Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.04.2016, Az.: 6 A 62/15

Aktenvortrag; Anscheinsbeweis; Ermessen; Kandidat; Klausur; Täuschungsversuch; Zeuge; Zeugenvernehmung; Überschrift

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.04.2016
Aktenzeichen
6 A 62/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem das beklagte Justizprüfungsamt die von ihm am 26. Februar 2013 abgelegte 2. juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt hat.

Der Kläger ist am B. in C. im Iran geboren.

Er legte die 1. juristische Staatsprüfung im Mai 2011 vor dem Landesjustizprüfungsamt Bremen mit der Note „ausreichend“ (5,25 Punkte) ab und wurde in Niedersachsen als Referendar ausgebildet.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2012 teilte das beklagte Justizprüfungsamt dem Kläger mit, dass bei seinem ersten Versuch, die 2. juristische Staatsprüfung zu bestehen, seine schriftlichen Prüfungsleistungen, die im Oktober 2011 angefertigten Aufsichtsarbeiten, wie folgt bewertet worden seien:

ZU-Klausur : mangelhaft (2 Punkte)

ZG-Klausur: mangelhaft (1 Punkt)

SR-Klausur: ausreichend (4 Punkte)

VR-Klausur: mangelhaft (2 Punkte)

VA-Klausur: mangelhaft (2 Punkte)

A1-Klausur: mangelhaft (3 Punkte)

A2-Klausur: mangelhaft (2 Punkte)

WVR-Klausur: befriedigend (7 Punkte).

Da die Summe der Einzelwertung der Aufsichtsarbeiten weniger als 28 Punkte ergebe und weniger als 3 Aufsichtsarbeiten mit mindestens ausreichend bewertet worden seien, habe der Kläger gemäß § 14 NJAG die 2. juristische Staatsprüfung nicht bestanden. Er habe ab 1. März 2012 die 1. Pflichtstation mit 4 Monaten und die 3. Station mit 3 Monaten zu wiederholen.

Der Kläger wurde sodann ab 1. März 2012 für 3 Monate der Gemeinde Stuhr zugewiesen und nahm parallel dazu an einer verwaltungsrechtlichen Arbeitsgemeinschaft in Hannover teil. Seine Leistungen bei der Gemeinde Stuhr wurden mit voll befriedigend (10 Punkte), die Leistungen in der Arbeitsgemeinschaft mit befriedigend (8 Punkte) bewertet. Seine Leistungen beim Landgericht Verden in der Zeit vom 1. Juni bis        30. September 2012 wurden mit voll befriedigend (10 Punkte), seine Leistung in der zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft mit befriedigend (9 Punkte) bewertet.

Das Justizprüfungsamt lud ihn zur Anfertigung der Pflichtklausuren vom 1. Oktober 2012 bis zum 12. Oktober 2012.

Die von ihm angefertigten Klausuren wurden wie folgt bewertet:

ZU-Klausur: voll befriedigend (10 Punkte)

ZG-Klausur: befriedigend (9 Punkte)

SR-Klausur: voll befriedigend (10 Punkte)

VR-Klausur: mangelhaft (3 Punkte)

VA-Klausur voll befriedigend (11 Punkte)

A1-Klausur: befriedigend (9 Punkte)

A2-Klausur: voll befriedigend (10 Punkte)

WVR-Klausur: gut (15 Punkte)

Daraufhin wurde er zur mündlichen Prüfung am 26. Februar 2013 geladen.

In der mündlichen Prüfung hielt der Kläger einen Aktenvortrag aus dem Bereich Zivilrecht (anwaltliches Gutachten zu Streitigkeiten um Grabpflege etc.), der mit sehr gut (16 Punkte) bewertet wurde. Die Prüfungsgespräche wurden im Bereich Zivilrecht mit ausreichend (4 Punkte), Strafrecht mit ausreichend (5), öffentliches Recht mit ausreichend (4 Punkte) und anwaltliches Gespräch mit ausreichend (4 Punkte) bewertet. Es ergab sich eine Prüfungsgesamtnote von 8,88 Punkten (befriedigend).

