RL BrFlREVITErl,NI - Richtlinien Brachflächenrevitalisierung-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen
(Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Redaktionelle Abkürzung
RL BrFlREVITErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

Erl. d. MU v. 11.5.2022 - 38-62834/12-0012 -

Vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Geändert durch Erl. vom 19. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 409)

- VORIS 28300 -

Bezug:
RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Ergänzende Hinweise8
Schlussbestimmungen9
Scoring-ModellAnlage

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 1 RL BrFlREVITErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Redaktionelle Abkürzung
RL BrFlREVITErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Zuwendungen für Vorhaben zur Sanierung von verschmutzten Flächen in Niedersachsen zum Zweck der Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen. Die Vorhaben dienen dem Schutz der Umwelt und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.201 (1), S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,

  • EU-Strukturförderung 2021-2027; Rahmenregelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF+ (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass -,

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

müsste lauten: 16.12.2021

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 2 RL BrFlREVITErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

2.1 Gefördert wird die Revitalisierung verschmutzter Brachflächen - einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten (Konversionsflächen) - durch Sanierung zur Beseitigung von Umweltschäden und unter Berücksichtigung der Nachnutzung und der biologischen Vielfalt.

Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

  • für die eine Förderung aus EFRE-Mitteln anderer Landesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • für die die Beihilfen die Anmeldeschwelle nach Artikel 4 Abs. 1 Buchst. s AGVO überschreiten,

  • soweit der Antragssteller oder ein Dritter zu erforderlichen Maßnahmen verpflichtet und diese Verpflichtung durchsetzbar ist, wobei die alleinige Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers nicht zu berücksichtigen ist,

  • soweit die untere Bodenschutzbehörde das Vorhaben im Wege der Ersatzvornahme ausführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 3 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an:

  • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,

  • Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

  • juristische Personen des privaten Rechts.

Die Zuwendungen sind nicht an eine Eigentümerstellung gebunden. In diesen Fällen hat der potenzielle Zuwendungsempfänger jedoch sicherzustellen und grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass die von ihm zur Förderung begehrten Maßnahmen umgesetzt werden können. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle einen abweichenden Zeitpunkt bestimmen. Ein entsprechender Nachweis ist jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung zu erbringen.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach diesen Richtlinien gewährt werden.

3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Unternehmen in Schwierigkeiten sind Unternehmen, auf die mindestens einer der Umstände nach Artikel 2 Nr. 18 Buchst. a bis e AGVO zutrifft. Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenso Unternehmen und Sektoren in den sonstigen Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)

Abschnitt 4 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
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28300

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt.

Dieses muss auch Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen. Grüne Infrastruktur i. S. dieser Richtlinien ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann (vgl. Nummer 1.2 der Mitteilung der EU Kommission "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals" vom 6.5.2013).

Wenn das Nachnutzungskonzept vorsieht, dass Gebäude i. S. des § 2 Abs. 2 NBauO errichtet werden, muss das Nachnutzungskonzept einen Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche von mindestens 15 % vorsehen. In Fällen, in denen der Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche vor der Revitalisierungsmaßnahme bereits 15 % oder mehr beträgt, muss das Nachnutzungskonzept eine Vergrößerung an Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen.

Zudem ist im Nachnutzungskonzept auszuführen, wie das Vorhaben zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Hierzu hat der Antragsteller das Vorhaben mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen.

Ebenfalls ist darzulegen, ob und inwiefern die geplante Nachnutzung zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie des betroffenen ArL beiträgt.

Außerdem ist zu benennen, ob und inwiefern bei der geplanten Nachnutzung die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.

4.3 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG. Die untere Bodenschutzbehörde kann im Einzelfall auch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde zulassen. Die vergleichbare Sachkunde kann angenommen werden, wenn eine untere Bodenschutzbehörde in Deutschland die erfolgreiche Durchführung von mindestens drei vergleichbaren Projekten, insbesondere im Hinblick auf Schadstoffsituation, Auftragsvolumen, Sanierungsverfahren und zu sanierende Fläche, bescheinigt.

4.4 Soweit das Vorhaben eine Altlast betrifft, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt worden sein.

4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.

4.6 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 300 000 EUR betragen.

4.7 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • grüne Infrastruktur bei der geplanten Nachnutzung,

  • Art der Sanierung,

  • Effizienz der Maßnahme,

  • Umfang an unversiegelter Fläche,

  • Gefährdungspotenzial der Fläche,

  • regionalfachliche Komponente,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)