ablehnte, zog der Kläger seinen Antrag auf Rückumsetzung in das Rechnungsprüfungsamt zurück.

Am 24.06.2005 hatte der Kläger im Dienst eine starke Auseinandersetzung mit einem Sozialleistungsempfänger und fühlte sich von diesem bedroht. Er beantragte am selben Tag seine sofortige Umsetzung in einen anderen Fachbereich, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Fachbereichsleiter P. unüberwindbar gestört sei. Er fühle sich von Herrn P. gedemütigt und kontrolliert; er habe den Eindruck, Herr P. wolle ihn in die Dienstunfähigkeit treiben.

Nachdem der Kläger seit dem 24.06.2005 krankgeschrieben war, wurde er am 14.10.2005 vom Gesundheitsamt des Landkreises R. auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Die Amtsärztin Frau Dr. S. kam in ihrem Gutachten vom 06.02.2006 zu dem Ergebnis, dass der Kläger am Untersuchungstag nicht dienstfähig gewesen sei. Der Kläger fühle sich nach eigenen Angaben psychisch völlig erledigt, weil er im Dienst 2 ½ Jahre lang gemobbt worden sei. Er leide unter Erschöpfungszuständen, Schlaflosigkeit, Rückenschmerzen und allergischen Beschwerden. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass unter Berücksichtigung seiner bereits begonnenen Psychotherapie, seiner nerven- und hausärztlichen Behandlung er in 3 ½ bis 4 Monaten wieder als Stadtamtmann dienstfähig sei. Aus amtsärztlicher Sicht erscheine es sinnvoll, ihn auf einem stressarmen Arbeitsplatz einzusetzen.

Am 15.03.2006 trat der Kläger seinen Dienst bei der Beklagten im Fachbereich 1, Bereich Soziales und Senioren, wieder an. Er hatte sich mit seinem Fachbereichsleiter P. ausgesprochen und war an einer Umsetzung in einen anderen Fachbereich  nicht mehr interessiert. Ihm wurden Aufgaben ohne unmittelbaren Publikumsverkehr zugewiesen und er bearbeitete Rechtsfälle, die nicht durchweg den Anforderungen einer nach A 11 bewerteten Stelle entsprachen (Aktenvermerk vom 16.03.2006, Bl.102 Verwaltungsvorgang, Beiakte A). Auch nach Wiederantritt seines Dienstes war der Kläger immer wieder über kürzere und auch längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 26.01. bis 16.04.2009 unterzog er sich einer stationären psychotherapeutischen Therapie. Seine anschließende Wiedereingliederung bei der Beklagten scheiterte. Er ist seit dem 26.03.2010 bis heute arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 16.03.2010 setzte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für ihn rückwirkend ab 15.06.2005 einen Grad der Behinderung (GdB) von     60 % fest, wobei der Einzel-GdB mit 50 % für eine seelische Störung und mit 20 % für eine Neurodermitis festgesetzt wurde.

Am 10.02.2011 wurde er erneut amtsärztlich durch das Gesundheitsamt des Landkreises D. untersucht. Die Amtsärztin Frau Dr. T. gelangte in ihrem Gutachten vom 22.03.2011 in der Fassung vom 01.04.2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger für einen Dienst bei der Beklagten unabhängig von Arbeitszeit oder Art der Aufgaben dauerhaft dienstunfähig sei. Mit Bescheid vom 27.05.2011 versetzte die Beklagte den Kläger unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens mit Ablauf des 31.05.2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Versetzungsverfügung wurde von Mitarbeitern der Beklagten am 31.05.2011 um 14.10 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfen (Bl. 222, 223 Verwaltungsvorgang, Beiakte A).

Mit Bescheid vom 28.06.2011 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 ab. Während des Gerichtsverfahrens erkannte sie einen Urlaubsabgeltungsanspruch i.H.v. 6.806,75 Euro an.

Der Kläger hat am 28.06.2011 Klage erhoben.

Er wendet sich vorrangig gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, hilfsweise begehrt er Schadensersatz und die finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen.

Er hält seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für rechtswidrig, weil die Beklagte sich geweigert habe und weiterhin weigere, ihn nach seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu rehabilitieren. Seine Rehabilitation durch die Beklagte sei Voraussetzung, um seine Dienstfähigkeit wieder voll herzustellen. Laut amtsärztlichem Gutachten sei er lediglich für eine Tätigkeit bei der Beklagten dienstunfähig; dagegen sei er bei einem anderen Dienstherrn und in einem Aufgabenbereich ohne Kontroll- und Aufsichtsfunktion voll dienstfähig. Darüber hinaus könnte seine Zurruhesetzung allenfalls zum 30.06.2011 wirksam werden, denn er habe von der Zurruhesetzungsverfügung erst am Morgen des 01.06.2011 Kenntnis erlangt, als er um 9.00 Uhr den Hausbriefkasten geleert habe. Unerheblich sei, dass die Verfügung bereits am 31.05.2011 in seinen Hausbriefkasten eingeworfen worden sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, nach 12.00 Uhr nochmals in seinen Briefkasten zu schauen, denn in seinem Wohngebiet werde die Post regelmäßig bis spätestens 12.00 Uhr verteilt.

Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtmäßig sei, stehe ihm ein Anspruch auf Schadensersatz für den Verdienstausfall wegen seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zu, denn die Beklagte habe seine Dienstunfähigkeit selbst zu vertreten. Er sei aufgrund der Auseinandersetzungen mit der Beklagten, die zu seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts geführt hätten, und wegen der durch seine Abberufung erfolgten Degradierung krank geworden. Nach seiner Umsetzung in den Fachbereich 1 sei er auch dort, insbesondere von dem Fachbereichsleiter P., aber auch von weiteren Mitarbeitern gemobbt worden, ohne dass die Beklagte hiergegen etwas unternommen habe. Die Beklagte habe es auch versäumt, ihn als Schwerbehinderten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wieder in den Dienst einzugliedern und ihm einen Dienstposten anzubieten, der seiner Schwerbehinderung Rechnung trage. Hierzu sei sie aufgrund der nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX mit dem Personalrat geschlossenen und am 01.01.2009 in Kraft getretenen Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) verpflichtet gewesen (s. Bl. 155 und 206 Gerichtsakte – Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement –). Ihre Pflicht zur betrieblichen Eingliederung habe die Beklagte auch gegenüber neun weiteren Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die ebenfalls über Monate arbeitsunfähig gewesen bzw. es weiterhin seien, verletzt. (s. Bl. 157 Gerichtsakte).

Der Kläger beantragt,

den Zuruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 27.05.2011 aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstanden ist und entstehen wird, konkret die Differenz zwischen seiner bisherigen Besoldung nach A 11 Bundesbesoldungsgesetz und dem Ruhegehalt, das er wegen seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand bis zum Zeitpunkt seiner planmäßigen Versetzung in den Ruhestand am 31.08.2014 erhält, und die Differenz zwischen seinem regulären Ruhegehalt bei Erreichen der Pensionsaltersgrenze und dem von ihm unter Berücksichtigung seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand zukünftig zu beanspruchenden Ruhegehalt zu ersetzen.

Soweit der Kläger darüber hinaus hilfsweise beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Urlaubsansprüche für die Jahre 2009, 2010 und für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2011 finanziell abzugelten, haben die Beteiligten das Verfahren in dem Erörterungstermin vom 09.01.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Zurruhesetzungsverfügung unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens von Frau Dr. T. für rechtmäßig. Die Verfügung sei dem Kläger spätestens am 31.05.2011 zugegangen, denn an diesem Tag habe er ab 14.10 Uhr die Möglichkeit gehabt, von der Zurruhesetzungsverfügung Kenntnis zu nehmen. Mit seiner Kenntnisnahme an diesem Tag habe die Beklagte auch rechnen dürfen. Die Ansicht des Klägers, mit einer  Briefkastenleerung dürfe nur am Vormittag  gerechnet werden, sei überholt. Sowohl die Deutsche Post AG als auch andere Anbieter würden auch nachmittags zustellen. Insofern würden bis 18.00 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Briefe als am selben Tag zugegangen gelten.

Der Hilfsantrag auf Schadensersatz wegen Mobbings sei bereits unzulässig, denn insoweit käme nur ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, sodass das Landgericht zuständig sei. Darüber hinaus habe der Kläger es versäumt, vor Erhebung der Klage einen Schadensersatzantrag bei der Beklagten zu stellen. Der Schadensersatzanspruch sei aber auch unbegründet. Die Abberufung des Klägers als Leiter des Rechnungsprüfungsamts am 06.11.2003 sei rechtmäßig gewesen. Auch für die Zeit danach seien der Beklagten keinerlei Rechtsverstöße vorzuwerfen. Sie habe aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Klägers verändern bzw. den Kläger umsetzen dürfen, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verblieben sei und sich keine finanziellen Nachteile für ihn ergeben hätten. Dies sei der Fall gewesen. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, sich nicht ausreichend um eine berufliche Wiedereingliederung des Klägers bemüht zu haben. Mit dem Kläger hätten zahlreiche Personalgespräche stattgefunden, die sich natürlich auch auf seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit bezogen hätten. Weder der Kläger selbst noch die Schwerbehindertenvertreterin der Beklagten hätten der zuständigen Personalstelle der Beklagten Handlungsempfehlungen gegeben, die über die ärztlichen und von der Beklagten vollständig umgesetzten Empfehlungen – keine Stresssituationen, kein Publikumsverkehr, keine Prüfungstätigkeiten – hinausgegangen seien. Die Beklagte habe dem Kläger mit seinem Einvernehmen einen seinem gesundheitlichen Zustand entsprechenden Arbeitsplatz übertragen. Sein weitergehender Wunsch der Rehabilitation durch Wiedereinsetzung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts wäre auch im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nicht erfüllt worden. Ungeachtet dessen habe der Kläger weder einen Anspruch auf ein BEM-Gespräch geltend gemacht, noch sei es seine Aufgabe, die Umsetzung der entsprechenden Dienstvereinbarung gegenüber der Beklagten einzufordern; dies könne allenfalls der Personalrat. Die Frage der Umsetzung des BEM sei nicht mehr relevant, da seit 2012 das Betriebliche Eingliederungsmanagement bei der Beklagten stattfinde. Mit den vom Kläger genannten Beschäftigten seien inzwischen fruchtbare „BEM-Gespräche“ geführt worden.

Das Gericht hat am 09.08.2013 einen Erörterungs- und Beweistermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.08.2013 Bezug genommen (Bl. 449 ff. Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 10.12.2013 hat das Gericht weitere Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Insoweit wird auf diesen Beschluss Bezug genommen (Bl. 591 Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Staatsanwaltschaft K. beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Klageverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Ab. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Urlaubsabgeltung übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2011, mit welchem der Kläger gemäß § 26 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – und § 43 Abs. 2 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG – mit Ablauf des 31.05.2011 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Die Dienstunfähigkeit ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 NBG aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45 Abs. 1 NBG) festzustellen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist; dies ist der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Diese Frist ist in § 43 Abs. 2 NBG  auf sechs Monate festgesetzt.