Mit Schreiben vom 4. März 2013 übersandte das Justizprüfungsamt dem Kläger das Zeugnis über die 2. juristische Staatsprüfung und belehrte ihn über einen möglichen Widerspruch.

Am 26. März 2013 legte der Kläger Widerspruch ein.

Diesen Widerspruch nahm der Kläger am 11. November 2013 zurück.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 hörte das Landesjustizprüfungsamt den Kläger zur Durchführung eines Verfahrens zur Aberkennung der 2. juristischen Staatsprüfung an. Dabei führt es aus, dass sich Anhaltspunkte ergeben hätten, die den Verdacht eines schweren Täuschungsversuchs im Sinne des § 15 Abs. 2 NJAG begründeten. In der mündlichen Prüfung am 26. Februar 2013 habe der Kläger zu einem Aktenstück aus dem Zivilrecht vorgetragen. Im Gutachtenteil seines Aktenvortrages sei er fast vollständig dem Aufbau des nur für die Mitglieder der Prüfungskommission bestimmten Lösungsvermerkes gefolgt. Auffällig sei die Nennung von Details gewesen, die insbesondere in ihrer Vollständigkeit so nicht zu erwarten gewesen sei. Der Kläger habe exakt den im Prüfervermerk vorgesehenen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die -zweifelhafte - 30-jährige Verjährung mit einer Begründung abgelehnt, die ebenfalls genau dem Prüfervermerk entsprochen habe. Gegenüber dem Ergebnis des mit 16 Punkten (sehr gut) bewerteten Vortrags seien seine Leistungen in den nachfolgenden vier Prüfungsgesprächen (Zivilrecht 4 Punkte, Strafrecht 5 Punkte, öffentliches Recht 4 Punkte, anwaltliches Gespräch 4 Punkte) deutlich abgefallen. Die weitere Befragung der im Vorbereitungsraum eingesetzten Aufsichtsperson habe ergeben, dass der Kläger das Aktenstück gelesen und markiert habe. Abweichend vom Verhalten anderer Kandidaten habe er auffällig wenig Aufzeichnungen zur Erstellung einer Vortragsskizze gemacht. Hinzu kämen Auffälligkeiten in der Bearbeitung der A2-Klausur. So entsprächen die 13 Überschriften des Vertragsentwurfs des Klägers fast vollständig und wörtlich denen des Prüfervermerk des LJPA.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2013 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung. Er erklärte, der Vorwurf, er habe vor der Prüfungskenntnis vom Inhalt des Aktenvortrages gehabt, entbehre jeder Grundlage und werde daher zurückgewiesen. Er habe während der Vorbereitungszeit des Aktenvortrages ca. 2 DIN-A4-Seiten voll geschrieben, auf denen er die Lösung des Aktenvortrages skizziert habe. Diese Papiere müssten sich noch ein Prüfungsamt befinden, da er diese Zettel nicht habe mitnehmen dürfen. Dass diese Aufzeichnungen auffällig knapp gewesen sein sollten, sei kein Indiz für einen Täuschungsversuch. Die von ihm gefundene Lösung ergebe sich weitgehend aus der Kommentierung des Palandt; dass er exakt den Vergleichsvorschlag, der im Prüfervermerk vorgesehen gewesen sei, unterbreitet habe, sei ebenfalls als Indiz zu entkräften. In seinem Referendardienst sei ihm stets nahegelegt worden, möglichst einen Vergleich anzustreben, insbesondere dann, wenn es sich bei den Parteien um Verwandte oder Familienangehörige handle, um die ohnehin schon angespannte Lage zwischen den verwandten Parteien nicht noch zu verschlimmern. Deswegen sei ihm sofort ein möglicher Vergleichsvorschlag in den Sinn gekommen, als er in der Vorbereitungszeit die Verwandtschaft der beiden Parteien erkannt habe. Diesen Vorschlag habe er dann auch vorgetragen. Anzumerken sei noch, dass im Prüfervermerk noch der Vorschlag enthalten sei, dass die Kosten geteilt werden könnten, wenn der Kläger auf die Geltendmachung der Grabpflegekosten verzichte und die Prozesskosten übernehme. Das habe er selbst gar nicht angesprochen. Festzuhalten bleibe, dass weder sein Verhalten im Vorbereitungsraum noch sein Vortrag selbst Anhaltspunkte dafür böten, dass er sich in unerlaubter Weise Kenntnis der Lösungsskizze des Vortrages verschafft habe. Er habe seine Lösung in ausreichender Weise skizziert und sich anschließend eingeprägt. Dass seine Lösung im Wesentlichen der Lösung im Prüfervermerk entsprochen habe, sei bei juristischen Fällen nicht ungewöhnlich, da die Prüfungsstruktur weitgehend vorgegeben sei und nach einem bestimmten Muster ablaufe. Da sich der Lösungsweg im fraglichen Fall zudem aus dem zur Verfügung gestellten Palandt habe ableiten lassen, lägen keine Indizien für eine Täuschung vor.

