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§ 2 DVO Nds. AG SGB XII - Heranziehung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII werden herangezogen

  1. 1.

    die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie

  2. 2.

    mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII herangezogen hat.

2Die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 umfasst die Ermächtigung, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den §§ 67 bis 69 SGB XII heranzuziehen. 3Die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII gelten entsprechend.

(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 umfasst nicht

  1. 1.

    den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,

  2. 2.

    den Abschluss von Vereinbarungen, zu deren Parteien ein kommunaler Spitzenverband oder eine herangezogene kommunale Körperschaft gehört,

  3. 3.

    den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,

  4. 4.

    den Beitritt des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),

  5. 5.

    die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

    1. a)

      gegenüber den niedersächsischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,

    2. b)

      gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie

    3. c)

      gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,

  6. 6.

    die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 5 genannten Leistungsträger sowie kreisangehöriger Gemeinden gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

  7. 7.

    in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen,

    1. a)

      die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 93 SGB XII und

    2. b)

      die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen sind,

  8. 8.

    die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 4 Nds. AG SGB XII sowie

  9. 9.

    Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII.

(3) Der Ausschluss der Heranziehung nach Absatz 2 umfasst nicht die Aufgaben nach Absatz 2 Nrn. 1, 5, 6 und 7, sofern die Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wahrgenommen werden.