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Abschnitt 3 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Redaktionelle Abkürzung
RL BrFlREVITErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an:

  • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,

  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

  • juristische Personen des privaten Rechts.

Die Zuwendungen sind nicht an eine Eigentümerstellung gebunden. In diesen Fällen hat der potenzielle Zuwendungsempfänger jedoch sicherzustellen und grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die von ihm zur Förderung begehrten Maßnahmen umgesetzt werden können. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle einen abweichenden Zeitpunkt bestimmen. Ein entsprechender Nachweis ist jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung zu erbringen.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)