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begrenzt den Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die geistig-seelische Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinn gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.09.2007 - 5 ME 236/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2005 - 4 S 2398/04 -, NVwZ-RR 2006, 200). Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45/89 -, DVBl 1992, 912) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind die Auswirkungen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar (BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dabei ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar erschwert wird (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.03.2009 - 6 A 2615/05 -, ZBR 2009, 347 m.w.N.). Eine zur Dienstunfähigkeit im jeweiligen Amt führende Beeinträchtigung kann deshalb beispielsweise bereits vorliegen, wenn der Beamte wegen seiner geistig-seelischen Konstitution schon unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung nicht mehr imstande ist, seine Pflicht zur harmonischen Zusammenarbeit mit den übrigen Bediensteten oder seinen Vorgesetzen zu erfüllen, und dadurch den Verwaltungsablauf erheblich beeinträchtigt.

Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn zu stellenden Prognose sind die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amts im abstrakt-funktionellen Sinn, begrenzt auf die Behörde, der der Beamte angehört. Nicht entscheidend ist, dass der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die ihm das konkret-funktionelle Amt, d. h. der Dienstposten, stellt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 27/03 -, BVerwGE 122, 53, m.w.N.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Beamte nicht dienstunfähig ist, wenn er in der Beschäftigungsbehörde auf einem anderen Dienstposten verwendet werden kann, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht (Kümmel, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Der Kläger hatte zuletzt das abstrakt – funktionelle Amt eines Stadtamtmann (A 11) bei der Beklagten inne; als konkret – funktionelles Amt war ihm der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Fachbereich 1, Bereich Soziales und Senioren, übertragen.

In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, sodass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267, m. w. N. zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung). Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach den Erkenntnissen der Behörde in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Nach diesem Maßstab ist die Zurruhesetzungsverfügung vom 27.05.2011 rechtmäßig. Der Kläger war im Erlasszeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung dienstunfähig.

Er hatte zu diesem Zeitpunkt innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan und nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten bestand auch keine Aussicht, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb einer Frist von 6 Monaten wieder voll hergestellt werden kann. Er war seit 24.06.2005 immer wieder über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt und wurde erstmals am 14.10.2005 vorübergehend als dienstunfähig beurteilt. Seit 26.03.2010 ist er durchgehend bis heute arbeitsunfähig erkrankt. Seine Erkrankung ist psychischer Natur und steht im Zusammenhang mit seinem Dienst bei der Beklagten. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 22.03.2011 in der Fassung vom 01.04.2011 und nervenfachärztlich-psychotherapeutischer Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten von Dr. U., Nervenfacharzt – Psychotherapie, vom 04.05.2011, liegen beim Kläger folgende Erkrankungen vor: mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, narzisstische Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Zügen, chronische Schlafstörung, Asthma bronchiale und Neurodermitis. Der Kläger befindet sich seit 21.04.2008 in nervenfachärztlicher, psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. U., ohne dass seine Arbeitsfähigkeit langfristig wieder hergestellt werden konnte. Dr. U. stellte aufgrund klinischer und testpsychologischer Untersuchungen bereits in seiner nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 13.09.2008 (Bl. 160 Verwaltungsvorgang, Beiakte A) einen klaren Zusammenhang zwischen dem Krankheitsbild des Klägers und dienstlichen Vorgängen fest. Eine von ihm empfohlene und vom Kläger in der Zeit vom 26.01. bis 16.04.2009 durchgeführte stationäre psychotherapeutische Therapie führte nicht zu einer langfristigen Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers. Ein anschließender Wiedereingliederungsversuch bei der Beklagten blieb ohne Erfolg. Dementsprechend gelangte die Amtsärztin Frau Dr. T. In ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger unabhängig von Arbeitszeit und Art der Aufgaben für einen Dienst in der Verwaltung der Beklagten dauerhaft dienstunfähig sei. Ursache für die gesundheitlichen Probleme des Klägers sei die Entwicklung erheblicher Unstimmigkeiten zwischen ihm und seiner Dienstherrin seit dem Jahr 2003. Der Kläger sehe sich selbst gesundheitlich nicht in der Lage, seinen Dienst wieder aufzunehmen, solange die Beklagte ihn nicht rehabilitiere und wieder als Leiter des Rechnungsprüfungsamts einsetze. Zurzeit finde lediglich eine homöopathische und eine Asthmatherapie statt. Eine Therapie der psychischen Erkrankung des Klägers sei von verschiedenen Therapeuten einschließlich seines behandelnden Psychiaters Dr. U. abgelehnt worden, da eine solche Therapie ohne Rehabilitation des Klägers durch seine Dienstherrin für zwecklos gehalten werde. Da die vom Kläger gewünschte Rehabilitation offenbar nicht realisierbar sei und eine Therapie deshalb nicht stattfinde, scheide auch die Möglichkeit aus, dass der Kläger im Rahmen einer Therapie Bewältigungsstrategien zum Umgang mit unliebsamen und als ungerecht empfundenen Umständen lerne. Gerade dies wäre bei seiner Persönlichkeitsstruktur aber notwendig, um seine Dienstfähigkeit bei der Beklagten wieder herzustellen und seine Lebensqualität zu verbessern. Der Konflikt könne also nicht aufgelöst werden. Unter den gegebenen Umständen bleibe der Kläger für einen Dienst in der Verwaltung der Beklagten dauerhaft dienstunfähig. Bei einem anderen Dienstherrn und einer Aufgabe ohne Kontroll- und Aufsichtsfunktion wäre dagegen von seiner vollen Dienstfähigkeit auszugehen.