Mit weiterem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2013 erklärte der Kläger, dass die beiden anderen Prüflinge für ihre Aktenvorträge ebenfalls eine gute Note (13 bzw.14 Punkte) erhalten hätten. Zudem habe der Vorsitzende der Prüfungskommission zu den Prüflingen gesagt, dass der Aktenvortrag leicht gewesen sei, da man die gesamte Lösung im Palandt habe finden können. Auch der Vorwurf, er habe bereits Kenntnis von der Aufgabenstellung der A2 Klausur gehabt, entbehre jeder Grundlage. Die von ihm gewählten Gliederungspunkte würden sich sämtlich aus dem Aufgabentext ergeben. Zudem handle sich um gängige Gliederungspunkte in Kautelarklausuren.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte das beklagte Amt dem Kläger mit, dass es sich entschieden habe, das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Mit Schreiben vom 22. September  2014 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit, dass es beabsichtige, die vom Kläger abgelegte 2. juristische Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären und ihn aufzufordern, das Zeugnis über die bestandene Prüfung zurückzugeben. Zur Begründung führte es aus, es bestehe aufgrund zahlreicher Indizien der dringende Verdacht, dass der Richter am Amtsgericht D., der seit September 2011 an das Landesjustizprüfungsamt abgeordnet gewesen und dort als Abteilungsleiter PA I eingesetzt gewesen sei, in mehreren Fällen Referendaren einige Zeit vor der jeweiligen Prüfung Aufgabentexte von Klausuren und Vortragsakten mit dem ausschließlich für die Prüfer bestimmten Prüfervermerk oder von ihm selbst entworfene Lösungsskizzen (regelmäßig gegen die Verschaffung materieller oder immaterieller Vorteile) zur Verfügung gestellt habe. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn D. seien zahlreiche Telefonverbindungen ausgewertet worden. Der Kläger habe telefonischen Kontakt mit Herrn D. gehabt, was sich daraus ergebe, dass eine von ihm benutzte Mobiltelefonnummer (E., Anschlussinhaberin F.) auf einem von Herrn D. benutzten Mobiltelefon unter dem Kürzel „G.“ bzw. „H.“ als Kontakt gespeichert gewesen sei. Dieser Umstand sei allerdings erst bekannt geworden, nachdem das erste Verfahren nach § 15 Abs. 2 NJAG unter dem 14. Oktober 2013 eingestellt worden sei. Dieses Schreiben enthalte hingegen den ausdrücklichen Hinweis, dass innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 NJAG über die Einleitung eines neuen Verfahrens zu entscheiden sei, wenn Erkenntnisse vorlägen, die die Einlassung des Klägers widerlegten und den Verdacht eines schweren Täuschungsversuche erhärteten. Weitere Ermittlungen gegen Herrn D. im Jahr 2014 hätten die nun vorliegenden Erkenntnisse ergeben. Bei vier Klausuren seien die Übereinstimmungen zwischen den vom Kläger verfassten Texten und dem jeweiligen Prüfervermerk so gravierend, dass der Anscheinsbeweis dahingehend zu führen sei, dass der Kläger vor Abfassung dieser Klausuren im Besitz des jeweiligen Prüfervermerkes - eines unerlaubten Hilfsmittels - gewesen sei und die daraus gewonnenen Erkenntnisse bei der Bearbeitung der Klausur verwendet habe. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Leistungssteigerung zwischen Oktober 2011 und Oktober 2012, die sich in den zumeist als überdurchschnittlich bewerteten Klausuren ausdrücke, behalte sich das Landesjustizprüfungsamt vor, weitere Klausuren in  dieses Verfahren einzubeziehen, sobald sich neue Erkenntnisse ergeben würden. Außerdem habe es bei der einstündigen Vorbereitung des Klägers auf den Vortrag und auch bei dem Vortrag selbst so erhebliche Auffälligkeiten gegeben, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger auch den Vortragstext mit Prüfervermerk vor dem Termin der mündlichen Prüfung gekannt habe und ihn habe verinnerlichen können. Darin sehe das Amt mehrere schwere Täuschungsversuche im Sinne von § 15 Abs. 2 NJAG. Es beabsichtige ferner, das ihm nach dieser Norm obliegende Ermessen nicht nur im Fall des Klägers, sondern auch in allen vergleichbaren Fällen regelmäßig dahingehend auszuüben, dass die betroffene Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt werde.

