Abschnitt 6 RL BrFlREVITErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung und Revitalisierung von verschmutzten Flächen (Richtlinien Brachflächenrevitalisierung)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL BrFlREVITErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28300
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, Ansprüche gegen Dritte auf Erstattung der Kosten für das geförderte Vorhaben zu verfolgen und durchzusetzen, es sei denn, dass eine erfolgreiche Durchsetzung nachweisbar nicht zu erwarten ist. Nach erfolgter Kostentragung durch die Dritten ist die Zuwendung in Höhe dieser Einnahmen zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit durch das Vorhaben ein Anspruch auf Wertausgleich nach § 25 BBodSchG für den Zuwendungsempfänger entsteht.
6.2 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.3 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+ ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "die EU-Grundrechtecharta", "die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive", "die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, Rasse und ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung" und "die Berücksichtigung der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung", "das Pariser Klimaabkommen" sowie "den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH-Prinzip])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die BR-Drs. 343/13 zu achten.
6.5 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie insbesondere die jeweiligen besonderen Voraussetzungen des Artikels 45 AGVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 9 des Erl. vom 11. Mai 2022 (Nds. MBl. S. 644)