Demnach beurteilt Frau Dr. T. den Kläger eindeutig als dienstunfähig für den Dienst bei der Beklagten. Das amtsärztliche Gutachten ist hier maßgebend. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung erfordern. Die Einschätzung, dass der Kläger für jede Art von Aufgaben bei der Beklagten dienstunfähig sei, ist nachvollziehbar, denn seit seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts hatte der Kläger verschiedene Dienstposten inne und ist trotzdem auf unabsehbare Zeit erkrankt. Es spricht auch nichts dafür, dass im Erlasszeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung er als Leiter des Rechnungsprüfungsamts dienstfähig gewesen wäre, denn dieses Amt beinhaltet eine reine Kontroll- und Aufsichtsfunktion, die er laut amtsärztlichem Gutachten selbst bei einem anderen Dienstherrn nicht hätte ausüben können. Der Kläger hadert bis heute mit seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts. Er kann nicht akzeptieren, dass Kommunalaufsichtsbehörde und Staatsanwaltschaft ihm „nicht recht gegeben haben“ und ist nicht zuletzt deshalb langfristig erkrankt. Unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Konflikte zwischen ihm und der Beklagten war deshalb nicht zu erwarten, dass er dem Amt als Rechnungsprüfer gesundheitlich gewachsen gewesen wäre. Hinzu kommt, dass nach seiner bestandskräftigen Abberufung von diesem Amt die Beklagte nicht verpflichtet war, ihn dort wieder einzusetzen.

Unerheblich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist, dass Dr. T. den Kläger für Aufgaben ohne Kontroll- und Aufsichtsfunktion bei jedem anderen Dienstherrn für dienstfähig hält, denn die Dienstfähigkeit nach § 26 BeamtStG beurteilt sich allein danach, ob der Beamte seinen Dienst bei seinem derzeitigen Dienstherrn ausüben kann. Soweit Dr. T. in ihrem Gutachten Überlegungen zu weiteren Therapiemöglichkeiten für den Kläger anstellt, die allerdings nur nach dessen vorheriger Rehabilitation durch die Beklagte erfolgversprechend sein könnten, steht auch dies der Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers nicht entgegen. Diese Überlegungen betreffen die Frage, wie die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt werden könnte. Unerheblich für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist auch, ob – wie der Kläger behauptet – die Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht hat, denn dies würde nichts daran ändern, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung tatsächlich seinen Dienst auf unabsehbare Zeit nicht ausüben konnte. Allein dies ist entscheidend. Die Beklagte musste auch die Behinderung des Klägers nicht besonders berücksichtigen. Maßstab für die Frage der Dienstfähigkeit ist bei behinderten ebenso wie bei nichtbehinderten Beamten, ob sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.07.2013 – 5 LB 99/13 – Rn. 38, zitiert nach juris). Dies war bei dem Kläger  der Fall.

Die Beklagte war auch nicht gehalten, von der Versetzung in den Ruhestand gemäß    § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG abzusehen. Danach soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Dies setzt allerdings – ebenso wie die weiteren in §§ 26 Abs. 3, 27 BeamtStG vorgesehenen Verwendungen – voraus, dass der Beamte über ein Restleistungsvermögen verfügt, das die Übertragung eines anderen Amts bzw. Dienstpostens ermöglicht. Die Prüfung einer anderweitigen Verwendung ist deshalb nur dann erforderlich, wenn der Beamte im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand tatsächlich anderweitig verwendbar ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.07.2013, a.a.O., Rn. 40 unter Hinweis auf Beschluss vom 16.01.2013 – 5 LA 228/12 –, juris Rn. 10). Eine solche anderweitige Verwendungsfähigkeit bestand beim Kläger ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.03.2011 nicht, denn danach ist er unabhängig von Arbeitszeit oder Art der Aufgaben für einen Dienst in der Verwaltung der Beklagten dauerhaft dienstunfähig.

Die Zurruhesetzungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil gegenüber dem Kläger kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX - SGB IX - stattgefunden hat. § 84 Abs. 2 SGB IX findet im Rahmen beamtenrechtlicher Zurruhesetzungsverfahren im Sinne von § 26 BeamtStG, welcher die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten einschließt (s.o.), keine Berücksichtigung. Ist im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen bzw. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der durch Landesrecht bestimmten Frist auszugehen und kommt im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht, ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr (so auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2013 – 1 M 56/13 –, Rn. 12 zitiert nach juris).

Die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand ist, wie in dem Bescheid vom 27.05.2011 ausgesprochen, mit Ablauf des 31.05.2011 wirksam geworden. Die Zurruhesetzungverfügung ist dem Kläger am 31.05.2011 gemäß § 41 Abs. 1 VwVfG bekannt gegeben worden, da sie ihm an diesem Tag zugegangen ist. Zugang liegt        – entsprechend den zum Zivilrecht entwickelten Grundsätzen – bereits vor, wenn eine Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (Stellkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 62). Die Zurruhesetzungsverfügung wurde am 31.05.2011 um 14.10 Uhr von Mitarbeitern der Beklagten in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen (s. Bl. 222 Verwaltungsvorgang, Beiakte A), sodass der Kläger die Möglichkeit hatte, noch am 31.05.2011 hiervon Kenntnis zu nehmen. Dem kann er nicht mit Erfolg entgegen halten, tatsächlich erst am 01.06.2011 Kenntnis von der Verfügung erlangt zu haben, weil die Post in seinem Wohnbereich regelmäßig vormittags ausgetragen und er spätestens bis 12.00 Uhr eines Tages seinen Briefkasten leere. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde nicht zur Unzeit (nachts oder in den späten Abendstunden), sondern mittags während der üblichen Postzustellungszeiten in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. In der heutigen Zeit, wo nicht nur die Deutsche Post, sondern auch andere Unternehmen Post zustellen, kann man sich als Postempfänger auch nicht darauf verlassen, dass nur einmal am Tag Post zugestellt wird.

Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu, weil diese seine Dienstunfähigkeit rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt hätte.

Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren des Klägers ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, der sich aus der im Beamtenverhältnis wurzelnden und in § 45 BeamtStG normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten herleitet. Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch auch auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten, indem er behauptet, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt, indem sie ihn gemobbt und hierdurch seine Dienstunfähigkeit verursacht habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00 –, juris) die Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Schadensersatzklage voraussetzt, dass der Beamte vor Erhebung einer solchen Klage einen Antrag auf Schadensersatz bei seinem Dienstherrn gestellt hat (so noch BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 – 2 C 38/95 –, juris), woran es hier fehlt. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Kläger hat nicht den notwendigen Nachweis erbracht, dass die Beklagte durch Mobbing ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt und hierdurch seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt hat.

Unter Mobbing im juristischen Sinne wird das systematische (fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende) Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren einer Person verstanden, das jedenfalls in seiner Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechtsgüter wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzt. Mobbinghandlungen können von Vorgesetzten oder von Mitarbeitern ausgehen. Ob ein derartiges systematisches Anfeinden, Schikanieren   oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen bzw. Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt bereits den Begriff „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen den Begriff des Mobbing nicht erfüllen, kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinne ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (VG Regensburg, Urteil vom 20.03.2013 – RO 1 K 12.891 -, juris m. w Rechtsprechungshinweisen).

Soweit der Kläger den Vorwurf des Mobbings mit den Vorfällen begründet, die im Jahr 2003 zu seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts geführt haben, können diese Vorfälle im Rahmen des Schadensersatzanspruchs keine Berücksichtigung finden. Nach dem auch im Rahmen eines auf die Verletzung der Fürsorgepflicht gestützten Schadensersatzanspruchs heranzuziehenden, in § 839 Abs. 3 BGB geregelten Mitverschuldensgedanken (VG Regensburg, a.a.O., Rn. 57) hat der Kläger es versäumt, den insoweit geltend gemachten Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, da er seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und seinen Widerspruch gegen seine Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts jeweils zurückgenommen hat und eine gerichtliche Entscheidung deshalb nicht ergangen ist. Da die Vorfälle, die zur Abberufung des Klägers als Leiter des Rechnungsprüfungsamts geführt haben, hier nicht mehr relevant sind, hat das Gericht auch den Beweisantrag des Klägers vom 02.10.2013, über die damaligen Vorfälle Beweis zu erheben, mit Beschluss vom 10.12.2013 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung zu diesem Beschluss Bezug genommen.

Aber auch soweit der Kläger den Vorwurf des Mobbings mit dienstlichen Vorfällen begründet, die sich nach seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts ereignet haben, ist der Beklagten eine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht nicht vorzuwerfen. Das Gericht hat in dem Erörterungstermin und Termin zur Beweisaufnahme vom 09.08.2013 zu den vom Kläger behaupteten Mobbingvorwürfen, ihm sei nach seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seiner Umsetzung in den Fachbereich 1 der Zugang zu seinem ehemaligen Dienstzimmer durch Austauschen des Türschlosses versperrt worden, ihm seien z.T. seinem Amt nicht angemessene Aufgaben übertragen worden, seiner Bitte, ihm andere Aufgaben zu übertragen, sei nicht nachgekommen worden, seinem Umsetzungsantrag vom 24.06.2005 sei nicht entsprochen worden, ihm sei bei der desolaten Aktenführung in seinem letzten Arbeitsbereich keine Unterstützung durch die Führungsebene gewährt worden, er habe ein Dienstzimmer im 4. Stockwerk des Rathauses erhalten, obwohl sich die Diensträume des Bereichs Soziales im 1. und 2. Stockwerk des Rathauses befunden hätten, die damalige Personalamtsleiterin Frau Q. sei im Winter 2006/2007, als die Diensträume nachts auf 11 bis 13 Grad ausgekühlt gewesen seien, seinem Wunsch nach Heizradiatoren erst nach Androhung rechtlicher Konsequenzen nachgekommen, Beweis erhoben und Frau Q. und den damaligen und jetzigen Leiter Bereich Soziales bei der Beklagten, V. W., als Zeugen vernommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme (sh. hierzu Sitzungsniederschrift vom 09.08.2013) rechtfertigt den Mobbingvorwurf gegenüber dem Kläger nicht.

