§ 72 ZRHO - Ersuchen um Rechtsauskunft
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen um Auskunft über ausländisches Recht, die in einem Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (vergleiche auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974) zu erledigen sind, sind der zuständigen Übermittlungsstelle vorzulegen. Ob auf vertraglicher Grundlage Ersuchen um Rechtsauskunft gestellt werden können, ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) Kann im Übrigen eine Auskunft über ausländisches Recht im Inland nicht erlangt werden oder soll eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eine ausländische Vertretung im Inland um die Beschaffung einer solchen ersucht werden, so ist der Landesjustizverwaltung zu berichten. Werden ausländische Behörden oder Sachverständige wegen einer Auskunft in Anspruch genommen, ist eine Belastung mit hohen Kosten möglich.