Abschnitt 5 RL BrFlREVITErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL BrFlREVITErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt in der SER maximal 40 % und in der ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.
5.3 Die Förderung kann mit Mitteln des Landes ergänzt werden. Diese Ergänzung wird juristischen Personen des privaten Rechts in Höhe von maximal 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt, den übrigen Zuwendungsempfängern in Höhe von maximal 15 %. Bei Kommunen ist im Rahmen der Ergänzung der Förderung mit Mitteln des Landes deren finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
5.4 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind insbesondere vorhabenbezogene Ausgaben für die Detailplanung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen durch geeignete Ingenieurbüros, für die Durchführung von Untersuchungen des Bodens oder des Wassers, für Erd-, Tiefbau- und Abbrucharbeiten, für Laborleistungen und für die Abfallentsorgung.
5.5 Folgende Ausgaben sind nicht förderfähig:
Ausgaben für die Wiederherrichtung von Gebäuden, Gartenanlagen u. Ä.,
Finanzierungskosten,
allgemeine Verwaltungsausgaben (Personal- und Sachausgaben), die der Antragsteller auch ohne das geförderte Vorhaben zu tragen gehabt hätte,
die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist,
Eigenleistungen und
Grunderwerbskosten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Kosten.
5.6 Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
5.7 Wird die Zuwendung im Rahmen des Artikels 45 AGVO gewährt, reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die durch die Sanierung entstehende Wertsteigerung. Die Wertsteigerung wird mit der Bewilligung verbindlich festgelegt. Soweit Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks infolge einer Sanierung erforderlich sein sollten, sind diese von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen und vom Antragssteller beizubringen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)