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§ 70 ZRHO - Zulässigkeit

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Eine förmliche Zustellung ist nur im Geltungsbereich des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der besonderen Verträge zulässig, soweit in letzteren nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr ist eine förmliche Zustellung unzulässig.