Zwar hat die Zeugin Q. bestätigt, dass sie nach der Abberufung des Klägers als Leiter des Rechnungsprüfungsamts am 07.11.2003 das Türschloss des ehemaligen Dienstzimmers des Klägers habe austauschen lassen. Hierfür gab es jedoch einen sachlichen Grund; der Kläger wurde hierdurch nicht bewusst schikaniert und diskriminiert. Da die Zeugin gewusst habe, dass der Kläger mit seiner Abberufung nicht einverstanden gewesen sei, habe sie befürchtet, dass er sein Dienstzimmer nicht räumen werde und die neue Leiterin des Rechnungsprüfungsamts ihren Dienst dort nicht aufnehmen könne. Soweit die Zeugin sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob sie selbst dem Kläger am 06.11.2003 die Abberufung- und Umsetzungsverfügung ausgehändigt hatte, erklärte sie, dass es wohl so gewesen sei, wenn der Kläger dies so vortrage. Sie gehe davon aus, dass sie in diesem Zusammenhang mit dem Kläger ein wahrscheinlich unerfreuliches Gespräch geführt habe und dass dieses Gespräch ihr Anlass gegeben habe, das Türschloss auswechseln zu lassen. Sie mache so etwas ja nicht ohne Grund und aus heiterem Himmel. Sie habe auch deshalb befürchtet, der Kläger könnte sein Dienstzimmer nicht räumen, weil dieser in der Vergangenheit mehrfach dienstliche Anordnungen nicht befolgt habe und zu Sitzungsterminen nicht erschienen sei. Der Zeuge W. gab an, damals lediglich gehört zu haben, dass das Türschloss im ehemaligen Dienstzimmer des Klägers ausgewechselt worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, dass dies damals im Kollegenkreis Gesprächsthema gewesen sei. Weitere Angaben konnte er nicht machen.

Soweit der Kläger in einem Dienstzimmer im 4. Stockwerk des Rathauses abseits von seinem Fachbereich untergebracht war, erklärte die Zeugin Q., andere Mitarbeiter seien in gleicher Weise betroffen gewesen (sh. hierzu im einzelnen Sitzungsprotokoll Seite 5 4. Absatz). Es habe damals eine Raumnot bestanden; das Rathaus D. sei aus allen Nähten geplatzt. Die Erstellung eines neuen Raumkonzepts habe sich immer wieder verzögert. Die Verteilung der Diensträume sei ein Dauerthema gewesen. Alle Mitarbeiter, die nicht direkt in ihrem Fachbereich untergebracht gewesen seien, seien damit nicht glücklich gewesen. Es habe eigentlich immer ein Ringen um Räume gegeben (sh. hierzu Sitzungsprotokoll Seite 6 3. und 4. Absatz). Auch der Zeuge W. bestätigte, dass aufgrund der begrenzten räumlichen Kapazitäten des Rathauses D. nicht alle Mitarbeiter eines Bereichs auf einer Etage hätten untergebracht werden können und dass dieses Problem noch heute bestünde. Man habe aber versucht, Mitarbeiter mit gleichem Aufgabengebiet räumlich zusammenzulegen. Aus diesem Grunde seien alle Sachbearbeiter mit Publikumsverkehr im Bereich Soziales gemeinsam auf der ersten Etage untergebracht gewesen. Der Kläger sei bewusst nicht dort untergebracht worden, weil er ja gerade Probleme im Publikumsverkehr gehabt habe (Sitzungsprotokoll S. 9 letzter Absatz). Demnach wurde dem Kläger aus sachlichen Gründen ein Dienstzimmer in der vierten Etage zugewiesen und nicht um ihn systematisch zu schikanieren und zu diskriminieren.

Zu dem Vorwurf des Klägers, im Winter 2006/2007 seien ihm erst verspätet Heizradiatoren zur Verfügung gestellt worden, erklärte die Zeugin Q., dass sie sich hieran nicht erinnern könne. Mit der Heizung im Rathaus der Beklagten habe es immer wieder Probleme gegeben. Hiervon seien mehrere Mitarbeiter betroffen gewesen. Hierzu erklärte Herr X., der jetzige Leiter des Personalamts bei der Beklagten, ergänzend, das Problem der unzureichenden Heizung im Rathaus der Beklagten bestehe nach wie vor. Auch er selbst habe schon bei 13 Grad in seinem Dienstzimmer gesessen (sh. Seite 6 6. Absatz Sitzungsniederschrift). Demnach rechtfertigt auch dieser Vorfall nicht den Vorwurf des Klägers, er sei sozusagen absichtlich „gefrostet“ worden, um ihn zu schikanieren und zu diskriminieren. Selbst wenn seine Behauptung zutrifft, dass Frau Q. zunächst aus Kostengründen keine Heizradiatoren zur Verfügung stellen wollte, wäre auch dies ein sachlicher Grund und würde nicht den Mobbingvorwurf rechtfertigen.