Weiter listete das Landesjustizprüfungsamt die vorgefundenen Übereinstimmungen der ZU-Klausur, der SR-Klausur, der A2-Klausur und der WVR-Klausur mit den jeweiligen Prüfervermerken auf und wiederholte die bereits bekannten Indizien hinsichtlich des Aktenvortrages.

Mit Schreiben vom 12. November 2014 erklärte der Kläger, er habe bis heute keinerlei telefonischen Kontakt zu Herrn D. gehabt. Seine Handynummer habe er im Prüfungsamt hinterlegt und diese sei dort deshalb bekannt gewesen. Als Abteilungsleiter des Prüfungsamtes habe Herr D. jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Handynummer des Klägers in Erfahrung zu bringen. Vielleicht habe er den Kontakt zu ihm herstellen wollen, um ihm Klausuren anzubieten. Herrn D. dürfte bekannt gewesen sein, dass der Kläger seinen Wiederholungsversuch absolvierte. Zu einer Kontaktaufnahme sei es aber nie gekommen. Allein die gespeicherte Nummer auf dem Handy von Herrn D. habe keinerlei Aussagekraft. Beim Aktenvortrag habe der Kläger in knapp 40 Minuten versucht, sich die zuvor erarbeitete Lösung einzuprägen, um diese später flüssig vortragen zu können. Dass er nicht mehr Zeit für die Erarbeitung der Lösung benötigt habe, sei der Tatsache geschuldet, dass er fast alle Ansprüche und Schwerpunkte aus der Kommentierung im Palandt zu § 1968 BGB habe ableiten können. Auch der Vorsitzende der Prüfungskommission habe später die Ansicht geäußert, es sei ein einfacher Aktenvortrag gewesen, da sich die Lösung aus dem Palandt ergeben würde. Zudem habe er in seiner Referendarzeit viele Aktenvorträge geübt, was sich in der Bewertung seines zivilrechtlichen Aktenvortrages in der Arbeitsgemeinschaft, den er im Rahmen der Absolvierung der Richterstation gehalten habe, widerspiegele. Die Aufgabenstellung der WVR-Klausur beruhe auf mehreren Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zum Streikrecht für Beamte. Diese Entscheidungen seien in mehreren Ausbildungszeitschriften veröffentlicht und als sehr examensrelevant eingestuft worden. Unter anderem seien mehrere Entscheidungen in der vom juristischen Repetitorium Alpmann und Schmidt herausgegebenen Rechtsprechungsübersicht abgedruckt gewesen. Der Kläger sei Abonnent dieser Zeitschrift und habe sich intensiv mit dem Inhalt der Entscheidungen auseinandergesetzt. Auch die übrigen Vorwürfe seien nicht geeignet, den Verdacht einer Täuschung zu begründen.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2015 erklärte das Landesjustizprüfungsamt die vom Kläger am  26. Februar 2013 abgelegte 2. juristische Staatsprüfung für nicht bestanden und forderte den Kläger auf, das Zeugnis innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung zurückzusenden oder abzugeben. Ferner drohte es ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung der beiden erstgenannten Regelungen an.

