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§ 70 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Hilfeleistungen, die keine höheren Kosten oder besondere Mühewaltung erfordern, gewährt werden. Solche Ersuchen können in der Form und auf dem Weg gestellt werden, die für Rechtshilfeersuchen nach den betreffenden Staaten vorgeschrieben sind. In anderen Fällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift (§ 25), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.