Zu den Vorwürfen des Klägers, ihm seien teilweise seinem Amt nicht angemessene Aufgaben übertragen worden, seiner Bitte, ihm andere Aufgaben zu übertragen, sei nicht nachgekommen und auch seinem Umsetzungsantrag vom 24.06.2005 sei nicht entsprochen worden, hat die Zeugin Q. erklärt, zur Wertigkeit der dem Kläger im J. zugewiesenen Aufgaben könne sie keine Angaben machen. Die Verteilung der Aufgaben sei Sache des Amtsleiters. Die Stelle des Klägers (A 11) sei stets im Stellenplan ausgewiesen gewesen. Der damalige Amtsleiter Herr P. habe darum gebeten, die Stelle nicht voll auf den Stellenschlüssel des J. anzurechnen, um abzuwarten, wie der Kläger unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes seine Aufgaben bewältige. Was seinen Umsetzungsantrag vom 24.06.2005 anbetreffe, so sei es in der Tat nicht möglich gewesen, ihm eine A 11- Stelle in einem anderen Fachbereich anzubieten. Bei einer kleinen Kommune wie der Beklagten gebe es nur eine Hand voll A 11- Stellen, die von den Fachbereichsleitern und dem Leiter des Rechnungsprüfungsamts besetzt seien. Insofern habe sie keine andere Lösung gesehen, als dem Kläger vorzuschlagen, sich mit Herrn P. auszusprechen und im Sozialbereich zu verbleiben. Dies habe der Kläger dann auch getan. Letzteres findet seine Bestätigung im Verwaltungsvorgang der Beklagten. Nach einem von der Zeugin gefertigten Vermerk vom 16.03.2006 (Bl. 102 Verwaltungsvorgang, Beiakte A) begrüßte die Zeugin den Kläger am 15.03.2006 wieder im Dienst. Hinsichtlich seines Umsetzungsantrags habe der Kläger erklärt, dass er an einer Umsetzung nicht mehr interessiert sei, da er sich mit seinem Fachbereichsleiter Herrn P. ausgesprochen habe. Er würde gerne wieder im Fachbereich 1 im Bereich Soziales arbeiten und dort Aufgaben ohne Publikumsverkehr wahrnehmen, was ja jetzt der Fall sei. Demnach gab es einen sachlichen Grund, dass dem Umsetzungsantrag des Klägers vom 24.06.2005 zunächst nicht entsprochen wurde; ab Mitte März 2006 war dieser Umsetzungsantrag nicht mehr relevant. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger im Zusammenhang mit seinem Umsetzungsantrag bewusst schikaniert und diskriminiert worden sein könnte. Soweit dem Kläger nach der Aussage des Zeugen W. (siehe hierzu Sitzungsprotokoll vom 09.08.2013 Bl. 8 und 9 bis einschließlich vierter Absatz) tatsächlich Aufgaben übertragen wurden, die von ihrer Wertigkeit nicht einer A 11- Stelle entsprachen, und dies seine Bestätigung in dem Aktenvermerk der Zeugin Q. vom 16.03.2006 findet, geschah dies nach den weiteren Angaben des Zeugen W. nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Klägers und weil der Kläger nicht mehr im Publikumsverkehr habe arbeiten wollen (siehe hierzu Vermerk vom 16.03.2006). Nach seinem Dienstantritt im März 2006 erkrankte der Kläger immer wieder, sodass laut Angabe des Zeugen W. der Kläger nicht so stark habe belastet werden sollen. Demnach gab es durchaus sachliche Gründe, warum dem Kläger auch geringerwertige Tätigkeiten zugewiesen wurden. Ein bewusstes Schikanieren und Diskriminieren vermag das Gericht hierin nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Kläger sich laut Aktenvermerk der Zeugin Q. vom 16.03.2006 bei seinem Dienstantritt am 15.03.2006 selbst damit einverstanden erklärt hatte, auch geringerwertige Tätigkeiten zu übernehmen. Laut Vermerk wurde er damals darauf hingewiesen, dass er im Bereich Soziales schwierige Rechtfälle zu Bearbeitung erhalten würde, diese aber nicht durchweg die Wertigkeit nach A 11 hätten. Hierzu habe der Kläger erklärt, dies sei ihm bewusst, seine frühere Stelle im J. sei ja auch nur nach A 10 bewertet gewesen und er sehe hierin kein Problem. Soweit die weiteren Angaben des Zeugen W. und des Klägers in dem Termin vom 09.08.2013 gezeigt haben, dass es unterschiedliche Auffassungen über den Schwierigkeitsgrad der dem Kläger übertragenen Aufgaben gab und der Kläger der Auffassung ist, dass ihm mehr oder weniger ausschließlich einfache Fälle zur Bearbeitung übertragen worden seien, gab es damals offenbar Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit der dem Kläger übertragenen Aufgaben. Dies rechtfertigt allerdings nicht den Vorwurf des Mobbings gegenüber dem Kläger.

Auch der Vorwurf des Klägers, ihm sei bei der desolaten Aktenführung in dem von ihm übernommen Arbeitsbereich keine Unterstützung von der Führungsebene gewährt worden, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Mobbings. Nach der Aussage des Zeugen W. bestanden offensichtlich überschiedliche Auffassungen darüber, inwieweit der Kläger für die Bearbeitung von Rückforderungsfällen eine bestimmte Aktenaufbereitung durch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung im Bereich Soziales verlangen konnte. So hat der Zeuge W. erklärt, es sei sicher zutreffend, dass die Leistungsakten, die Grundlage der vom Kläger zu bearbeitenden Rückforderungsfällen gewesen seien, nicht immer sogfältig genug geführt worden seien. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf Vorlage entscheidungsreifer Vorgänge gehabt. Die Sachbearbeiter seien nicht verpflichtet gewesen, ihm die Akten mit einer Sachverhaltsdarstellung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen vorzulegen. Dem Zeugen W. sei damals zugetragen worden, dass der Kläger dies offenbar erwartet habe. Er selbst habe damals versucht, diese Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und den Sachbearbeitern der Leistungsabteilung auszugleichen. Der Mitarbeiter, der den Kläger während dessen Erkrankungen vertreten habe, habe keine Probleme in der Zusammenarbeit mit der Leistungsabteilung gehabt. Er habe den Kläger damals auch nicht als unkollegial und kleinlich abgekanzelt. Er habe ihn lediglich darauf hingewiesen, dass es seine Aufgabe sei, die Akte durchzuarbeiten, und dass er von den Sachbearbeitern der Leistungsabteilung keinen Entscheidungsvorschlag erwarten könne.