Am 25. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

Er hält an seinem Vortrag fest, dass er weder persönlichen noch telefonischen Kontakt zu Herrn D. gehabt habe. Beim Aktenvortrag habe er die einstündige Vorbereitungszeit „überwiegend dazu genutzt, sich seinen Vortrag einzuprägen, um diesen flüssig und ohne Blick auf die Notizen vortragen zu können“. Er habe während der Vorbereitungszeit 2 DIN-A4-Seiten vollgeschrieben, auf denen er seine Lösung skizziert habe. Im Übrigen vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt,

die Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26. Februar 2015 (33 KLs/760 Js 44594/14 (20/14)) hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg I. D. der Bestechlichkeit in 6 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung und in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in 6 weiteren Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. In den Gründen führte sie unter anderem folgendes aus:

„Der gesondert Verfolgte J. war im ersten Versuch zum zweiten Staatsexamen durchgefallen und wiederholte die Staatsprüfung im Durchgang Oktober 2012. Der gesondert Verfolgte wandte sich Beratung suchend an den für die Betreuung der Referendare zuständigen Angeklagten. Statt ihn legal zu beraten verriet der Angeklagte ihm in der Zeit zwischen dem 01.09.2012 und dem 26.02.2013 Hinweise zur Lösung von sechs der acht zu schreibenden Klausuren sowie zu dem in der mündlichen Prüfung vom 26. Februar 2013 zu haltenden Aktenvortrag. Der Angeklagte wollte dem gesondert Verfolgten durch seine Hinweise zu einer insgesamt guten Examensnote verhelfen. Durch die Hilfe des Angeklagten stiegen die Noten des gesondert Verfolgten im schriftlichen Examen im Vergleich zum ersten Versuch sprunghaft an. Bei der Vorbereitung auf den Aktenvortrag im Rahmen der mündlichen Prüfung verbrachte der gesondert Verfolgte im Gegensatz zu den übrigen Kandidaten wenig Zeit damit, sich Notizen zu machen und mit dem Sachverhalt zu arbeiten. Der Aktenvortrag des gesondert Verfolgten wurde mit 16 Punkten bewertet. Nachdem der gesondert Verfolgte den Aktenvortrag beendet hatte, brachen seine Leistungen stark ein. Auch auf einfache Nachfragen zur Verjährung und nach Lektüre des entsprechenden Gesetzes konnte der gesondert Verfolgte keine befriedigenden Antworten auf die Fragen einzelner Prüfer geben. Trotz der Vorbenotung des gesondert Verfolgten vor der mündlichen Prüfung mit einem Durchschnitt von über 9 Punkten und des mit 16 Punkten bewerteten Aktenvortrags fiel die Gesamtnote aufgrund der schlechten Leistungen in der mündlichen Prüfung im Übrigen auf unter 9 Punkte ab. Ob der Angeklagte für die von ihm zur Verfügung gestellte Prüfungsinformation eine Gegenleistung gefordert oder der gesondert Verfolgte eine solche angeboten oder erbracht hat, konnte die Kammer nicht feststellen.“

