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§ 18 NKomZG - Geltung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
Amtliche Abkürzung
NKomZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zweckverbände die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung entsprechend. Dabei entsprechen

  1. 1.
    der Zweckverband der Gemeinde,
  2. 2.
    die Verbandsversammlung dem Rat,
  3. 3.
    die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren,
  4. 4.
    die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
  5. 5.
    der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss.

(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 61 bis 61b NGO keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 81 Abs. 3 und 4 NGO, sofern keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist.