§ 18 NKomZG - Geltung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zweckverbände die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung entsprechend. Dabei entsprechen
- 1.der Zweckverband der Gemeinde,
- 2.die Verbandsversammlung dem Rat,
- 3.die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren,
- 4.die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
- 5.der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss.
(2) Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 61 bis 61b NGO keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 81 Abs. 3 und 4 NGO, sofern keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 erfolgt ist.