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Abschnitt 4 RL BrFlREVITErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
Redaktionelle Abkürzung
RL BrFlREVITErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28300

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060). Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Die Förderung setzt voraus, dass der Antragsteller für die zu sanierende Fläche ein Nachnutzungskonzept vorlegt.

Dieses muss auch Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen. Grüne Infrastruktur i. S. dieser Richtlinien ist ein strategisch geplantes Netzwerk natürlicher und naturnaher Flächen mit unterschiedlichen Umweltmerkmalen, das mit Blick auf die Bereitstellung eines breiten Spektrums an Ökosystemdienstleistungen angelegt ist und bewirtschaftet wird und terrestrische und aquatische Ökosysteme sowie andere physische Elemente in Land- (einschließlich Küsten-) und Meeresgebieten umfasst, wobei sich grüne Infrastruktur im terrestrischen Bereich sowohl im urbanen als auch im ländlichen Raum befinden kann (vgl. Nummer 1.2 der Mitteilung der EU Kommission "Grüne Infrastruktur (GI) - Aufwertung des europäischen Naturkapitals" vom 6.5.2013).

Wenn das Nachnutzungskonzept vorsieht, dass Gebäude i. S. des § 2 Abs. 2 NBauO errichtet werden, muss das Nachnutzungskonzept einen Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche von mindestens 15 % vorsehen. In Fällen, in denen der Anteil an grüner Infrastruktur an der zu revitalisierenden Fläche vor der Revitalisierungsmaßnahme bereits 15 % oder mehr beträgt, muss das Nachnutzungskonzept eine Vergrößerung an Fläche mit grüner Infrastruktur vorsehen.

Zudem ist im Nachnutzungskonzept auszuführen, wie das Vorhaben zu den Entwicklungszielen der jeweiligen Gebietskörperschaft beiträgt. Hierzu hat der Antragsteller das Vorhaben mit der jeweiligen Gebietskörperschaft abzustimmen.

Ebenfalls ist darzulegen, ob und inwiefern die geplante Nachnutzung zur Umsetzung der regionalen Handlungsstrategie des betroffenen ArL beiträgt.

Außerdem ist zu benennen, ob und inwiefern bei der geplanten Nachnutzung die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Verhinderung jeder Form von Diskriminierung und die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.

4.3 Soweit zur Durchführung eines Vorhabens Sachverständige beauftragt werden, bedürfen diese einer Anerkennung nach § 18 BBodSchG. Die untere Bodenschutzbehörde kann im Einzelfall auch eine Person mit vergleichbarer Sachkunde zulassen. Die vergleichbare Sachkunde kann angenommen werden, wenn eine untere Bodenschutzbehörde in Deutschland die erfolgreiche Durchführung von mindestens drei vergleichbaren Projekten, insbesondere im Hinblick auf Schadstoffsituation, Auftragsvolumen, Sanierungsverfahren und zu sanierende Fläche, bescheinigt.

4.4 Soweit das Vorhaben eine Altlast betrifft, muss diese in das Altlastenkataster aufgenommen und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG und den Bestimmungen der BBodSchV durchgeführt worden sein.

4.5 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gesichert ist.

4.6 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung für ein Vorhaben mehr als 300 000 EUR betragen.

4.7 Bei der Antragsstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:

  • grüne Infrastruktur bei der geplanten Nachnutzung,

  • Art der Sanierung,

  • Effizienz der Maßnahme,

  • Umfang an unversiegelter Fläche,

  • Gefährdungspotenzial der Fläche,

  • regionalfachliche Komponente,

  • Berücksichtigung der Querschnittsziele.

Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)