Abschnitt 5 RL BrFlREVITErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL BrFlREVITErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben i. S. von Artikel 45 Abs. 2 Buchst. a und b AGVO i. V. m. Artikel 45 Abs. 9 Buchst. a AGVO. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung wird juristischen Personen des privaten Rechts in Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, den übrigen Zuwendungsempfängern in Höhe von maximal 15 %. Bei Kommunen ist im Rahmen der Ergänzung der Förderung mit Mitteln des Landes deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für die Detailplanung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für die Abfallentsorgung.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
Ausgaben für die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. Ä.,
Finanzierungskosten,
allgemeine Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben), die der Antragsteller auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Eigenleistungen und
Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.
5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
5.7 Wird die Zuwendung als staatliche Beihilfe unter den Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO gewährt, sind die zuwendungsfähigen Ausgaben die beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 45 Abs. 2 Buchst. a und b AGVO i. V. m. Artikel 45 Abs. 9 Buchst. a AGVO. Die beihilfefähigen Kosten bestimmen sich gemäß Artikel 45 Abs. 6 AGVO wie folgt: Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden sind die für die Sanierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung sind gemäß Artikel 45 Abs. 7 AGVO von einer qualifizierten Sachverständigen oder einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen und vom Antragsteller beizubringen.
5.8 Ist die Einheit oder das Unternehmen, das nach deutschem Recht für den Umweltschaden haftet, bekannt, so muss die Einheit oder das Unternehmen unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) und anderer Unionsvorschriften über die Haftung für Umweltschäden nach dem Verursacherprinzip die Arbeiten finanzieren, die erforderlich sind, um die Schädigung und Kontaminierung der Umwelt zu verhindern oder rückgängig zu machen; für Arbeiten, zu deren Durchführung die Einheit oder das Unternehmen rechtlich verpflichtet wäre, dürfen keine Beihilfen gewährt werden (Artikel 45 Abs. 5 AGVO).
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)