Nach der Urteilsbegründung beruhten die Feststellungen zu den Taten auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr zu folgen war, sowie auf den Angaben der Referendare, den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung sowie der sichergestellten und beschlagnahmten Prüfungsunterlagen. Der Angeklagte habe am 3. Hauptverhandlungstag umfangreich zu den ihm mit der Anklage vom 6. November 2014 vorgeworfenen Taten und zusätzlich zu dem Fall des Klägers, der anschließend mit einer Nachtragsanklage erfasst worden sei, Angaben gemacht. Der Angeklagte habe alle Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt. Er habe den jeweiligen Sachverhalt bestätigt und gegebenenfalls um weitere Details zum Umfang der überlassenen Sachverhalte, Lösungsskizzen oder Aktenvorträge ergänzt. Die Angaben des Angeklagten habe die Kammer durch die weitere Beweisaufnahme verifiziert. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung zu Unrecht belastet hätte oder seine Tatbeteiligung eine andere gewesen wäre als er selbst dargestellt habe, hätten sich nicht ergeben. Der Zeuge Dr. K. sei auch Prüfer in der mündlichen Prüfung der Referendare L. und des Klägers gewesen. Der Zeuge habe sich noch gut an die Aktenvorträge der Kandidaten und deren überdurchschnittliche Benotung erinnern können. Auch der Inhalt des Aktenvortrags sei dem Zeugen gut in Erinnerung geblieben, da der Prüfervermerk zu dem Aktenvortrag noch eine veraltete Verjährungsnorm vorgesehen habe. Mit der aktuellen Verjährungsnorm konfrontiert hätten beide Kandidaten erhebliche Schwierigkeiten mit der Subsumtion gehabt, was nach der Qualität des vorangegangenen Vortrages erstaunlich gewesen sei. Nach dem Aktenvortrag seien beide Kandidaten auf ein niedriges Niveau abgesunken. In der Beratung der Kommission habe jeder Prüfer den Eindruck gehabt, dass die Lösungsskizze zuvor bekannt gewesen sei, für einen sicheren Nachweis ausreichende Anhaltspunkte für eine Täuschung habe es jedoch nicht gegeben. Der Zeuge habe diese Eindrücke lebhaft vermitteln können, seine Erkenntnisse und Einschätzungen differenziert wieder geben und nachvollziehbar darstellen können, warum er sich an dieser Einzelprüfung noch so gut erinnere. Ergänzend würden die Angaben des Angeklagten zu dem Fall des Klägers auch durch die Vernehmung des Zeugen Dr. M. bestätigt. Der Zeuge habe angegeben, dass ihm die Aufsichtsperson bei der Vorbereitung auf den Aktenvortrag in Bezug auf den gesondert verfolgten Kläger mitgeteilt habe, dass der Kandidat lange vor allen anderen Kandidaten die Vorbereitung beendet und mit gefalteten Händen „Löcher in die Luft“ gestarrt habe. Dies sei sehr ungewöhnlich, da die Prüflinge grundsätzlich die Vorbereitungszeit für Sachverhaltsanalyse, Gesetzes- und Kommentarlektüre sowie Anfertigung einer Lösungsskizze voll ausnutzten.

Das Amtsgericht Celle hat den Kläger mit Urteil vom 14. Januar 2016 (20b Ds 775 Js 31458/14 (74/15) der Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses in 2 Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2016 hat die Kammer durch Vernehmung des Zeugen D. Beweis darüber erhoben, ob dieser dem Kläger vor seiner Prüfung die Aufgabenstellung und Lösungsskizzen verschafft hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 15 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) in der Fassung vom 15. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.8.2009 (Nds. GVBl. S. 348). Nach dieser Regelung ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ zu bewerten, wenn ein Prüfling versucht, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich. Nach § 15 Abs. 2 NJAG kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden, wenn ein schwerer Täuschungsversuch  nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt wird.

Die Prüfungsbehörde trägt die materielle Beweislast dafür, dass die von ihr angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen.

Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Täuschungsversuches vor. Die Kammer folgt den Feststellungen des Landgerichts Lüneburg in seinem Urteil vom 26. Februar 2015 sowie des Amtsgerichts Celle in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme sowie nach Würdigung sämtlicher von der Beklagten  zusammengetragenen Indizien. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides  des beklagten Amtes vom 26. Januar 2015 Bezug genommen.

Die Kammer hält die Aussage des Zeugen D. jedenfalls im Kern für glaubhaft. Sie entspricht dem, was der Zeuge vor dem Landgericht Lüneburg im eigenen Strafverfahren und vor dem Amtsgericht Celle im Strafverfahren des Klägers ausgesagt hat. Der Zeuge war sich sehr sicher, dass er auch an den Kläger Klausuren, den Aktenvortrag und Prüfervermerke weiter gegeben hat. Eine Verwechslung hält die Kammer insoweit für ausgeschlossen. Die Motivation des Zeugen, den Kläger zu belasten, mag sicherlich darin liegen, die eigene Strafverfolgung abzumildern und sich selbst Vorteile bei der Strafzumessung zu erkaufen. Dennoch hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Zeuge einen völlig unbeteiligten Dritten von sich aus belasten würden; es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge ausgerechnet auf den Kläger kommen sollte. Zudem hat der Zeuge die Geschehensabläufe von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zur Übergabe der Prüfervermerke in allen Verfahren gleich geschildert und so auch einen plausiblen Ablauf dargelegt.