Soweit der Kläger auch gegen den früheren Fachbereichsleiter Herrn P. Mobbingvorwürfe erhoben hat, konnte Herr P. aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht als Zeuge vernommen werden. Der Kläger konnte die gegen Herrn P. erhobenen Vorwürfe demnach nicht nachweisen. Ungeachtet dessen ist aber bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Mobbingvorwurf auch insoweit nicht gerechtfertigt. Soweit der Kläger seinen Vorwurf damit begründet, er sei nach seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts gezielt in den von Herrn P. geleiteten Fachbereich 1 umgesetzt worden, damit Herr P., der ein Duzfreund des damaligen Hauptverwaltungsbeamten M. und dessen Stellvertreter O. gewesen sei, die Möglichkeit gehabt hätte, ihn zu kontrollieren, einzuschüchtern und im Sinne seiner Duzfreunde auszuspionieren; so sei Herr P. entgegen seiner sonstigen Gewohnheit erst zwischen 8.00 und 8.30 Uhr im Dienst zu erscheinen, mindestens zwei Wochen lang nach Dienstantritt des Klägers im Fachbereich 1 bereits um 6.30 Uhr in seinem Büro gewesen, um den Kläger zu kontrollieren und sich davon zu überzeugen, dass dieser seinen Dienst ordnungsgemäß antrete, ist nicht ersichtlich, inwiefern Herr P. den Kläger systematisch schikaniert und diskriminiert haben sollte. So hatte Herr P. gar keine Veranlassung, einen pünktlichen Dienstbeginn des Klägers zu kontrollieren, da bei der Beklagten eine Gleitzeitregelung gilt und der Kläger nicht verpflichtet war, um 6.30 Uhr in seinem Büro zu sein. Im Gegenteil könnte der frühere Dienstbeginn von Herrn P. auch als freundliche Geste gegenüber dem Kläger gemeint gewesen sein, um diesem in der Anfangszeit als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Soweit der Kläger behauptet, Herr P. habe ihm gegenüber in beleidigender Weise geäußert, er, Herr P., hätte vermutet, der Kläger werde einen gelben Schein (Krankmeldung) vorlegen, ist die Behauptung unsubstantiiert und lässt nicht erkennen, worin genau der beleidigende Inhalt der Äußerung gelegen haben soll. Auch die Behauptung des Klägers, obwohl Herr P. gewusst habe, dass er, der Kläger, von einigen Kollegen im Ordnungsamt als Wichtigtuer, Querulant, Brunnenvergifter, Erbsenzähler und Unruhestifter beleidigt und gedemütigt worden sei, habe Herr P. nichts dagegen unternommen, bietet keine Anhaltspunkte für ein bewusstes Schikanieren und Diskriminieren durch Herrn P.. Denn der Kläger hat zugleich erklärt, Herr P. habe – zwar um sich selbst zu schützen – immer wieder betont, welch guter Mann der Kläger sei und dass er wisse, was er an ihm habe. Demnach hat Herr P. dem Kläger nach dessen eigenen Angaben durchaus zur Seite gestanden und nach außen hin verteidigt. Hierzu passt, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Vergangenheit mit Herrn P. befreundet war. Soweit der Kläger weiter vorträgt, sein wahres Gesicht habe Herr P. gezeigt, als er ihm untersagt habe, während des Dienstes mit seinem damaligen Anwalt Dr. Y. wegen seiner Abberufung als Leiter des Rechnungsprüfungsamts zu telefonieren, hält das Gericht das Verlangen von Herrn P., private Telefongespräche nicht während des Dienstes zu führen, jedenfalls nicht für diskriminierend und schikanierend. Soweit der Kläger behauptet, Herr P. habe ihm vom Kläger anvertraute Dinge sofort an den Hauptverwaltungsbeamten und dessen Stellvertreter weitergegeben, handelt es sich hierbei nach den eigenen Angaben des Klägers offensichtlich um eine reine Vermutung. So hat der Kläger in dem Termin vom 09.08.2013 ausgeführt, er sei eines Tages von einer Mitarbeiterin angesprochen worden, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass Herr P. nach Gesprächen mit ihm sofort sein Dienstzimmer verlasse und zum Bürgermeister oder Herrn O. gehe. Er vermute, dass Herr P. die ihm vom Kläger anvertrauten Dinge dem Bürgermeister und Ersten Stadtrat sofort weitererzählt habe. Einmal habe er selbst beobachtet, wie Herr P. nach einem Gespräch mit ihm sofort das Zimmer von Herrn O. aufgesucht habe. Diese Umstände allein rechtfertigen sicher nicht die vom Kläger aufgestellte Behauptung.

Soweit der Kläger behauptet, nicht nur er, sondern auch andere Mitarbeiter der Beklagten seien in gleicher oder ähnlicher Weise wie er selbst Repressalien durch die Beklagte ausgesetzt gewesen, und hierzu einen Beweisantrag gestellt hat, ist diese Frage für das vorliegende Verfahren unerheblich. Selbst wenn andere Mitarbeiter der Beklagten gemobbt worden sein sollten, folgt hieraus nicht, dass dies in gleicher Weise für den Kläger gilt. Aus diesem Grund hat das Gericht den entsprechenden Beweisantrag mit Beschluss vom 10.12.2013 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach letztgenannter Vorschrift entscheidet das Gericht im Fall der Hauptsacheerledigung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Das Verfahren hat sich hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Urlaubsabgeltung erledigt, da die Beklagte während des Gerichtsverfahrens ihren Bescheid vom 28.06.2011, mit dem sie eine Urlaubsabgeltung abgelehnt hatte, aufgehoben und an den Kläger 6.806,75 Euro zur Urlaubsabgeltung gezahlt hat. Da sie sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, hat sie auch die Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Betrag von 6.806,75 Euro macht ca. 1/7 des Gesamtstreitwerts von 45.430,19 Euro aus, sodass die Beklagte die Verfahrenskosten in Höhe von 1/7 zu tragen hat. Die übrigen 6/7 der Verfahrenskosten hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er im Übrigen unterlegen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.