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§ 14 DVO Nds. AG SGB XII - Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII über die jährlichen Aufwendungen ist nach den von der Landesstatistikbehörde festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. 2Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Auszahlungen und Einzahlungen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet worden oder eingegangen sind. 3Sie sind getrennt nach den Zuständigkeitsbereichen des örtlichen Trägers und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an die Landesstatistikbehörde meldet.