Die Aussage des Zeugen wird auch durch die äußeren Umstände und Indizien bestätigt.

Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die Mobilfunktelefonnummer des Klägers nicht nur auf dem Mobiltelefon des Zeugen D. vorgefunden wurde, sondern sogar mit einem eigenen passenden Namenskürzel versehen war. Die Abspeicherung von Telefonnummern mit Namenskürzel ist ein deutlicher Hinweis auf einen mehrfachen Telefonkontakt und wäre bei einem einmaligen Versuch des Zeugen, den Kläger anzurufen, sehr unwahrscheinlich.

Auch der Ablauf der mündlichen Prüfung weist nachdrücklich auf einen schweren Täuschungsversuch hin. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass ein Prüfling im 2. juristischen Staatsexamen die einstündige Vorbereitungszeit beim Aktenvortrag überwiegend - nach eigenen Angaben etwa 40 Minuten -  für das Einprägen der eigenen Lösung verwenden kann; vielmehr benötigen regulär arbeitende Prüflinge die weit überwiegende Zeit für das Lesen des Falles, die Erstellung einer Lösungsskizze mit Hilfe der Gesetzestexte und Kommentare und deren prozessuale Umsetzung.  Selbst bei besonders befähigten Kandidaten, die beide Examina in herausragender Weise bestehen, stellt sich dieser Ablauf kaum anders dar. Der Kläger, der sein 1. Staatsexamen mit „ausreichend“ bestanden hat und im 2. Staatsexamen nun um die Bewertung des zweiten Versuches prozessiert, wäre selbst bei Geltung des zuletzt erzielten Ergebnisses nicht als besonders befähigter Kandidat einzustufen. Der Ablauf der Vorbereitungszeit weist vielmehr darauf hin, dass der Kläger in der Vorbereitungszeit ersichtlich nur versucht hat, sich die ihm vorher bekannte und offenbar auswendig gelernte Lösungsskizze in das Gedächtnis zu rufen. Weiterhin hält die Kammer es auch für ausgesprochen fernliegend, dass ein Prüfling ohne vorherige Kenntnis des Prüfervermerkes exakt den darin enthaltenen Vergleichsvorschlag vortragen kann; selbst bei vorheriger Beschäftigung mit Vergleichen – deren Vorschlag in der mündlichen Prüfung ohnehin schon ungewöhnlich ist – ist eine solche Übereinstimmung ausgesprochen unwahrscheinlich. Schließlich spricht auch für einen Täuschungsversuch, dass die weiteren Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung überhaupt nicht mit der Qualität des gehaltenen Aktenvortrags in Einklang zu bringen sind, sondern eher dem Leistungsbild des Klägers aus dem 1. Staatsexamen entsprochen haben. Die Fähigkeit, blitzschnell zutreffende Lösungen zu erarbeiten – wie sie für den Vortrag geltend gemacht wird – war in der mündlichen Prüfung offensichtlich nicht vorhanden.

Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird auch durch die in erheblichem Maße wörtliche und im Übrigen sinngemäße Wiedergabe von Gliederung und Gedankenführung des Prüfervermerks der A2-Klausur bestätigt. In dieser Klausur sollten die Kandidaten einen Vertrag für ein 3-Generationenhaus entwerfen.

Der amtliche Prüfervermerk sieht folgende Vertragsgliederung vor:

Präambel

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Bewirtung

§ 3 Nutzung des Multifunktionssaales

§ 4 Nutzung des Kinos

§ 5 Aufwendungsersatz und Betriebskosten

§ 6 Nutzung des Busbahnhofs

§ 7 Vertragsdauer

§ 8 Gefahrtragung, Versicherung

§ 9 Schadensersatz

§ 10 Kündigung

§ 11 Salvatorische Klausel

§ 12 Schriftform

§ 13 Inbetriebnahme

Demgegenüber sieht die Arbeit des Klägers folgende Vertragsgliederung vor:

Präambel

§ 1 Vertragsgegenstand

§ 2 Bewirtung

§ 3 Nutzung des Multifunktionssaals

§ 4 Nutzung des Kinos

§ 5 Aufwendungsersatz und Betriebskosten

§ 6 Nutzung des Busbahnhofs

§ 7 Vertragsdauer

§ 8 Gefahrtragung und Versicherung

§ 9 Schadensersatz

§ 10 Kündigung

§ 11 Salvatorische Klausel

§ 12 Schriftformklausel

§ 13 Inbetriebnahme

Bereits diese wörtliche Identität der Überschriften ist ausschließlich dadurch zu erklären, dass der Kläger vor Anfertigung der Klausur Kenntnis vom amtlichen Prüfervermerk hatte und diesen ersichtlich hinsichtlich der Gliederung  des Vertrages auswendig gelernt hat. Anders ist weder die Identität der Überschriften noch der Umstand zu erklären, dass der Kläger – ebenso wie der Prüfervermerk – die „Salvatorische Klausel“ nicht, wie allgemein üblich, an das Ende des Vertragstextes, sondern als § 11 gesetzt hat. Der Umstand, dass die gewählten Überschriften in ähnlicher Form für Kautelarklausuren typisch sind und sich zum Teil aus dem Aufgabentext ergeben, vermag die Identität der gewählten Überschriften in Wortlaut und Reihenfolge nicht ansatzweise zu erklären.

Der Kläger hat – wie der Prüfervermerk – eine zwanzigjährige Vertragsdauer  vorgesehen, obwohl den Schreiben der eigenen Mandantin zu entnehmen ist, dass diese auch mit 25 bis 30 Jahren einverstanden wäre. Zu erklären vermochte der Kläger in seiner Klausur diese Laufzeit nicht, ebenso wenig wie die vorgeschlagenen Regelungen zu Schadensersatz und Kündigung. Die aufgezeigten Übereinstimmungen liegen jenseits jeglicher Wahrscheinlichkeit. Es ist aus der Arbeit auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger die vertraglichen Regelungen inhaltlich so durchdrungen hätte, dass er selbst zwingend zu diesem Vorschlag in dieser Reihenfolge kommen musste.

Das Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall stellt sich damit als ein grobes Täuschungsmanöver (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 244) dar, das in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt. Der Kläger hat sich nicht etwa bloß eines unzulässigen Hilfsmittels bedient und auf dieser Grundlage eine zwar unzulässig erleichterte, aber doch im Wesentlichen eigenständige geistige Leistung erbracht, wie dies etwa der Fall sein könnte, wenn ein Prüfling bei einer Klausur einen „Spickzettel“ verwendet oder bei der Anfertigung einer Hausarbeit zu einzelnen Gesichtspunkten kundigen Rat einholt, er aber den Gedankengang bzw. die Lösung im Wesentlichen selbst entwickelt und formuliert. Das Einreichen eines (von Herrn D.) erhaltenen Vollplagiats bedeutet demgegenüber, dass der Prüfling nicht einmal ansatzweise eine eigenständige Leistung vorlegt und darauf setzt, aufgrund der bereits erstellten Leistung eines Anderen die Prüfung (möglichst gut) zu bestehen. Geht diese Rechnung auf, so gelangt er ohne jegliche fachliche Grundlage in dieselbe Position wie - oder je nach der Qualität des gekauften Plagiats sogar in eine bessere Position als - diejenigen Prüfungskandidaten, die ohne unzulässige Hilfsmittel mit Erfolg eine vollständig eigene Leistung abliefern. Dies führt im Ergebnis zu einem besonders krassen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Prüflinge und rechtfertigt die tatbestandliche Einstufung als besonders schweren Fall der Täuschung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 19.11.2013 - 3 Bs 274/13 - in juris).

Das beklagte Amt hat mit den Erwägungen im Bescheid vom 26. Januar 2015 (S. 8) seine Ermessensentscheidung hinreichend und tragfähig begründet. Es hat im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die erhebliche Eingriffswirkung des Ausschlusses erkannt, diesen Eingriff aber angesichts des Ausmaßes der Täuschungshandlung und der damit verbundenen Verletzung der Chancengleichheit für erforderlich und angemessen gehalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.